Verwaltungsgericht Hannover
v. 02.12.2002, Az.: 7 A 4102/02
einmalige Leistungen; Miete; Unterkunftskosten
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 02.12.2002
- Aktenzeichen
- 7 A 4102/02
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2002, 41894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs 2 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei der Bedarfsberechnung für einmalige Leistungen sind, wenn ein Hilfesuchender nicht laufend HLU bezieht, nur die angemessenen Unterkunftskosten bis zur Mietobergrenze einzustellen, nicht aber die ggf. darüber hinaus gehenden Unterkunftskosten. Einer vorhergehenden Aufforderung, die Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß zu senken, bedarf es in diesem Falle nicht.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere einmalige Beihilfe zur Anschaffung von Sommerbekleidung.
Der Kläger verfügte im hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum über folgendes monatlichen Einkommen:
548,06 € Arbeitslosenhilfe
94,00 € Wohngeld.
Nach einem Bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 17.12.2001 erhielt der Kläger bis einschließlich November 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ab Dezember 2001 wurde die Zahlung der Hilfe eingestellt, weil das anrechenbare Einkommen den von der Stadt errechneten Bedarf überstieg.
Bereits im Frühjahr 1999 wurde der Kläger auf die (damalige) Miethöchstgrenze von 545 DM hingewiesen. Seine zu diesem Zeitpunkt bewohnte Wohnung überstieg diesen Satz. Zum 01.12.1999 mietete der Kläger dann die derzeitige Wohnung zu einem Mietzins von 637,20 DM einschließlich Nebenkosten zuzüglich eines weiteren Betrages für Heizkosten an. Auch dieser Betrag lag noch über der Angemessenheitsgrenze. Nach einem seinerzeitigen Vermerk in den Verwaltungsvorgängen der Stadt war es dem Kläger aber nicht möglich gewesen, eine preiswertere Wohnung zu finden. Die Stadt erkannte die vollen Unterkunftskosten deshalb als Bedarf an und ging von einem Betrag von 620,20 DM als Unterkunftskosten aus. Der Abschlag von 17 DM war offenbar auf den Umstand zurückzuführen, dass in den Nebenkosten auch Kabelgebühren enthalten waren.
Nachdem der Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt entfallen war, ging die Stadt Hannover bei der Berechnung einmaligen Leistungen weiterhin von anzuerkennenden Unterkunftskosten in Höhe von 620,20 DM aus, so noch im Bescheid vom 29.10.2001 über die Bewilligung einer einmaligen Leistung für eine Pauschale zur Anschaffung von Winterbekleidung. Erstmals im Bescheid vom 28.12.2001 über die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe setzte die Stadt Hannover eine geringe Miete an, hier seinerzeit 278,65 € entsprechend 545,00 DM.
Nach einem Schreiben des Vermieters des Klägers hat dieser ab 01.11.2001 an monatlichen Unterkunftskosten 338,22 € (entsprechend 661,50 DM) einschließlich Nebenkosten und zuzüglich 36,81 € an Heizkosten zu entrichten. Das Erstbezugdatum der Wohnung liegt nach den Verwaltungsvorgängen im Jahr 1950.
Anfang April 2002 beantragte der Kläger dann die Gewährung einmaligen Leistungen für die Sommer-Bekleidungspauschale.
Die Landeshauptstadt Hannover lehnte mit Bescheid vom 19.04.2002 diesen Antrag zunächst insgesamt ab, wobei sie den von ihr errechneten Einkommensüberhang als Eigenanteil mit dem Faktor 7 multiplizierte.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Die Beklagte half den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2002, zugestellt am 07.09.2002, in Höhe von 17,35 € ab, wies ihn im Übrigen aber zurück. Dabei setzte die Beklagte den von ihr errechneten Einkommensüberhang lediglich für drei Monate an. Als zu berücksichtigende Unterkunftskosten setzte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 300 € an.
Der Kläger hat am 13.09.2002 Klage erhoben.
Er trägt vor, er habe als Bekleidungspauschale immer 42,06 € unter Berücksichtigung eines Eigenanteils bekommen. Nun seien seine Kosten, insbesondere die Miete und die Kosten für Strom, noch gestiegen, gleichwohl erhalte er aber jetzt einen noch geringeren Betrag.
Einen konkreten Antrag stellt der Kläger nicht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, der Ansatz des Eigenanteils für drei Monate sei ermessensgerecht. An Unterkunftskosten könnten nur 300 € anerkannt werden. Dem Kläger sei seit 1999 bekannt, dass er die Unterkunftskosten senken müsse. Dass in der Vergangenheit fehlerhaft höhere Unterkunftskosten anerkannt worden seien, führe hier nicht zu einem Rechtsanspruch, jetzt ebenfalls wieder fehlerhaft den Bedarf zu berechnen.
Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 02.12.2002 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Zu der Entscheidungsform Gerichtsbescheid wurden die Beteiligten gehört.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
Die Voraussetzungen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen vor, § 84 VwGO.
Die Klage ist zulässig. Dabei versteht das Gericht das Klagebegehren des Klägers dahingehend, dass er eine höhere Bekleidungspauschale als gewährt, mindestens in Höhe von 42,06 € begehrt und den Bescheid vom 19.04.2002 der Stadt Hannover in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.09.2002 insoweit aufgehoben wissen will, wie dieser der begehrten Verpflichtung entgegensteht.
Die so verstandene Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere bzw. höhere Bekleidungspauschale. Zwar besteht auch für diejenigen Personen, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, nach § 21 Abs. 2 BSHG ein Anspruch auf einmalige Leistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften nicht voll beschaffen können, wobei der Einkommensüberhang – im Rahmen einer Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers – bis zu maximal sieben Monaten angerechnet werden kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch kein weitergehender Anspruch als der Betrag, der dem Kläger im Widerspruchsbescheid bereits bewilligt wurde.
Der ursprüngliche Bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 19.04.2002 war zwar ermessensfehlerhaft, weil ohne jede weitere Begründung ein Einkommensüberhang für sieben Monate eingesetzt (als die Höchstgrenze des § 21 Abs. 2 BSHG ausgeschöpft wurde) obwohl die Bekleidungspauschale selbst nur den Bedarf für sechs Monate decken sollte. Dieser Fehler ist jedoch von der Beklagten im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Sie hat den von ihr errechneten Einkommensüberhang von drei Monaten eingestellt. Dieser zeitliche Ansatz ist bei Bekleidung allgemein üblich (vgl. Hofmann, in: LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 21 Rdnr. 66), Ermessensfehler sind insoweit nicht festzustellen.
Die Bedarfsberechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der von den Heizkosten abgesetzte Betrag von 4,60 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn in den Heizkosten sind auch die Energiekosten für die Warmwasserzubereitung enthalte, die jedoch aus dem Regelsatz zu bezahlen sind.
Auch die Kosten der Unterkunft sind rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass als Bedarf höhere Unterkunftskosten als 300 € in die Berechnung eingestellt werden.
Der Bedarf (und damit der Einkommensüberhang) errechnet sich bei einmaligen Leistungen grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie bei der Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (Wenzel, in: Fichtner, BSHG 1999, § 21 Rdnr. 17). Danach können nur die angemessenen Unterkunftskosten als Bedarf angesetzt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer legt das Gericht in Übereinstimmung mit dem Nds. OVG (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.08.1998 – 12 L 3105/98 – Nds. Rpfl. 1999, 92, 93) bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten – jedenfalls wenn anderweitige konkrete Informationen über die Lage des örtlichen Wohnungsmarktes fehlen – die Werte der entsprechenden Wohngeldtabelle zugrunde. Bis Ende 2000 hat das Gericht für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover den Wert der äußersten rechten Spalte der Wohngeldtabelle angesetzt. Das Gericht hat die Vorgehensweise als eine Möglichkeit für die Beurteilung der tatsächlichen Lage auf dem Wohnungsmarkt angesehen, zumal nach den sonstigen Kenntnissen des Gerichts die sich daraus ergebenden Mietpreise nicht im Widerspruch zur Wirklichkeit des Wohnungsmarktes standen. Zum Jahr 2001 wurden die Sätze in der Höchstbetragstabelle zu § 8 WoGG geändert. Diese neuen Werte müssen bei der Bemessung der Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten in geeigneter Weise Berücksichtigung finden. Denn aus diesen Ansätzen in der Tabelle zu § 8 WoGG lässt sich zum einen ableiten, was der Gesetzgeber selbst als angemessen angesehen hat und zum anderen, wie die aktuelle Wohnungsmarktlage zu beurteilen ist. Nach den Kenntnissen des Gerichts gilt dies auch für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover, wobei das Gericht der Meinung ist, dass sich ein angemessener Mietpreis durch die Bildung eines Mittelwertes der drei rechten Spalten ermitteln lässt. Da Hannover nunmehr in die Mietpreisstufe 5 eingestuft wurde, ergibt sich nach den neuen Mietpreistabellen aufgrund der drei rechten Spalten bei einem 1-Personenhaushalt ein Mittelwert von 298,33.-€. Das Gericht hat die linke Spalte der Wohngeldtabelle deshalb unberücksichtigt gelassen, weil es sich insoweit auch für einen Sozialhilfeempfänger regelmäßig nicht um angemessenen Wohnraum handelt. Bei den rechten drei Spalten ist ein Mittelwert gebildet worden, weil die Angemessenheit nicht bedeutet, dass schon der billigste Wohnraum Berücksichtigung finden muss. Es kann allerdings auch nicht darauf abgestellt werden, in welcher Wohnung der Sozialhilfeempfänger wohnt oder in welche Wohnung er zu einzuziehen beabsichtigt, um die Angemessenheitsgrenze quasi nachträglich festzustellen. Es gibt keine verschiedenen Angemessenheitsgrenzen, sondern in der konkreten Situation nur eine Angemessenheitsgrenze. Dabei ist unerheblich, dass das unterschiedliche Alter und eine unterschiedliche Ausstattung der Wohnungen unterschiedliche Mietpreise zu rechtfertigen vermag. Das schlägt aber schon deshalb nicht auf die zu berücksichtigenden Unterkunftskosten durch, weil der Antragsteller nicht frei in der Wahl ist, ob er sich eine Wohnung der rechten Spalte der Anlage zu § 8 WoGG sucht oder sich mit einer Wohnung begnügt, die in einer anderen Spalte einzuordnen ist. Er muss vielmehr seine Suche bei dem günstigen Wohnraum (Altbau) beginnen und kann erst in die anderen Spalten wechseln, wenn zu den Konditionen kein Wohnraum zu erhalten ist. Eine Mittelwertbildung aus den Spalten erscheint dem Gericht gerechtfertigt, weil nicht die Leistung von einer möglicherweise umfangreichen Recherche über verfügbaren Wohnraum abhängig gemacht werden kann. Nicht gerechtfertigt erscheint es dem Gericht, nach wie vor auch nach Änderung des Wohngeldgesetzes und der Höchstgrenzen von der rechten Spalte auszugehen. Überlegung für die bisherige Verfahrensweise war es, dass eine jahrelange Anpassung des Wohngeldgesetzes gefehlt hat und sich Mieten auf den Höchstsatz eingependelt haben. Davon kann aber nach Anpassung der Werte nicht mehr die Rede sein. Das Gericht ist sich bewusst, dass diese Werte nur Hilfswerte sein können, soweit nicht bessere Erkenntnisse vorliegen, zum Beispiel ein Mietspiegel, der aber fehlt.
Würde nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg die angemessene Miete ermittelt, ergebe sich sogar eine niedrigere Mietobergrenze. Denn in diesem Fall wäre bei einem Erstbezugsdatum der Wohnung von 1950 lediglich der Betrag von 260 € zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 10 v.H., insgesamt mithin 286,00 € anzusetzen.
Letztendlich kann aber dahinstehen, welche Auffassung – ob die der Kammer oder ob die des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg – zu folgen ist. Denn die Beklagte hat von sich aus bereits eine für den Kläger noch günstigere Obergrenze von 300 € angesetzt.
Bei einmaligen Leistungen für Personen, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, liegt es in der Natur der Sache, dass die Übertragung der in der Rechtssprechung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt aufgestellten Grundsätze, wonach bei bereits bewohnten Wohnungen mit unangemessen hohen Unterkunftskosten es einer Aufforderung zu einem Umzug unter Einräumung einer Frist (in der Regel von 6 Monate) bedarf, nicht angebracht ist. Denn diese Grundsätze wurden im Hinblick darauf entwickelt, dass die Unterkunftskosten ebenfalls von der Sozialhilfe laufend getragen werden müssen und demjenigen, der plötzlich auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen ist oder deren Unterkunftskosten infolge Mietsteigerungen nunmehr die Zumutbarkeitsgrenze übersteigt, Gelegenheit gegeben werden muss, sich in angemessener Zeit nach einer preiswerteren Wohnung umzusehen, um die zu gewährende Sozialhilfe auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Diese Überlegungen scheiden bei Hilfesuchenden, die nur einmalige Leistungen begehren, ansonsten ihren Lebensunterhalt aber durch eigene Einkünfte decken können, aus. Sonst müssten zumindest bei erstmaligen Antragstellern (aber wohl auch immer wieder bei Anträgen in großen zeitlichen Abständen) erst einmal die tatsächlichen Unterkunftskosten dem Bedarf zu Grunde zu legen sein (weil ja noch keine Belehrung und Aufforderung erfolgt ist) mit der Folge, dass allein ein Hilfesuchender mit der Anmietung einer unangemessen teueren Wohnung einen Anspruch auf Gewährung einmaliger Leistungen erhalten kann.
Anderseits ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass Hilfesuchende, die ihren laufenden Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte decken können, nicht gegenüber denjenigen Hilfeempfängern benachteiligt werden, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Dies spricht dafür, auch in Fällen des § 21 Abs. 2 BSHG in Verbindung und unter entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zu § 22 BSHG unangemessene Unterkunftskosten solange – aber auch nur dann – anzuerkennen, wie es diesen Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder andere Maßnahmen die Unterkunftskosten zu senken.
Dafür, dass es dem Kläger nicht möglich ist bzw. war, eine andere, preiswertere Wohnung zu finden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Mitglieder der Kammer beobachten gerade den Wohnungsmarkt in Hannover laufend. Danach ist es dem Gericht bekannt, dass es allein im Gebiet beschränkt auf die Landeshauptstadt Hannover hinreichend Angebote an günstigeren Wohnraum gibt. Der Kläger hat offenbar überhaupt keine Anstrengungen unternommen, eine preiswerte Wohnung zu suchen. Dann muss er aber auch die Folgen dieser Entscheidung in Kauf nehmen.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein Umzug nicht zuzumuten war, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kosten der derzeitigen Wohnung lagen und liegen beträchtlich über den jeweiligen anzusetzenden Mietobergrenzen, dass sich ein Umzug insbesondere auch wirtschaftlich rechnen würde.
Der Umstand, dass die Landeshauptstadt Hannover in der Vergangenheit – sei es (ursprünglich) gerechtfertigt oder (jedenfalls später) auch nicht – die tatsächlichen Mietkosten nur unter Abzug eines kleinen Betrages – offenbar in Hinblick auf in den Nebenkosten enthaltene Kabelgebühren – als Bedarf anerkannt hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Kläger kann nicht verlangen und darauf vertrauen, dass eine rechtswidrige Praxis unbegrenzt fortgesetzt wird.
Weiterhin beruft sich der Kläger auf gestiegenen Energiekosten. Der Stromverbrauch ist aber aus dem Betrag, der in der Bedarfsberechnung als „Regelsatz“ eingestellt wurde, zu bezahlen. Hierfür können weder eine einmalige Leistung noch weitere Absetzungen vom Einkommen begehrt werden
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.