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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL KoMT-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe (Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe)
Redaktionelle Abkürzung
RL KoMT-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage einer zielorientierten Projektbeschreibung zum Betrieb der Koordinierungsstelle. Projektinhalt ist dabei insbesondere die Erstellung oder Aktualisierung einer Bestandsaufnahme und die Fortschreibung eines lokalen verbindlichen Handlungskonzeptes.

4.1.1 Die Bestandsaufnahme basiert auf migrationspolitischen Daten und Informationen aus den Bereichen "Bevölkerung", "Bildung und Qualifikation", "Erwerbstätigkeit" und "Arbeitsmarkt, Soziales".

4.1.2 Das Handlungskonzept ist auf der Basis der Bestandsaufnahme zu erstellen und fortzuschreiben. Es stellt die Grundlage für das lokale strategische Integrationsmanagement dar und berücksichtigt die Handlungsfelder "Partizipation durch Sprache, Bildung und Beruf", "Gleichstellung der Geschlechter", "Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement" und "Interkulturelle Öffnung". Es enthält Leitgrundsätze zur Integration, Ziele und dazu passende Maßnahmen. Zur Stärkung eines wirkungsorientierten Managements sind innerhalb der Kommune Maßnahmen zu terminieren und der Erfolg der entwickelten Ziele zu messen.

4.2 Die Koordinierungsstelle hat darüber hinaus folgende Aufgaben wahrzunehmen:

4.2.1
Bündelung, Koordination und Organisation kommunaler Integrationsaufgaben,

4.2.2
Aufbau und Pflege verbindlicher kooperativer Strukturen mit den Trägern der Integrationsarbeit sowie Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Migrantenorganisationen,

4.2.3
Verankerung des Themas "Integration" in der Öffentlichkeit,

4.2.4
Initiierung und Koordination von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen.

4.3 Die eingesetzten Fachkräfte müssen über eine für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignete Qualifikation verfügen.

4.4 Die Koordinierungsstelle arbeitet im örtlichen Regionalverbund der Kooperativen Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN) verbindlich mit.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 9. März 2020 (Nds. MBl. S. 385)