RL KoMT-Erl,NI - Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe
(Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe (Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe)
Redaktionelle Abkürzung
RL KoMT-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

Erl. d. MS v. 9. 3. 2020 - 301.31-04011-05 -

Vom 9. März 2020 (Nds. MBl. S. 385)

Geändert durch Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 428)

- VORIS 27400 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 428)

Abschnitt 1 RL KoMT-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe (Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe)
Redaktionelle Abkürzung
RL KoMT-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die landesweite Etablierung eines lokalen Migrations- und Teilhabemanagements in Form von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe. Ziel ist die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse und einer chancengerechten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Flächenland Niedersachsen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 428)

Abschnitt 2 RL KoMT-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe (Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe)
Redaktionelle Abkürzung
RL KoMT-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

Gefördert wird der Einsatz von Personal zum Betrieb von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 428)

Abschnitt 3 RL KoMT-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe (Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe)
Redaktionelle Abkürzung
RL KoMT-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover sowie die Stadt Göttingen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 428)

Abschnitt 4 RL KoMT-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe (Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe)
Redaktionelle Abkürzung
RL KoMT-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage einer zielorientierten Projektbeschreibung zum Betrieb der Koordinierungsstelle. Projektinhalt ist dabei insbesondere die Erstellung oder Aktualisierung einer Bestandsaufnahme und die Fortschreibung eines lokalen verbindlichen Handlungskonzeptes.

4.1.1 Die Bestandsaufnahme basiert auf migrationspolitischen Daten und Informationen aus den Bereichen "Bevölkerung", "Bildung und Qualifikation", "Erwerbstätigkeit" und "Arbeitsmarkt, Soziales".

4.1.2 Das Handlungskonzept ist auf der Basis der Bestandsaufnahme zu erstellen und fortzuschreiben. Es stellt die Grundlage für das lokale strategische Integrationsmanagement dar und berücksichtigt die Handlungsfelder "Partizipation durch Sprache, Bildung und Beruf", "Gleichstellung der Geschlechter", "Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement" und "Interkulturelle Öffnung". Es enthält Leitgrundsätze zur Integration, Ziele und dazu passende Maßnahmen. Zur Stärkung eines wirkungsorientierten Managements sind innerhalb der Kommune Maßnahmen zu terminieren und der Erfolg der entwickelten Ziele zu messen.

4.2 Die Koordinierungsstelle hat darüber hinaus folgende Aufgaben wahrzunehmen:

4.2.1
Bündelung, Koordination und Organisation kommunaler Integrationsaufgaben,

4.2.2
Aufbau und Pflege verbindlicher kooperativer Strukturen mit den Trägern der Integrationsarbeit sowie Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Migrantenorganisationen,

4.2.3
Verankerung des Themas "Integration" in der Öffentlichkeit,

4.2.4
Initiierung und Koordination von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen.

4.3 Die eingesetzten Fachkräfte müssen über eine für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignete Qualifikation verfügen.

4.4 Die Koordinierungsstelle arbeitet im örtlichen Regionalverbund der Kooperativen Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN) verbindlich mit.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 428)