Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.07.2008, Az.: 8 U 88/08
Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des angeblichen Fundes eines Schweinezahns in einer Leberwurst; Beanstandung einer Beweiswürdigung aufgrund von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit einer Zeugin
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 07.07.2008
- Aktenzeichen
- 8 U 88/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 21438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2008:0707.8U88.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 09.04.2008 - AZ: 2 O 3318/07
Rechtsgrundlage
- § 522 Abs. 2 S. 1, 3 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Fund von Schweinezähne in der Leberwurst.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 7. Juli 2008
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 09.04.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine bisher geltend gemachten Ansprüche weiter. Er greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an und trägt unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, dass sich in der Leberwurst der Beklagten ein Schweinezahn sowie ein Teilstück eines weiteren Schweinezahns befunden hätten, die beim Verzehr der Leberwurst am 29.03.2007 die Verletzung von zwei eigenen Zähnen des Klägers verursacht hätten.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 13.06.2007 im Einzelnen ausgeführt hat, bietet die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Auf diese Ausführungen wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen.
Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 04.07.2008 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Der Senat bleibt auch unter Beachtung der ergänzenden Ausführungen des Klägers bei seiner Auffassung, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts angesichts der begründeten Zweifel an der Aussage der Ehefrau des Klägers und der in wesentlichen Punkten abweichenden Darstellung des Vorfalls durch den Kläger im Verlauf des Rechtsstreits nicht zu beanstanden ist.
Wie in dem Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt worden ist, hat das Landgericht unter Würdigung aller Umstände überzeugend dargelegt, worauf sich seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau des Klägers gründen. Soweit das Landgericht dabei ihre Erinnerungslücke an das vom Kläger nach seiner Darstellung mit ihr am Tag des Vorfalls geführte Telefonat als einen Grund für die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin angeführt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat bei seiner Anhörung angegeben, dass er bei diesem Telefonat schon von der Verletzung des ersten Zahnes auf Grund des ersten Bisses in das mit Leberwurst belegte Brötchen berichtet habe. Vor diesem Hintergrund stellt das Telefont einen nicht alltäglichen Sachverhalt dar, so dass es das Landgericht zu Recht als nicht nachvollziehbar angesehen hat, dass sich die Zeugin an dieses Telefonat nicht erinnern konnte.
Der Kläger hat - wie in dem Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt worden ist - bei seiner Anhörung vor dem Landgericht den von ihm behaupteten Vorfall in wesentlichen Punkten anders dargestellt als in der Klageschrift und in seinen vorgerichtlichen Äußerungen. Eine plausible Erklärung für diese widersprüchliche Darstellung des Vorfalls hat er auch mit seinem Schriftsatz vom 04.07.2008 nicht abgegeben. Es ist ein auch von dem Kläger als juristischen Laien als wesentlich einzuschätzender Unterschied, ob der Kläger - wie er bei seiner Anhörung angegeben hat - sich in Abwesenheit seiner Ehefrau zentimeterdicke Scheiben von der Leberwurst abgeschnitten und sich die Verletzungen an den beiden auf verschiedenen Seiten des Gebisses liegenden Zähnen nacheinander bei zweimaligem Biss in das mit der Leberwurst belegte Brötchen mit der Leberwurst zugezogen oder ob der Kläger - wie er zunächst behauptet hat - bei dem gemeinsamen Abendessen mit seiner Ehefrau das Brötchen mit Leberwurst beschmiert und die Zahnverletzungen bei einem einzigen Biss erlitten hätte.
Wie in dem Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt worden ist, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Kläger - wie er angegeben hat - nach der ersten Verletzung erneut in das Brötchen gebissen und dabei einen weiteren Zahn verloren hat. Daran hält der Senat auch unter Beachtung der ergänzenden Ausführungen des Klägers fest. Denn das Teilstück des Schweinezahns, der nach den Angaben des Klägers bei seinem zweiten Biss eine Verletzung eines weiteren eigenen Zahnes verursacht haben soll, erscheint angesichts der auf dem Foto des Klägers ersichtlichen Größe nicht so klein, dass es bei der vom Kläger behaupteten eingehenden Untersuchung der Leberwurst vor dem zweiten Biss nicht entdeckt worden wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint es selbst für den Fall, dass der Kläger - wie er behauptet - großen Hunger gehabt hätte, nicht plausibel, dass der Kläger trotz der von ihm behaupteten Verletzung eines Zahnes beim ersten Biss und trotz der eingehenden Untersuchung der Leberwurst nach diesem ersten Biss erneut in das Brötchen gebissen und dabei eine erneute Zahnverletzung erlitten hätte.
Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Angaben des Klägers zu dem Vorfall bei seiner Anhörung nicht als glaubwürdig angesehen hat.
Die Rechtssache hat im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.