§ 5 NBodSUVO - Befristung der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger und eine Verlängerung der Anerkennung sind jeweils auf fünf Jahre zu befristen.