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§ 10 LBliGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Redaktionelle Abkürzung
LBliGG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

Hat ein blinder Mensch am 1. Januar 2007 nach § 1 in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung Anspruch auf Blindengeld, so ist das Blindengeld abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2007 zu leisten, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 2007 gestellt wird. Erblindet ein Mensch nach dem 1. Januar 2007, aber vor dem 1. Juni 2007, so gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Blindengeld ab dem Ersten des Monats zu zahlen ist, in dem der blinde Mensch Anspruch auf Blindengeld hat.