Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.02.2010, Az.: 6 AR 1/10

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Verwahrung einer Ausschlagungserklärung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.02.2010
Aktenzeichen
6 AR 1/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0216.6AR1.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Tostedt - 03.02.2010 - AZ: 7 VI 456/09
AG Lüneburg - AZ: 22 VI 791/09

Fundstellen

  • FGPrax 2010, 192-193
  • FamRZ 2010, 1468
  • RENOpraxis 2011, 36
  • ZAP EN-Nr. 726/2010
  • ZAP 2010, 1156
  • ZEV 2010, 8

Amtlicher Leitsatz

Mit der Niederschrift im Sinne des § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG ist deren Original gemeint. Das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden kann, um dem Verlust des Originals vorzubeugen, eine Ausfertigung der Niederschrift zurückbehalten.

Tenor:

Als zur Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagung der L. B. vom 19. November 2009 vor dem Amtsgericht Lüneburg örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Tostedt bestimmt.

Gründe

1

1. Dem hiesigen Oberlandesgericht obliegt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Sowohl das Amtsgericht Tostedt als auch das Amtsgericht Lüneburg haben sich für die in der Formel dieses Beschlusses bezeichnete Verwahrung rechtskräftig für zuständig erklärt. Das hiesige Oberlandesgericht ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der beiden streitenden Gerichte.

2

2. Die Vorschrift des § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG ist so zu verstehen, dass das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden, das dessen Erklärung beurkundet hat (hier Lüneburg), das Original der Niederschrift an das örtlich zuständige Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 343 Abs. 1 Halbs. 1 FamFG - hier Tostedt) zu übersenden hat. Sie unterscheidet nicht zwischen dem Original der Niederschrift und Ausfertigungen von dieser, und es gibt keine gesetzliche Regelung, der sich entnehmen ließe, dass nur eine Ausfertigung der Niederschrift über die Erklärung der Ausschlagung an das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers gelangen, das Original dieser Niederschrift indessen bei dem Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden bleiben soll. Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 BeurkG betrifft nicht den vorliegenden Fall und ist auf ihn mangels Vergleichbarkeit des in ihr geregelten und des hier vorliegenden Falles auf diesen auch nicht entsprechend anzuwenden. Sie enthält eine Regelung für das Verhältnis zwischen Urkundsperson und Urkundsbeteiligten, während hier zwei Urkundspersonen darum streiten, wer von ihnen für die Verwahrung der Urkundsurschrift zuständig ist. - Der Zweck des § 45 Abs. 1 BeurkG, die Existenz der Urkunde zu sichern, hat keine Bedeutung gegenüber der weiteren Urkundsperson, dem Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, in dessen Akten alle Erklärungen, die für die weitere Bearbeitung der Nachlassangelegenheit, namentlich im Verfahren auf Erteilung des Erbscheins bedeutsam sind, im Original dokumentiert sein müssen. Die Ausfertigung, welche die Urschrift im Rechtsverkehr lediglich vertritt (§ 47 BeurkG), genügt hier nicht. Es geht nicht darum, mit der Urkunde einen Beweis zu führen, sondern anhand der Urkunde die Nachlasssache weiter zu bearbeiten. Der Verlustgefahr bei Übersendung der Urkunde zwischen den Gerichten kann das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden vorbeugen, indem es eine Ausfertigung der Niederschrift zurückbehält, wie das Gesetz auch in anderen Fällen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BeurkG) vorsieht.

Piekenbrock
Volkmer
Laß