Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.04.2014, Az.: 13 A 3879/14

Ausgleich; Hinausschieben des Ruhestandes; Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.04.2014
Aktenzeichen
13 A 3879/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung des vollen Betrages der Ausgleichszulage nach § 55 NBeamtVG.

Mit Ablauf des 28.02.2014 trat der am 11.08.1950 geborene Kläger in den Ruhestand. Er hatte zuvor seinen Eintritt in den Ruhestand um ein und ein halbes Jahr hinausgeschoben.

Mit Schreiben vom 24.01.2014 beantragte der Kläger die volle Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 55 NBeamtVG.

Am gleichen Tag setzte mit Bescheid vom 24.01.2014 die Beklagte den an den Kläger zu zahlenden Ausgleichsbetrag auf nur 1.636,40 € fest

Mit Schreiben vom 04.02.2014 und 20.02.2014 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

Die Beklagte wertete bereits das bei ihr am 27.01.2014 eingegangene Schreiben des Klägers vom 24.01.2014 als Widerspruch und wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2014 zurück.

Der Kläger hat am 28.02.2014 Klage erhoben.

Er trägt vor: wäre er noch mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Pension gegangen, hätte ihm der volle Betrag der Ausgleichszulage zugestanden. Er habe durch die längere Dienstzeit seine Pensionsansprüche nicht mehr verbessern können. Die Vorschrift des § 55 NBeamtVG sei nach dem Hinaufsetzen der Altersgrenze nicht geändert worden. Die jetzige Auslegung dieser Vorschrift der Beklagten verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, weil er davon habe ausgehen können, dass ihm der volle Betrag zustehe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihm, den Kläger, 4.091,00 € abzüglich bereits gezahlter 1.636,40 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig. Zwar dürfte das Schreiben vom 24.01.2014 wohl noch nicht als Widerspruch gewertet werden, weil es bereits abgesandt wurde, bevor dem Kläger der Bescheid vom 24.01.2014 überhaupt zur Kenntnis gelangte. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte aber den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gleichwohl eröffnet.

Das Klagebegehren wird dahin verstanden, dass der Kläger die Gewährung des vollen Ausgleichsbetrages nach § 55 Abs. 1 NBeamtG begehrt und er den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2014 insoweit aufgehoben wissen möchte, als dieser Bescheid dieser Verpflichtung entgegensteht.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Ausgleichsbetrages.

Zwar bestimmt § 55 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG, dass Beamtinnen und Beamte, die mit Erreichen einer Altersgrenze gemäß § 109, § 115 oder § 116 NBG in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4.091 Euro erhalten. Für den Kläger bestand als Polizeibeamter eine besondere Altersgrenze nach § 109 NBG. Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des vollen Betrages.

Denn § 55 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass dieser Betrag sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet wird, verringert.

Hätte der Kläger nur bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres aktiv Dienst versehen, wäre er zum 01.09.2010 in den Ruhestand getreten. Durch eine zwischenzeitlich erfolgte Hinausschiebung der Altersgrenze auf die Vollendung des 62. Lebensjahres und das freiwillige Hinausschieben des Ruhestandes auf den Ablauf des 28. Februar 2014 hat der Kläger drei volle Jahre über das vollendete Lebensjahr hinaus gearbeitet. Nach der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG verringerte sich die Ausgleichszulage damit um 3/5 des gesetzlichen Betrages.

Der Bescheid vom 24.01.2014 entspricht dieser gesetzlichen Regelung. Die verbleibenden 2/5 sind mit einem Betrag von 1.636,40 € auch korrekt berechnet worden.

Angesichts der klaren und eindeutigen Regelung in § 55 Abs. 1 NBeamtVG kann die Klage nach alledem keinen Erfolg haben.

Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 55 Abs. 1 NBeamtVG. Der Ausgleichsbetrag soll zum einen Beamten, die aufgrund der für bestimmte Beamtengruppen vorgezogenen Altersgrenze nicht die volle mögliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreichen, einen gewissen Ausgleich bieten, aber auch eine Entschädigung dafür sein, dass diese Beamten entsprechend früher auch auf die vollen Dienstbezüge verzichten und sich mit dem Ruhegehalt begnügen müssen. Je mehr sich ein Beamter der Regel-Altersgrenze annähert - aus welchen Gründen auch immer - umso geringer kann nach alledem der Ausgleich ausfallen.

Die Ausführungen des Klägers hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot sind nicht nachvollziehbar.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.