Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.05.1982, Az.: 5 T 321/81
Anspruch gegen das Standesamt auf bestimmte Schreibweise eines Namens; Schreibweise "ss" oder "ß"
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 27.05.1982
- Aktenzeichen
- 5 T 321/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:1982:0527.5T321.81.0A
Rechtsgrundlage
- § 46 a Abs. 2 PStG
Verfahrensgegenstand
Berichtigung des Heiratseintrages ... des Geburtseintrags ... und des Geburtseintrags ... des Standesamts Oldenburg,
Tenor:
wird die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsrichters in Oldenburg vom 31. Oktober 1980 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.
Gründe
Mit Beschluß vom 31.10.1980 (Bl. 12 R. d. A.) hat der Amtsrichter in Oldenburg den Antrag der Beteiligten zu 1.) bis 4.), den Standesbeamten anzuhalten, die Schreibweise ihres Familiennamens in den beim Standesamt Oldenburg Beurkundeten Personenstandseintragungen in ... zu berichtigen, mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Schreibweise ... nach den dem Gericht vorgelegten Urkunden nicht überwiege; es müsse daher bei der Schreibweise ... bleiben.
Gegen diesen Beschluß wenden sich die Beteiligten zu 1.) bis 4.) mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung verweisen sie darauf, daß ihr Familienname in dem Gericht vorgelegten Ausweispapieren mit "ss" geschrieben sei. Die Beteiligte zu 5.) hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und hat zur Begründung auf die Stellungnahme des Standesamtes Oldenburg vom 24.09.1980 in erster Instanz Bezug genommen.
Die Beschwerde ist gemäß § 49 Abs. 1 S. 2 PStG als einfache Beschwerde zulässig.
Sie ist nicht begründet.
Der Standesbeamte hat es zu Recht abgelehnt, die Schreibweise des Familiennamens der Antragsteller in den beim Standesamt Oldenburg beurkundeten Personenstandeintragungen in ... abzuändern. Nach § 46 a Abs. 2 PStG kann der Standesbeamte nach Abschluß des Eintrags Berichtigungen vornehmen, "wenn der richtige und vollständige Sachverhalt durch inländische Personenstandsurkunden festgestellt ist". Diese Voraussetzung für die Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens der Antragsteller in den Personenstandseinträgen bei dem Standesamt Oldenburg liegen nicht vor, wie der Amtsrichter im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, so daß er den Antrag gemäß § 47 PStG zu Recht zurückgewiesen hat.
Auch die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Nach § 57 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden ergibt sich der Familienname aus dem Geburtseintrag, dem Heiratseintrag der Eltern (Geburtseintrag der Mutter) und aus anderen Personenstandseintragungen des Namensträgers oder seiner Vorfahren, von denen er seinen Namen ableitet. Nach dieser Vorschrift soll der Standesbeamte diejenige Schreibweise anwenden, die einem der Einträge entspricht und die gebräuchlich geworden ist, wenn Unklarheiten wegen der Schreibweise der Buchstaben "ss", "ß", "fs" und "sf" bestehen. Zur Feststellung der gebräuchlich gewordenen Schreibweise kommt es nicht darauf an, wie die Antragsteller selbst den Familiennamen schreiben, auch die Schreibweise in nicht standesamtlichen Urkunden, wie Personalausweise, Pässe, Führerscheine und sonstig Ausweispapiere u.a. ist nicht maßgeblich. Es kommt vielmehr allein darauf an, welche Schreibweise in den amtlich geführten Personenstandsbüchern üblich geworden ist (vgl. LG Duisburg, StAZ 1978, S. 188 f., 189; LG Bonn, StAZ 81, S. 351; OLG Celle, StAZ, S. 293; OLG Hamm, StAZ 78, S. 330 f.). Wie das Landgericht Duisburg in der angebührten Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, wäre ansonsten ohne weiteres die Möglichkeit eröffnet, durch gewollte Veränderung der Schreibweise des Namens und Beibehaltung dieser Schreibweise über ein längere Zeit hinweg die Schreibweise eines Namens zu verändern.
Aus der in lateinischer Handschrift ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter des Beteiligten zu 1.), ... geb. am 21. Oktober 1905, die den Geburtseintrag zu ... bei dem ... bescheinigt, (Bl. 7 d. A.), ist zu schließen, daß der Familienname früher mit "fs" geschrieben worden. Das Zeichen "fs" fand früher in der lateinischen Handschrift für einen scharfen "S" Laut Verwendung. Da es dieses Zeichen aber in der heutigen Schrift nicht mehr gibt, mußte es in ein Zeichen der heute gebräuchlichen Schrift umgewandelt werden (vgl. dazu die auch von den Antragstellern angeführte Entscheidung des OLG Hamm, StAZ 1978, S. 330 f.). Wie in der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm überzeugend ausgeführt ist, kann sich hinter dem "fs" sowohl ein "ss" als auch ein "ß" verbergen, und kommt es, wenn "fs", wie hier zwischen zwei Vokalen steht, bei der Umwandlung des ungebräuchlich gewordenen Zeichens "fs" in ein heute gebräuchliches Zeichen darauf an, ob der Vokal vor dem "fs" lang oder kurz gesprochen wird: ein "fs" wird nach langem Vokal zu "ß", nach kurzem Vokal zu "ss".
Im vorliegenden Falle braucht aber nicht erforscht zu werden, ob sich der Familienname der Antragsteller mit einem langen oder einem kurzen "e" sprach und spricht, da sich bezüglich der heutigen Schreibweise bereits eine neue Tradition gebildet hat. Denn die Umstellung von dem heute nicht mehr gebräuchlichen "fs", mit dem die Vorfahren der Antragsteller den Familiennamen vermutlich schrieben, auf ein heute gebräuchliches Zeichen ist bereits vor langer Zeit, spätestens 1951, erfolgt. Das ergibt sich aus den zu Blatt 8-11 d. A. befindlichen Urkunden, nämlich aus der am ... ausgestellten Geburtsurkunde des am ... geborenen Beteiligten zu 1.), ... (Standesamt Osnabrück Stadt Nr. ..., dem Heiratseintrag des Antragstellers ... und der Antragstellerin ... Standsamt Oldenburg), dem Geburtseintrag des Antragstellers ... vom ... Standesamt Oldenburg) und dem Geburtseintrag des Antragstellers ... vom ... Standsamt Oldenburg). Grundsätzlich ergibt sich die richtige Schreibweise eines Namens aus den Personenstandsurkunden der letzten Jahrzehnte. Die Schreibweise des Familiennamens mit "ß", die bereits mehrere Jahrzehnte hindurch gebräuchlich ist, ist von dem Standesbeamten gemäß § 57 Abs. 2 S. 2 der DA als die gebräuchlich gewordene Schreibweise zu berücksichtigen (vgl. dazu auch die bereits zitierte Entscheidung des OLG Hamm, StAZ 78, So 330 f., 331; LG Duisburg, a.a.O.; LG Stuttgart StAZ 79, S. 151 f; 152; LG Bonn, a.a.O.; LG Osnabrück, StAZ 79, S. 298 f., 299).
Wie bereits ausgeführt, ist es für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, daß der Familienname der Antragsteller in den von ihnen vorgelegten Ausweispapieren mit "ss" geschrieben ist. Den Antragstellern bleibt nach alledem, wenn sie die Änderung der Schreibweise ihres Familiennamens erreichen wollen, nur die Möglichkeit; eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 S. 2 KostO. Für eine Anordnung nach § 13 a Abs. 1 FGG war kein Raum.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.
Kramarz Richter am LG
Erting Richterin am LG