Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.05.1982, Az.: 5 T 387/81

Widerspruch gegen eine Einbenennung nichtehelicher Kinder; Recht des nichtehelichen Kindes auf Erwerb des väterlichen Familiennamens

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
14.05.1982
Aktenzeichen
5 T 387/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:1982:0514.5T387.81.0A

Verfahrensgang

vorgehend
Amtsgericht Oldenburg - 28.10.1981

Tenor:

wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 1981 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

Gründe

1

Die Antragstellerin war mit dem Vater der Betroffenen verheiratet. Die Ehe ist mit Wirkung vom 25. Januar 1982 rechtskräftig geschieden.

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Die Betroffenen sind nichteheliche Kinder des geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin, die während des Bestehens der Ehe geboren wurden, als die Antragstellerin von ihrem geschiedenen Ehemann getrennt lebte.

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Der Ehemann der Antragstellerin und Vater der Betroffenen hat noch während des Bestehens der Ehe die Vaterschaft anerkannt und mit Zustimmung der Kindesmutter und der Betroffenen bzw. ihren gesetzlichen Vertreter den Betroffenen seinen Namen erteilt.

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Dagegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt, mit dem sie sich unter Hinweis auf den Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 GG gegen die Einbenennung der nichtehelichen Kinder ihres damaligen Ehemannes wendet.

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Diesen Widerspruch hat das Standesamt der Stadt Wilhelmshaven durch Bescheid vom 12. März 1981 zurückgewiesen.

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Den dagegen erhobenen Antrag der Beteiligten zu 1) auf Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 45 Abs. 1 Personenstandsgesetz hat das Amtsgericht Oldenburg durch Beschluß vom 28.10.1981 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das Gesetz gemäß § 1618 BGB eine Anhörung oder einen Widerspruch der Ehefrau des Einbenennenden gegen die Einbenennung nicht vorsehe.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.11.1981, auf deren Begründung verwiesen wird.

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...

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Zwar ist nach der gesetzlichen Regelung des § 1618 BGB die Einwilligung der Ehefrau des Vaters zu einer von diesem erklärten Einbenennung nicht erforderlich (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 41. Aufl., Anm. 2, b zu § 1618 BGB; Hinz in Münchener Kommentar zum BGB, Rdz. 15 zu § 1618 BGB). Diese gesetzliche Regelung ist aber nicht ohne Kritik geblieben (vgl. Engler, FamRZ 1971, Seite 76, 80; Erman-Ronke, BGB, 7. Aufl., Rdz. 5 zu § 1618 BGB; Odersky, Kommentar zum Nichtehelichengesetz, 4. Aufl., Anm. III 1 b und III 6; Diederichsen, NJW 1976, Seite 1169, 1175) und unterliegt auch insoweit, als die Namens Verleihung des Vaters an das nichteheliche Kind nicht der Einwilligung der Ehefrau des Vaters bedarf, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Ehe und Familie nach Artikel 6 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies folgt daraus, daß ein Eingriff in den rechtlichen Bestand der Ehe dann vorliegt, wenn das Kind gegen den Willen der Ehefrau des Kindesvaters den Namen des Kindesvaters erhält und der Name des Kindesvaters, wie es die Regel ist, mit dem Ehenamen identisch ist, den die Ehefrau des Kindesvaters führt und zu führen hat.

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Die nach Artikel 6 Abs. 5 GG vorgeschriebene Gleichbehandlung der ehelichen und nichtehelichen Kinder erfordert dabei einen solchen Eingriff in den rechtlichen Bestand der Ehe nicht. Dies folgt allein schon daraus, daß durch eine Einbenennung der nichtehelichen Kinder diese Kinder nicht die gleichen Bedingungen wie die ehelichen Kinder erhalten. Zum anderen ist es auch nicht zwingend geboten, daß die nichtehelichen Kinder den Namen des Kindesvaters führen, auch wenn der Kindesvater und die Kindesmutter zusammen leben, um damit ein Familienleben zu simulieren. Es kann nämlich auch in Familien mit ehelichen Kindern eine Namensverschiedenheit vorkommen, z.B. wenn eine Witwe mit einem Kind wieder heiratet.

11

Aus diesen Gründen kann entgegen der Meinung von Hinz (a.a.O.) nicht davon ausgegangen werden, daß das nichteheliche Kind ein aus Artikel 6 Abs. 5 GG ableitbares Recht auf - erleichterten - Erwerb auch des väterlichen Familiennamens hat.

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Darüberhinaus gebietet es die Regelung des Artikel 6 Abs. 5 GG schon nicht, dem nichtehelichen Vater auf Antrag das Sorgerecht zu übertragen, selbst wenn er mit der Kindesmutter zusammenlebt (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1981, Seite 1201 ff). Aus dieser rechtlichen Stellung des Vaters zu seinen nichtehelichen Kindern folgt, daß ihm nicht das uneingeschränkte Recht zur Namenserteilung zustehen muß.

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Diese verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Namensverleihung des Vaters an das nichteheliche Kind ohne Einwilligung der Ehefrau können im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, da die Ehe im Laufe des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig mit Wirkung vom 26. Januar 1982 geschieden worden ist. Unter Beachtung dieses Umstandes kann die Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr geltend machen, daß durch die Einbenennung der nichtehelichen Kinder ihres geschiedenen Ehemannes in Zukunft noch in den rechtlichen Bestand der Ehe eingegriffen werde. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin ist nunmehr berechtigt erneut zu heiraten und seinen ehelichen Kindern seinen Namen zu erteilen.

14

Das Begehren der Beschwerdeführerin läuft daher nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe darauf hinaus, daß die Beschwerdeführerin festgestellt haben will, daß die Einbenennung der nichtehelichen Kinder ihres geschiedenen Ehemannes bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe unwirksam gewesen ist. Für ein solches Feststellungsbegehren besteht aber im Rahmen des hier vorliegenden Verfahrens der Beschwerde gegen die Verfügungen eines Standesbeamten kein rechtliches Interesse.

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Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 131 KostO abzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.