§ 99b MStV - Konformitätsvermutung, Mitteilungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Medienstaatsvertrag (MStV)
- Amtliche Abkürzung
- MStV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Bei Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, wird vermutet, dass sie den Barrierefreienanforderungen nach § 99a Abs. 1 sowie den von den Landesmedienanstalten nach § 99e Abs. 1 erlassenen Satzungen und Richtlinien entsprechen, wenn sie
- 1.
harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder
- 2.
den technischen Spezifikationen im Sinne von Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen davon entsprechen.
(2) Bei Nichtkonformität ergreifen die Anbieter die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen. Wenn diese den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügen, unterrichten die Anbieter unverzüglich die zuständige Landesmedienanstalt und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Dienst erbracht wird, darüber. Dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(3) Berufen sich Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, auf eine unverhältnismäßige Belastung oder eine grundlegende Veränderung im Sinne des § 99a Abs. 1 Satz 1, übermitteln sie Informationen hierzu an die für die Überprüfung der Konformität der Dienstleistung zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Dienst erbracht wird.
(4) Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Medien ermöglichen, erteilen der zuständigen Landesmedienanstalt auf deren Verlangen alle Auskünfte, die erforderlich sind, um die Konformität dieser Dienste mit den Barrierefreiheitsanforderungen nachzuweisen.