Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 12.12.2019, Az.: S 29 BA 18/18

Feststellung des Versicherungsstatus eines Szenenbildners im Bereich der Filmproduktion und Fernsehproduktion hinsichtlich Beurteilungsmaßstabs für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
12.12.2019
Aktenzeichen
S 29 BA 18/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 56292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2018 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als Szenenbilder in der Produktion der Beigeladene "L. 4" in der Zeit vom 01.02. bis 31.07.2017 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wurde.

  3. 3.

    Den Bescheid des Beklagten vom 12.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2019 wird aufgehoben.

  4. 4.

    Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als Szenenbildern in der Produktion der Beigeladenen "L. 3" in der Zeit vom 24.06. bis 17.12.2014 nicht im Rahmen einer anhängigen Beschäftigung ausgeübt wurde.

  5. 5.

    Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung des Versicherungsstatus eines Szenenbildners im Bereich der Film- und Fernsehproduktion.

Der im März 1966 geborene Kläger unterschrieb am 24. März 2017 einen Werkvertrag (im Folgenden: Vertrag) mit der Beigeladenen, in dem er sich in § 1 verpflichtete, in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 das gesamte Szenenbild für die Produktion "L. IV (Folge 19 - 24)" zu erstellen. Einzelne Liefertermine und -orte sowie Deadlines würden dem Kläger von der Beigeladenen mitgeteilt und seien von diesem einzuhalten. Die Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit wurden von der Beigeladenen in dem Vertrag im Einzelnen vorgeben. Unter anderem findet sich in Punkt 1.5 eine Regelung, wonach die Hinzuziehung von (qualifizierten) Hilfskräften zur Erfüllung der Vertragsleistung der vorherigen schriftlichen Abstimmung der Vertragsparteien bedurfte. Punkt 1.9 regelte, dass sich der Kläger verpflichtete, während und nach der Vertragslaufzeit in angemessenem und zumutbarem Umfang vergütungsfrei zur Durchführung von Fototerminen, Making-Of-Aufnahmen und sonstigen Werbemaßnahmen für die Produktion vergütungsfrei zur Verfügung zu stehen. Punkt 1.11 sah vor, dass der Kläger sich verpflichtete, mit dem Digital Purchase Order System zu arbeiten. In § 2 des Vertrages verpflichtete sich die Beigeladene, für die Tätigkeit des Klägers eine Pauschalvergütung in Höhe von insgesamt 62.000,- EUR zu leisten, die in 8 Raten zu bestimmten Terminen zu zahlen war. Die Vergütung stellte einen Nettobetrag dar, der zuzüglich der zum Zahlungstermin maßgebenden Mehrwertsteuer gezahlt werden sollte. § 4 des Vertrages verpflichtete den Kläger, sämtliche öffentliche Erklärungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes und der Verwirklichung der Produktion mit der Beigeladenen abzustimmen und ansonsten über seine Tätigkeit Verschwiegenheit zu bewahren.

Dem Vertrag war eine vom Kläger bereits am 1. Februar 2017 unterschriebene Anlage 2 (Zusätzliche Vertragsbedingungen für Architekten und Requisiteure) beigefügt, in der der Kläger von der Beigeladenen verpflichtet wurde, einen Ordner anzulegen, in dem alle Unterlagen die Produktion betreffend vollständig und rechtzeitig abzulegen waren. Ziffer 2 der Anlage sah vor, dass jeder Vorgang mit Bezug auf z.B. Beschaffung, Kauf, Leihe, Miete durch schriftliche Unterlagen wie Auftragsbestätigung, Lieferschein, Empfangsbestätigung oder Rücklieferschein festgehalten sein musste. Bei der Leihe von besonderen Requisiten (auch Schmuck), deren Einzelwert 2.000,- EUR überstieg, war gemäß Ziffer 3 vor der Leihe die Produktionsleitung der Beigeladenen rechtzeitig zu unterrichten, damit entsprechende Zusatzversicherungen abgeschlossen werden konnten. Ziffer 4 regelte, dass jeder Auftrag und jede Bestellung über 200,- EUR bei der Produktionsleitung mit dem Formular "Auftragsbestätigung" gemeldet werden musste. Nach Ziffer 5 mussten Aufträge mit einem Wert von mehr als 800,- EUR vor Vergabe vom Produktionsleiter genehmigt werden. War eine Überschreitung des vorgegebenen Gesamtbudgets absehbar, war die Produktionsleitung umgehend zu informieren und die Genehmigung einzuholen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin in dem Urteil vom 26. Oktober 2018 (AZ: 104a O 32/18), das in dem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geführten Rechtsstreit wegen der Zahlung der in dem Vertrag vom 23. März 2017 vereinbarten Vergütung erging, übersandte die Beigeladene dem Kläger am 29. März 2017 einen "Sideletter". Darin waren ergänzende Vereinbarungen zu dem Vertrag vom 24. März 2017 enthalten, die die Beigeladene unter anderem berechtigen sollte, 60 % des vereinbarten Honorars einzubehalten, bis die Entscheidung der Beklagten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers ergangen war. Der Kläger unterschrieb diesen "Sideletter" nicht. Das Landgericht Berlin gab der Klage des Klägers gegen die Beigeladene auf Zahlung der vereinbarten Vergütung im Übrigen im Wesentlichen statt und wertete die vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Vereinbarungen als Werkvertrag.

Am 10. April 2017 übersandte die Beigeladene der Beklagten den vom Kläger ausgefüllten Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status im Zusammenhang mit der L. IV-Produktion. In dem von ihm am 3. April 2017 ausgefüllten Fragebogen gab der Kläger an, dass er neben der Beigeladenen für mehrere weitere Auftraggeber tätig sei, nämlich der I ... In der Anlage zu dem Fragebogen erläuterte der Kläger, dass er nach einem Drehbuch das Szenenbild für die Film- bzw. Fernsehproduktion durch eigenschöpferische Interpretation erstelle. Eine Kontrolle von der Produktionsfirma finde dabei nicht statt und er sei in seiner Arbeitszeiteinteilung frei. Vorgaben würden nicht gemacht. Er arbeite von zuhause aus, in den jeweiligen Motiven oder auch von unterwegs. Er benötige dafür kein Büro von der Produktionsfirma. Die Umsetzung folge einem Drehplan, der im Rahmen einer Drehplanbesprechung von der Produktionsfirma mit den am Projekt beteiligten Kreativen erstellt werde.Ergänzend erläuterte der Kläger am 28. Mai 2017 auf die Fragen der Beklagten vom 17. Mai 2017, dass er die für die einzelnen Szenen erforderlichen Motive suche und diese gestalte. Er übergebe sie am Beginn des Drehtages an die Produktion und verlasse dann den Drehort, um die nächsten Motive für die weiteren Drehtage vorzubereiten. Er halte sich nicht mit dem Team am Drehort auf und arbeite auch nicht mit dem Team.Mit Schreiben vom 8. August 2017 hörte die Beklagte den Kläger und die Beigeladene dazu an, dass sie beabsichtige, die Tätigkeit des Klägers als Szenenbildner für die Produktion "L. IV" vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 als abhängige Beschäftigung zu werten. Damit sei die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung verbunden. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht, weil das Entgelt für die Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreite. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten sprächen mehr Umstände für als gegen eine abhängige Beschäftigung. Der Kläger sei zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Die Drehorte würden vom Auftraggeber festgelegt und es finde eine Zusammenarbeit mit dem Regisseur und den Mitgliedern des Teams der Abteilung Szenenbild statt.In der Stellungnahme der Bevollmächtigten des Klägers vom 23. August 2017 wurde dagegen eingewandt, dass der Kläger überwiegend eigenschöpferisch tätig sei, während der technische Teil der Tätigkeit dahinter zurücktrete. Er sei nur für ein zeitlich und sachlich befristetes Projekt der Beigeladenen in eigener Verantwortung tätig. Eine ständige Dienstbereitschaft werde von ihm gerade nicht erwartet und er arbeite auch nicht mit Mitgliedern einer Abteilung Szenenbild der Beigeladenen zusammen. Daher habe er diese auch nicht zu führen oder sei den Mitarbeitern der Abteilung gegenüber weisungsbefugt. Die Zahlung der Vergütung sei unabhängig vom Zeitaufwand als Pauschale ausgestaltet.

Mit Bescheiden vom 7. September 2017 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit des Klägers in der Produktion L. IV der Beigeladenen ab dem 1. Februar 2017 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt worden sei. Es bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Diese Entscheidung beruhe auf der Würdigung der Gesamtumstände, nach denen mehr für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit spreche.Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. Oktober 2017 Widerspruch ein und machte geltend, dass die sozialversicherungsrechtliche Wertung der Beklagten rechtswidrig sei, weil er bei der Beigeladenen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Er sei nicht in die Betriebsorganisation der Beigeladenen eingebunden gewesen, sondern habe das Szenenbild für die Produktion L. IV eigenschöpferisch entwickelt und umgesetzt. Dafür habe er auch einen Grimme-Preis erhalten. Dass die Umsetzung an terminliche Vorgaben gebunden sei, die von dem Drehplan abhängig waren, stehe dem nicht entgegen. Maßgeblich sei der Umstand, dass die Drehorte und deren Ausgestaltung auf den vom Kläger selbst gefertigten Entwürfen beruhten, denen eine höchstpersönliche kreative Leistung des Klägers vorausgingen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2018 zurück. In der Begründung hieß unter anderem, dass sich aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ergebe, dass der Kläger ein fertiges Werk geschuldet habe. Vielmehr sei im vereinbarten Zeitraum ein Tätigwerden des Klägers für die Beigeladene vereinbart worden. Der Kläger habe auch das Budget für die Herstellung des Szenenbildes verwaltet und sei damit in den arbeitsteiligen Prozess für die Produktion eingebunden gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Kläger umfassende Meldepflichten gehabt und sei zur Abstimmung der geplanten Ausgaben mit der Beigeladenen verpflichtet gewesen. Darüber hinaus fehle es an dem für eine selbständige Tätigkeit gegebenen Unternehmerrisiko. Der Kläger habe kein eigenes Kapital für die Erstellung des Szenenbildes aufwenden müssen und habe einen festgelegten Vergütungsanspruch gehabt.

Dagegen hat der Kläger am 27. April 2018 Klage erhoben. Er sei im fraglichen Zeitraum als Szenenbildner in einer für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erstellten Filmproduktion tätig geworden. Dieser Umstand sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und des Bundessozialgerichtes (BSG) bei der Beurteilung des Versicherungsstatus einzubeziehen. Er, der Kläger, gehöre nach dieser Rechtsprechung zu dem Personenkreis, der nach dem Inhalt seiner Tätigkeit sowohl in einer abhängigen Beschäftigung stehen, als auch als Selbständiger agieren könne. Soweit die Beklagte eine abhängige Beschäftigung deshalb angenommen habe, weil er zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, spreche dieser Umstand gerade für eine selbständige, nämlich künstlerisch geprägte Tätigkeit. Für eine selbständige Tätigkeit spreche auch das Urteil des Landgerichts Berlin, das die Beigeladene verpflichtet hat, dem Kläger die vereinbarte Vergütung zu zahlen und dabei angenommen hat, dass der Kläger eine Werkleistung zu erbringen hatte und nicht eine Arbeitsleistung im Sinne eines Arbeitsvertrages. Für die Produktion "L." habe er im Übrigen in erheblichem Umfang Vorleistungen erbracht, deren Vergütung vor der Vergabe der Produktion durch die ARD an die Beigeladene ungewiss war.

Der von der Beigeladenen beantragten Klageerweiterung bezogen auf die Statusfeststellung für die Produktion "L. III" im Jahre 2014, die im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien wie die Produktion "L. IV" ablief, schließt sich der Kläger an.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2018 aufzuheben und

  2. 2.

    festzustellen, dass der Kläger die Tätigkeit im Zuge der Produktion L. 4 in der Zeit vom 01.02. - 31.07.2017 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet hat.

  3. 3.

    Den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2019 aufzuheben und

  4. 4.

    festzustellen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Szenenbildner in der Produktion L. 3 in der Zeit vom 24.06.2014 - 17.12.2014 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig. Das Vorbringen im Klageverfahren gebiete keine andere Wertung des Sachverhaltes. Sie nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7. Dezember 2016, AZ: L 9 KR 434/14, veröffentlicht in jurisweb), wonach auch künstlerisch-schöpferischen Tätigkeiten zu den Diensten höherer Art gehörten, für deren Beurteilung der Gesichtspunkt einer Weisungsgebundenheit allein nicht maßgeblich sei, wenn sie fremdbestimmt blieben und in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgingen. So sei es auch im Falle des Klägers zu werten.Die Beigeladene unterstützt das Vorbringen des Klägers. Die vertraglichen Beziehungen des Klägers und der Beigeladenen seien als Werkvertrag zu werten. Dabei sei für die Beigeladene von erheblicher Bedeutung, dass der Kläger seine besonderen künstlerischen Fähigkeiten bei der Erstellung von Szenenbildern schon länger unter Beweis gestellt hatte. Das drücke sich darin aus, dass er für die Szenenbilder in früheren Staffeln ihrer L.-Produktion den Grimme-Preis erhalten hatte. Der Kläger übe die Tätigkeit als Szenenbildner selbständig für diverse Produktionsfirmen aus. Er sei im Übrigen wegen der selbständigen Ausübung künstlerischer Tätigkeiten auch in der Künstlersozialkasse versichert. Da die gleichen Kriterien für die Tätigkeit des Klägers auch auf die Produktion "L. III" zutrafen, sei es sachgerecht, die inzwischen ergangene diesbezügliche Entscheidung der Beklagten durch Bescheid vom 12. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2019 in dieses Klageverfahren einzubeziehen.

Die Beigeladene beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2018 aufzuheben und

  2. 2.

    festzustellen, dass der Kläger die Tätigkeit im Zuge der Produktion L. 4 in der Zeit vom 01.02. - 31.07.2017 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet hat.

  3. 3.

    Den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2019 aufzuheben und

  4. 4.

    festzustellen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Szenenbildner in der Produktion L. 3 in der Zeit vom 24.06.2014 - 17.12.2014 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.Auf die von der Beigeladenen beantragte Erweiterung der Klage auf die Statusfeststellung in Bezug auf die Produktion "L. III" haben sich alle Beteiligten eingelassen und dieser zugestimmt ( § 99 Abs. 1 SGG). Die Klage ist demnach auch insoweit zulässig.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 7. September 2017 und 12. April 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. März 2018 und 22. August 2019 verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind daher aufzuheben.

Die angefochtenen Bescheide sind auf Grund eines von dem Kläger gestellten Antrages nach § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch -Viertes Buch- (SGB IV) ergangen. Danach können die Beteiligten (hier: Auftraggeber = Beigeladene) und Auftragnehmer = Kläger) schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Über den Antrag entscheidet nach § 7a Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1, aaO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, a.a.O., Rn 15).Bei Beachtung dieser Maßstäbe gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände des Tätigwerdens des Klägers in den Produktionen "L. III und IV" dafürspricht, von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7. Dezember 2016, AZ: L 9 KR 434/14; veröffentlicht in jurisweb), das ebenfalls über den Versicherungsstatus eines Szenenbildners mit ähnlichen Vertragsbedingungen wie der Kläger dieses Verfahrens zu entscheiden hatte, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit vorrangig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen ist. Dazu hätten Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Lägen schriftliche Vereinbarungen vor, so sei neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese seien ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig seien. Schließlich sei auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handele, der u.U. als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen könne, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen sei eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, aaO, Rdnr. 170, zitiert nach jurisweb).

Auf dieser Grundlage ist das LSG Berlin-Brandenburg zu dem Ergebnis gekommen, dass eine abhängige Beschäftigung des Szenenbildners bei der im dortigen Verfahren beigeladenen Produktionsfirma vorlag. Nach seiner Auffassung sei schon nicht anzunehmen, dass zwischen dem Szenenbildner und der Filmproduktionsfirma ein Werkvertrag zustande gekommen sei. Denn es fehle im Hinblick auf die Leistung eines Szenenbildners unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen an einem ihm zuzuordnenden abgrenzbaren, zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, weil die Produktionsfirma die zu erbringende Leistung des Szenenbildners erst durch eigene Entscheidungen bestimmt und damit die Arbeit und den Einsatz erst bindend organisieren müsse. Bei einem Werkvertrag könnten sich Weisungen des Auftraggebers ausschließlich auf das vereinbarte Werk beziehen. Werde eine Tätigkeit aber durch den Besteller geplant und organisiert und werde der "Werkunternehmer" in einem arbeitsteiligen Prozess eingegliedert, liege ein Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis nahe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, aaO, Rdnr. 175).

Diesen Erwägungen vermag sich die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlich gegebenen Umstände, wie sie sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergeben, nicht anzuschließen. Zwar sind die vertraglichen Regelungen so gestaltet, dass eine enge Einbindung des Klägers in die Projektorganisation der Beigeladenen gegeben war. Eine Gesamtwürdigung der Umstände der Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen ergibt aber das Bild einer selbständigen Tätigkeit. Von entscheidender Bedeutung für die Bewertung des Beitrags des Klägers an der Fertigstellung der Produktionen "L. III und IV" ist für die Kammer, dass der Kläger nach der Anfrage durch die Beigeladene schon vor der endgültigen Entscheidung über die Vergabe der Produktion an die Beigeladene erhebliche Vorleistungen erbracht hatte, für die er erst nach Vertragsschluss eine Vergütung erwarten konnte. Nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers und des Produktionsleiters der Beigeladenen bestanden bei der Sendeanstalt MDR, die für die ARD für die Produktion federführend war, zunächst erhebliche Vorbehalte, die Produktion, deren Geschehen in verschiedenen Zeitabschnitten in der DDR spielte, durch die Beigeladene und den Kläger sowie die anderen, sämtlich "aus dem Westen" stammenden Beteiligten, erstellen zu lassen. Es bedurfte einer bis ins Einzelne gehenden Präsentation der geplanten Drehorte und deren Einrichtungen, um den Zuschlag zu erhalten. Es leuchtet ein, dass der Kläger in diesem Zusammenhang in erheblichem Umfang tätig werden musste. Dabei bestand, wie schon ausgeführt, das Risiko, dafür keine Vergütung zu erhalten, wenn die Beigeladene nicht den Zuschlag für die Erstellung der Produktion erhalten hätte. Hierin sieht die Kammer ein erhebliches unternehmerisches Risiko, das der Kläger getragen hat.Für die Gesamtwürdigung hält es die Kammer auch für entscheidend, dass die für die Erstellung eines Filmes erforderlichen Gewerke wie Szenenbild, Kostüme, Kamera, Schauspiel usw. durchaus abgrenzbar und einer eigenständigen Betrachtung zugänglich sind. In diesen Bereichen sind jeweils künstlerische und eigenschöpferische Leistungen zu erbringen, die von der Produktionsfirma, hier der Beigeladenen, zusammenzuführen sind. Die Erstellung des Szenenbildes erachtet die Kammer als eigenständige künstlerische Leistung, die als Werk im Sinne des Werkvertragsrechts einzuordnen ist. Dass dieses Werk nur in der Zusammenführung mit den anderen Gewerken ein Produkt ergibt, dass einer wirtschaftlichen Verwertung zugänglich ist, steht der Wertung des Werkes "Szenenbild" als eigenständige Leistung im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB nach Auffassung der Kammer nicht entgegen.

Aus den glaubhaften Bekundungen des Klägers und der Beigeladenen geht darüber hinaus hervor, dass der Kläger vor und während der Produktionen "L. III und IV" auch Arbeiten für andere Auftraggeber durchführen konnte, wenn die Umstände der Produktion "L. III und IV" dies dem Kläger gestatteten. Diese Möglichkeit besteht für abhängig Beschäftigte typischer Weise nicht, weil diese in der Regel ihre Arbeitskraft während eines laufenden Projekts nur einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.