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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL KoMT-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe (Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe)
Redaktionelle Abkürzung
RL KoMT-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27400

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die landesweite Etablierung eines lokalen Migrations- und Teilhabemanagements in Form von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe. Ziel ist die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse und einer chancengerechten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Flächenland Niedersachsen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 9. März 2020 (Nds. MBl. S. 385)