Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 12.12.2019, Az.: S 29 BA 19/18

Feststellung des Versicherungsstatus eines Szenenbildners im Bereich der Filmproduktion und Fernsehproduktion hinsichtlich Beurteilungsmaßstabs für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
12.12.2019
Aktenzeichen
S 29 BA 19/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 56624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Sozialgericht Lüneburg Im Namen des Volkes Urteil S 29 BA 19/18 Verkündet am: 12. Dezember 2019 A. Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B.- Kläger - Prozessbevollmächtigter: C. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin - Beklagte - beigeladen: D. Prozessbevollmächtigter: E. hat die 29. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2019 durch die F. sowie die ehrenamtlichen Richter G. und H. für Recht erkannt:

  1. 1.

    Der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2018 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als Szenenbilder in der Produktion der Beigeladene "Die Lüge ihres Lebens" nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wurde.

  3. 3.

    Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung des Versicherungsstatus eines Szenenbildners im Bereich der Film- und Fernsehproduktion. Der im März 1966 geborene Kläger unterschrieb am 9. Februar 2017 einen als Werkvertrag vom 31. Januar 2017 bezeichnete Vereinbarung, mit der er sich verpflichtete, als Szenenbildner in Hannover in der Zeit vom 12. Dezember 2016 bis spätestens am 18. März 2017 in der Produktion "Die Lüge ihres Lebens 1 x 90 Minuten für den NDR" tätig zu werden. Als Vergütung wurde für diesen Zeitraum pauschal ein Betrag von 25.000,- EUR vereinbart, der in einer Rate von 10.000,- EUR (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gezahlt), einer weiteren Rate in Höhe von 7.500,- zum 28. Februar 2017 und der Restbetrag zum 18. März 2017 fällig wurde. Die Zahlungen sollten per Banküberweisung nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Vorlage aller steuerlich relevanten Unterlagen sowie der DRV-Statusfeststellung erfolgen. In Ziffer 2 des Vertrages hieß es: Der VP (Vertragspartner) erbringt seine Leistung als "Head of Department" und erstellt für die Produktion in enger Zusammenarbeit mit dem Regisseur/ Kameramann / Herstellungs- und/oder Produktionsleiter eine Kalkulation für diesen Bereich. Diese wird im Einvernehmen mit der Herstellungs- und/oder Produktionsleitung besprochen und von diesem verbindlich festgesetzt. Der VP erhält dann von der Produktion den für seine Abteilung festgelegten Budgetrahmen, den er einzuhalten hat. Er ist somit Budgetverantwortlich. Abweichungen während der Vorbereitung und den Dreharbeiten sind mit dem Produktionsleiter abzustimmen. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Kostenüberschreitungen in einzelnen Ansätzen des Bereichs-Budgets sind grundsätzlich durch Einsparung in anderen Ansätzen des Bereiches auszugleichen. Der VP erstattet der Produktion wöchentlich oder auf besondere Aufforderung jederzeit schriftlich Bericht über den aktuellen umfassenden Kostenstand seiner Abteilung und informiert über ausgelöste Aufträge. Unabhängig von seinem eigenen sozialversicherungsrechtlichen Status ist der VP für die Einhaltung von Arbeits- und Gesundheitsschutz in seiner Abteilung verantwortlich und weisungsbefugt. Für Fragen steht der Sicherheitsbeauftragte bzw. der Produktionsleiter zur Verfügung. Ziffer 3 lautete: Es gehört zu den Aufgaben des VP, jeweils zu Drehbeginn, Drehmitte und Drehende eine verbindliche Hochrechnung zu erstellen. Ziffer 4: Für die Dauer der produktionsbedingten Abwesenheit vom Wohnort erhält der VP Diäten gemäß den Tagessätzen nach Vorgabe der Auftrag gebenden Sendeanstalt gegen Rechnungsstellung. Ziffer 6: Bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Gegenständen sind umgehend kurze schriftliche Protokolle anzufertigen und dem Produktionsleiter zu übergeben, damit die unverzügliche Anzeige bei dem Versicherer gewährleistet werden kann. Eine Kopie verbleibt beim VP. Außerdem ist bei Schäden durch Feuer, Diebstahl und Abhandenkommen sofort Anzeige bei der zuständigen Ortpolizei zu erstatten. Ein Nachweis hierüber ist Voraussetzung für die Versicherungsleistung. Beschädigte Requisiten, Möbel, Ausstattungsgegenstände, egal welcher Art, sind bis auf weitere Weisung aufzubewahren. Ziffer 7: Bei Beschädigung und/oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die der VP zu Produktionszwecken einsetzt, wird keine Haftung übernommen. Der Produzent empfiehlt, solche Gegenstände zu versichern und wird sich ggfs. in Absprache zwischen VP und der Produktionsleitung an einer solchen Versicherung angemessen beteiligen. Ziffer 8: Stellt der Produzent dem VP für die Dauer des Vertrages ein Fahrzeug für die zu erbringenden Arbeitsleistungen zur Verfügung, so hat der VP ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen. Ziffer 9: Etwaige Aufhebungen oder sonstige Beendigungen dieses Vertrages durch eine der beiden Parteien berühren lediglich den dienstrechtlichen Teil und lassen die lizenzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die vereinbarte Übertragung von bis zu diesem entstandener Rechte unberührt. Ziffer 10: Ist der VP im steuerlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Sinn selbständig, wird er explizit darauf hingewiesen, dass kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung (BG) besteht. Für Versicherungsschutz ist selbst zu sorgen. Ziffer 11: Dem VP ist es untersagt, Namen, Texte oder bildliche Darstellungen, die eine direkte oder indirekte Werbung beinhalten, in die Produktion aufzunehmen. Das Gebot der Trennung von Werbung und Programm ist strengstens zu beachten. Dem VP ist es insbesondere nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile von Dritten für die Produktion entgegen zu nehmen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Der VP ist verpflichtet, etwaige von ihm geschlossene Werbeverträge unter Angabe des Produkts und des Herstellers dem Produzenten unverzüglich schriftlich zu benennen. Ziffer 12 regelt im Einzelnen die Compliancebestimmungen und Ziffer 14 die Verschwiegenheitspflichten des VP. Wegen der Einzelheiten und der weiteren Bestimmungen in Ziffer 13 sowie Ziffern 15 bis 18 wird auf den Vertrag (Blatt 21 ff. VA) Bezug genommen. Der Kläger zeichnete ferner eine Anlage zum Vertrag vom 31. Januar 2017 (Allgemeine Honorarbedingungen vom 1. Juni 2007) ab, indem umfassend die Urheber- und Verwertungsrechte der Produktion an die Beigeladene übertragen wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Honorarbedingungen (Blatt 27 VA) Bezug genommen. Ergänzend war vereinbart worden, dass der Kläger gegen einen Abzug von 12,- EUR je Drehtag am Catering teilnehmen konnte, andererseits weitere 24,- EUR gezahlt wurden, wenn das nicht der Fall war. Am 3. April 2017 stellten der Kläger und die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit in der Produktion "Die Lüge ihres Lebens". Der Kläger gab an, dass er nicht nur für die Beigeladene, sondern auch für die Firmen I. tätig werde. Ergänzend zu dem Fragebogen gab der Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2017 an, dass er im Hinblick auf die Produktion "Die Lüge ihres Lebens" nicht im Besitz von Einzelverträgen oder -aufträgen oder Richtlinien für Personen die an der Produktion beteiligt seien, sei. Er sei selbständig und für seine eigenschöpferische Tätigkeit verantwortlich. Seine Tätigkeit bestehe darin, die Suche und Gestaltung der unterschiedlichen Motive auszuführen, die sich aus dem Drehbuch ergäben. Die Motive übergebe er am Beginn des Drehtages an die Produktion und verlasse dann den Drehort. Während der Drehzeit bereite und gestalte er dann die nächsten Motive für die nächsten Drehtage vor. Er halte sich nicht mit dem Team am Drehort auf. Der Drehplan werde nach Maßgabe der Schauspielerverfügbarkeiten erstellt und er habe seine eigenschöpferisch erstellten Motive vertragsgemäß nach Drehplan abzuliefern. Die Beigeladene erläuterte am 31. Mai 2017, dass Reisekosten gesondert gezahlt würden. Am 8. August 2017 hörte die Beklagte den Kläger und die Beigeladene dazu an, dass sie beabsichtige, die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen als abhängige Beschäftigung zu werten. Dagegen wandte der Kläger am 25. August 2017 ein, dass eine Gesamtwürdigung der Umstände seines Tätigwerdens bei der Beigeladenen zu dem Ergebnis führe, dass er als Selbständiger zu betrachten sei. Bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Arbeiten sei er keinen zeitlichen oder örtlichen Einschränkungen unterworfen. Es gebe insbesondere keine festen Arbeitszeiten. Mit Bescheiden vom 7. September 2017 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen fest, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Projekt "Lüge ihres Lebens" bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt gewesen sei. Es bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe dagegen keine Versicherungspflicht. Dafür spräche die Tatsache, dass der Kläger seine Leistung ausschließlich persönlich zu erbringen habe und einem vorgeschriebenen Budgetrahmen unterworfen sei. Er habe auch mit anderen Mitarbeitern der Beigeladenen zusammenzuarbeiten, um das Projekt "Die Lüge ihres Lebens" zu erstellen. Er habe engmaschig über die in seiner Abteilung angefallenen Kosten zu berichten. Insgesamt sei er in die betriebliche Ordnung der Beigeladenen eingebunden gewesen. Dagegen legte der Kläger am 6. Oktober 2017 Widerspruch ein und machte geltend, er sei programmgestaltender Mitarbeiter, der in seinem Bereich frei und ohne Vorgaben des Auftraggebers tätig werde. Er sei insbesondere nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingebunden. Eine persönliche Abhängigkeit zur Beigeladenen bestehe gerade nicht. Die wenigen Merkmale, die für eine abhängige Tätigkeit sprächen, nämlich die enge Zusammenarbeit mit dem Regisseur und dem Produzenten und die Abtretung der Rechte an dem von ihm geschaffenen Werk, gäben bei der Gesamtwürdigung der Umstände der Tätigkeit nicht den Ausschlag. Die Beklage wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2018 zurück. Es sprächen mehr Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen. Dafür sei ausschlaggebend, dass er unter Berücksichtigung der geschlossenen Vereinbarungen nicht ein fertiges Werk geschuldet habe. Vielmehr habe er im vereinbarten Mitwirkungszeitraum ständig für die Arbeitsleistung zur Verfügung stehen müssen, ohne dass ein Abgabetermin für ein bestelltes Werk vereinbart worden sei. Als sogenannter "Head of Department" und Budgetverwalter sei er in den arbeitsteiligen Prozess bei der Beigeladenen eingebunden gewesen. Dass er im Hinblick auf Anwesenheit am Betriebssitz der Beigeladenen Spielraum hatte und eine ständige Überwachung und Kontrolle seiner Tätigkeit durch die Beigeladene nicht gewollt und auch tatsächlich nicht stattgefunden habe, schließe eine abhängige Beschäftigung nicht aus. Von wesentlicher Bedeutung für die Bewertung sei es, dass der Kläger keine eigenen finanziellen Mittel einsetzen musste und auch kein eigenes unternehmerisches Risiko im Hinblick auf die Filmproduktion trug.

Mit seiner am 26. April 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, seine Tätigkeit für die Beigeladene als selbständige Tätigkeit zu werten und damit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung auszuschließen. Die Beklagte verkenne die Zusammenhänge in einer Filmproduktion. Im Vordergrund seiner Tätigkeit stehe ein eigenschöpferischer Beitrag zu dem zu erstellenden Gesamtwerk eines Kino- bzw. Fernsehfilmes. Insoweit sei sein Beitrag gleichgewichtig zu dem des Schauspielers und füge sich notwendiger Weise arbeitsteilig in die Erstellung des Gesamtwerkes ein. Die Produktion des Films "Die Lüge ihres Lebens" sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass er in Hannover ein Gebäude entdeckt habe, dass seine künstlerischen Vorstellungen über den Ort des Geschehens ideal widergespiegelte. In dem Gebäude sei eine Etage frei gewesen, weil diese umgebaut werden sollte. Der Drehort sei nach Besichtigung durch den Regisseur tatsächlich nach dort gelegt worden, weil seine künstlerische Idee umgesetzt werden sollte, obwohl damit höhere Kosten verbunden waren. Die notwendigen Recherchen vor Produktionsbeginn habe er eigenständig ausgeführt, ohne dass ein Entgelt dafür vereinbart worden sei. Käme es nicht zu einer Übereinkunft, bleibe er insoweit auf seinen Kosten sitzen. Soweit in dem Werkvertrag insbesondere eingehende Pflichten zur Berichterstattung über die Einhaltung des Budgets und über die Verantwortlichkeit für die Sicherheit am Drehort vorgesehen seien, würden diese tatsächlich nicht so gelebt. Eventuelle drohende Überschreitungen würden sofort mit dem Regisseur bzw. Produktionsleiter abgesprochen und in der Regel einvernehmlich gelöst. Regelmäßige schriftliche Berichte würden tatsächlich nicht erstattet. Eventuelle Sicherheitsprobleme würden vor Produktionsbeginn angesprochen und sodann in der Verantwortung der Beigeladenen von deren Bediensteten überwacht. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2018 aufzuheben und 2. festzustellen, dass er in der Zeit vom 12. Dezember 2016 bis 18. März 2017 bei der Beigeladenen nicht in einer abhängigen Beschäftigung gestanden hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig. Der Kläger sei in die von der Beigeladenen getragenen Produktion arbeitsteilig eingegliedert gewesen und habe in diesem Zusammenhang ein eigenes unternehmerisches Risiko nicht getragen. Die Gesamtschau ergebe das Bild einer abhängigen Beschäftigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2018 ist rechtswidrig und daher aufzuheben, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum selbständig tätig und nicht bei der Beigeladenen abhängig beschäftig war. Dementsprechend ist auch der Feststellungsantrag begründet. Das ergibt sich aus Folgendem: Der angefochtene Bescheid ist auf Grund eines von dem Kläger gestellten Antrages nach § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch -Viertes Buch- (SGB IV) ergangen. Danach können die Beteiligten (hier: Auftraggeber (Beigeladene) und Auftragnehmer (Kläger)) schriftlich eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Über den Antrag entscheidet nach § 7a Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1, aaO). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, a.a.O., Rn 15). Bei Beachtung dieser Maßstäbe gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände des Tätigwerdens des Klägers in der Produktion des Filmes "Die Lüge ihres Lebens" dafürspricht, von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7. Dezember 2016, AZ: L 9 KR 434/14; veröffentlicht in jurisweb), das ebenfalls über den Versicherungsstatus eines Szenenbildners mit ähnlichen Vertragsbedingungen wie der Kläger dieses Verfahrens zu entscheiden hatte, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit vorrangig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen ist. Dazu hätten Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Lägen schriftliche Vereinbarungen vor, so sei neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese seien ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig seien. Schließlich sei auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handele, der u.U. als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen könne, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen sei eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, aaO, Rdnr. 170, zitiert nach jurisweb). Diese vorrangig auf den Inhalt der Vertragsbedingungen gestützte Entscheidung hält die Kammer nicht für überzeugend. Nach Auffassung der Kammer ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Klägers und der Vertreter der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich nicht so gelebt worden sind, wie sie das LSG Berlin-Brandenburg ihrer Wertung zugrunde gelegt haben. Die Justiziarin der Beigeladenen hat überzeugend dargelegt, dass die Bewertung künstlerischer Arbeiten schwierig sei. Tatsächlich seien grundlegende rechtliche Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang selten. Die Beigeladene hat die Höhe der mit dem Szenenbild der mit der Produktion "Die Lüge ihres Lebens" in Zusammenhang stehenden Kosten wegen der künstlerischen Vorstellungen des Klägers hingenommen, obwohl diese höher ausgefallen sind, als die Beigeladene dies zunächst vorgesehen hatte. Während der laufenden Produktion sind schriftliche Berichte über die laufenden Kosten des Szenenbildes nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beigeladenen und des Klägers nicht erstattet worden. Auch die Frage der Arbeitssicherheit am Drehort war tatsächlich nicht durch den Kläger, sondern durch Bedienstete der Beigeladenen sichergestellt. Von entscheidender Bedeutung für die Bewertung des Beitrags des Klägers für die Fertigstellung der Produktion "Die Lüge ihres Lebens" ist für die Kammer, dass der Kläger nach Anfrage der Beigeladenen aber noch vor Drehbeginn schon erhebliche Vorleistungen erbracht hatte, für die er erst nach Vertragsschluss eine Vergütung verlangen konnte. Es bestand demnach das Risiko, keine Vergütung zu erhalten, wenn über das Szenenbild kein Einvernehmen hätte erzielt werden können. Hierin sieht die Kammer ein nicht unerhebliches unternehmerisches Risiko, das der Kläger getragen hat. Ferner konnte der Kläger vor und während der Produktion "Die Lüge ihres Lebens" auch Arbeiten für andere Auftraggeber durchführen, wenn die Umstände der Produktion dies dem Kläger gestatteten. Diese Möglichkeit besteht für abhängig Beschäftigte typischer Weise nicht, weil diese in der Regel ihre Arbeitskraft während eines laufenden Projekts nur einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.