§ 10 NBodSUVO - Mitteilungspflicht anerkannter Sachverständiger
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
Sachverständige, die eine Anerkennung besitzen und die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 nicht mehr erfüllen, haben dies der Industrie- und Handelskammer, die die Anerkennung erteilt hat, oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.