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§ 10 NBodSUVO - Mitteilungspflicht anerkannter Sachverständiger

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
Amtliche Abkürzung
NBodSUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

Sachverständige, die eine Anerkennung besitzen und die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 nicht mehr erfüllen, haben dies der Industrie- und Handelskammer, die die Anerkennung erteilt hat, oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.