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  • ab 06.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 4a NBodSUVO - Bewertung der Sachkunde

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

(1) 1Zur fachlichen Bewertung der Sachkunde holt die zuständige Stelle die Stellungnahme eines Fachgremiums ein, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein eingerichtet wird. 2Wenn es für eine beschleunigte Bearbeitung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 erforderlich ist, kann die Stellungnahme bei einem Fachgremium eingeholt werden, das bei einer anderen deutschen Industrie- und Handelskammer eingerichtet ist.

(2) 1Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern, die Ingenieurkammer Niedersachsen, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sowie die Landesverwaltung schlagen der Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer, bei der das Fachgremium eingerichtet wird, geeignete Personen aus ihren Reihen zur Berufung vor. 2Geeignete Personen aus der Landes- oder Kommunalverwaltung werden von dem für Umwelt zuständigen Ministerium vorgeschlagen.

(3) 1Die Bewertung der Sachkunde erfolgt aufgrund der eingereichten Gutachten und Arbeitsproben sowie einer fachlichen Überprüfung der antragstellenden Person. 2Die zuständige Stelle kann neben der Stellungnahme des Fachgremiums zusätzlich Referenzen und Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen sowie weitere Überprüfungen vornehmen. 3Sie kann verlangen, dass die antragstellende Person zur Durchführung der Bewertung persönlich erscheint.