Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.08.1995, Az.: II 498/92
Abhängigkeit der Gewährung der Investitionszulage nach § 1 InvZulG (Investitionszulagengesetz) von dem Umstand, dass der Investor Adressat der Bescheinigung gem. § 2 InvZulG sein muss ; Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Adressat einer Bescheinigung ; Geltung von Verwaltungsakten, gerichtet an das Besitzunternehmen, für das Betriebsunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 03.08.1995
- Aktenzeichen
- II 498/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 19587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1995:0803.II498.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 InvZulG
- § 2 InvZulG
Fundstellen
- EFG 1995, 1113-1115 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1996, 146 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
InvZul: BAW-Bescheinigung d. Investors
Investitionszulage 1988 und 1989
Redaktioneller Leitsatz
Wird einem Besitzunternehmen eine Bescheinigung nach § 2 InvZulG ausgestellt, steht nicht schon deswegen dem Betriebsunternehmen ein Anspruch auf Investitionszulage zu, da es nicht Adressat der Bescheinigung ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 3. August 1995,
an der mitgewirkt haben:
1.Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtlicher Richter ...
5. ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Gewährung der Investitionszulage nach§ 1 Investitionszulagengesetz (InvZulG) davon abhängt, daß der Investor Adressat der Bescheinigung gem. § 2 InvZulG sein muß.
Die Klägerin (Kl'in.), eine GmbH, betrieb die Herstellung und den Vertrieb von Pralinen und Confiserie-Artikeln. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kl'in. war Herr J. R.. Zwischen seinem Einzelunternehmen (als Besitzunternehmen) und der Kl'in. (als Betriebsunternehmen) bestand seit 1983 - unstreitig - eine Betriebsaufspaltung.
In den Streitjahren wurde die Betriebsstätte der Kl'in. erweitert. Das Einzelunternehmen trug den größten Teil der Investitionen, die Kl'in. selbst für Investitionen in Maschinen u.ä. in Höhe von 121.595 DM (1988) und 128.039 DM (1989). Nur das Einzelunternehmen beantragte und erhielt Bescheinigungen des Bundesamts für Wirtschaft (BAW) nach § 2 InvZulG, wonach das "Investitionsvorhaben in der Betriebsstätte der Betriebsfirma R. GmbH ... in einem förderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt wird, volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist und den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht". Die Bescheinigung enthält ferner den Zusatz: "Die Bescheinigung wird der Besitzfirma unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, daß die Betriebsfirma die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt". Die Anträge an das BAW sind - wie in dem entsprechenden Formular für Betriebsaufspaltungen gefordert - sowohl vom Besitz- wie auch vom Betriebsunternehmen unterzeichnet. In den Erläuterungen zum Antragsformular (Seite 8 der Vordrucke) heißt es unter Ziffer 1:
"... Im Falle einer Betriebsaufspaltung ist ggf. sowohl von der Besitzfirma (meist Investor) als auch von der Betriebsfirma, die die erforderlichen Arbeitsplätze schafft, je ein Antrag zu stellen und von beiden zu unterzeichnen. Wenn die Betriebsfirma keine Investitionen tätigt, genügt Mitunterzeichnung auf dem Antrag der Besitzfirma ...".
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anträge an das BAW und die Bescheinigungen vom 29.05.1990 und 24.09.1991 (gesonderte Heftung) verwiesen.
Die Kl'in. beantragte fristgerecht Investitionszulagen für die von ihr getragenen Aufwendungen. Der Beklagte (Bekl.) lehnte die Anträge ab, da keine wirksame Bescheinigung des BAW vorgelegt worden sei. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Im Klageverfahren legte die Kl'in. die Originale der an die Einzelfirma gerichteten Bescheinigungen des BAW vor.
Die Kl'in. ist der Auffassung, ihr stünden die Investitionszulagen zu. Die vorgelegten Bescheinigungen seien auch für die Anträge auf Investitionszulage der Kl'in. ausreichend. Durch die Bescheinigungen sei nachgewiesen, daß die wirtschaftspolitischen Zielstellungen gem. § 2 InvZulG eingehalten worden seien. Der Gesetzestext des § 1 InvZulG erfordere nur, daß der Nachweis gem. § 2 InvZulG durch "eine" Bescheinigung geführt werde, nicht aber, daß diese Bescheinigung auch an den Investor gerichtet sein müsse.
Die Kl'in. beantragt sinngemäß,
die Investitionszulagen antragsgemäß festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. meint, die Kl'in. könne keine Investitionszulagen beanspruchen. Die Kl'in. hätte auf sich selbst lautende Bescheinigungen des BAW vorlegen müssen. Das Finanzamt (FA) sei an Bescheinigungen des BAW gebunden. Diese Bindung schließe es aus, daß das FA statt des BAW prüfe, ob ein anderer als der in der Bescheinigung genannte Adressat ebenfalls die Voraussetzungen des § 2 InvZulG erfülle. Die vom Finanzgericht - FG - Nürnberg (Urteil vom 26.05.1993 I 144/90, EFG 1993, 740) angestellte Erwägung, es komme entscheidend darauf an, ob förderungswürdige Investitionen vorgenommen worden seien, sei nicht haltbar. Die vom FG Nürnberg zum Vergleich herangezogene Rechtslage zu § 4 b InvZulG 1982, wonach insoweit eine Antragsberechtigung des Besitz- wie auch des Betriebsunternehmens bejaht werde, gebe für den Streitfall nichts her. Anders als bei § 4 b InvZulG 1982 sei es bei§ 1 InvZulG jedem Unternehmen möglich, die Voraussetzungen der Gewährung der Zulage selbst zu schaffen.
Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Kl'in. vom 28.04.1993 und 06.09.1993 sowie auf die Schriftsätze des Bekl. vom 01.06.1993 und 13.01.1994 (Bl. 17, 23, 33, 39 Gerichtsakte - GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Kl'in. hat keinen Anspruch auf die begehrten Investitionszulagen. Sie kann die gem. § 1 InvZulG erforderlichen Bescheinigungen gem.§ 2 InvZulG des BAW nicht vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen nämlich auf den Steuerpflichtigen lauten, der die Investitionszulage gem. § 1 InvZulG begehrt. Die dem Einzelunternehmen vom BAW erteilten Bescheinigungen genügen nicht.
Das Investitionszulageverfahren nach § 1 InvZulG ist dadurch gekennzeichnet, daß sich zwei Behörden die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen teilen. Die Wirtschaftsbehörde prüft dabei, ob die Investition in einem förderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt wird, den Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht und - anhand der gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 InvZulG - ob das Investitionsvorhaben volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist. Die Entscheidungskompetenz der Wirtschaftsbehörde umfaßt ferner die Festlegung des Förderungshöchstbetrages gem. § 2 Abs. 4 InvZulG. Außerdem darf die Bescheinigung nur für Investitionsvorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und Umfang hinreichend bestimmt sind (§ 2 Abs. 5 InvZulG). Die Bescheinigung der Wirtschaftsbehörde ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Festsetzung der Investitionszulage. An die Bescheinigung ist das FA gebunden; sie unterliegt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht seiner Nachprüfung. Dem FA obliegt allein die Prüfung der steuerrechtlichen Fragen (BFH-Urteile vom 29.08.1986 II R 71/82, BStBl II 1986, 920; vom 08.05.1987 III R 87/85, BStBl II 1987, 681).
Die Wirtschaftsbehörde entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung durch Verwaltungsakt. Adressat der Bescheinigung ist dabei aber nicht das FA, sondern der Antragsteller (Investor). Gegen die Versagung der Bescheinigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BFH-Urteil vom 29.08.1986, a.a.O.).
Danach stehen der Kl'in. die beantragten Investitionszulagen wegen der fehlenden, auf die Kl'in. selbst lautenden Bescheinigungen des BAW nicht zu. Eine Entscheidung des BAW über das Investitionsvorhaben der Kl'in. gibt es nicht. Die dem Einzelunternehmen erteilten Bescheinigungen sind für dieses Verfahren ohne Bedeutung.
Dem Urteil des FG Nürnberg (a.a.O.) ist zwar darin zuzustimmen, daß im InvZulG nicht ausdrücklich geregelt ist, wer die Bescheinigung nach § 2 InvZulG zu beantragen hat. Daß dies der Investor selbst sein muß, ergibt sich jedoch mittelbar aus der Tatsache, daß die Bescheinigung ein Verwaltungsakt ist.
Verwaltungsakte entfalten grundsätzlich nur Wirkungen gegenüber dem (Inhalts-)Adressaten. Sie ergehen "zur Regelung eines Einzelfalles" (§ 35 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz - BVwVfG) und beziehen sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt. Dieser wird eingegrenzt durch den Inhalt des Verwaltungsakts, den Regelungsgegenstand, aber auch durch den Empfängerkreis, den Adressaten (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 35, 69). Da der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts seine Bindungswirkung bestimmt (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 35, 65), hat das BAW mit den an das Einzelunternehmen gerichteten Bescheinigungen nur über dessen Investitionsvorhaben entschieden. Diese Verwaltungsakte können gegenüber der Kl'in. schon deshalb keine Wirkung entfalten, weil sie ihr nicht bekanntgegeben worden sind (vgl. § 43 BVwVfG). Daß die Kl'in. tatsächlich von den Bescheinigungen Kenntnis genommen hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ein Verwaltungsakt wird nur wirksam, wenn er mit Willen der Behörde bekanntgegeben wird. Das BAW hatte im Streitfall jedoch, wie aus dem Anschriftenfeld der Bescheinigungen ersichtlich, nur den Willen, dem Einzelunternehmen Verwaltungsakte bekanntzugeben.
Eine gesetzliche Regelung, nach der im Streitfall als Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz die dem Besitzunternehmen erteilte Bescheinigung auch der Kl'in. gegenüber wirksam ist, gibt es nicht. Eine solche Regelung, mit der die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts gegenüber einer Person angeordnet wird, die nicht Adressat des Verwaltungsakts ist, findet sich z.B. in § 180 Abs. 2 Abgabenordnung - AO. Danach wirkt ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Eine Bestimmung, wonach allgemein in Betriebsaufspaltungsfällen Verwaltungsakte, die an eines der Unternehmen gerichtet sind, immer auch gegenüber dem anderen Unternehmen verbindlich sind, fehlt indes. Das Steuerrecht sieht vielmehr Besitz- und Betriebsunternehmen als selbständige (juristische) Personen an (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.1991 I R 96/88, BStBl II 1992, 246 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch speziell im Investitionszulagenrecht gilt mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nichts anderes.
Allerdings könnte sich die Kl'in. auf die Bescheinigungen des BAW berufen, wenn dadurch über die "öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache" (§ 35 Satz 2 2. Alt. BVwVfG) durch Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung entschieden worden wäre. Das ist indes nicht der Fall. Die Vorschrift (§ 35 BVwVfG) erfaßt nur solche Regelungen, die den sachenrechtlichen Zustand einer Sache betreffen, wie z.B. die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr; nicht ausreichend ist, daß sich die Regelung überhaupt auf eine Sache bezieht. So sind auch eine Baugenehmigung oder eine Abbruchverfügung keine Allgemeinverfügung im obigen Sinn. Auswirkungen auf den "sachenrechtlichen Zustand" der Investitionsgüter hat die Bescheinigung des BAW nicht.
Dieses für die Kl'in. nachteilige Ergebnis läßt sich auch nicht mit einer Art "wirtschaftlicher Betrachtungsweise", wonach es entscheidend darauf ankomme, daß förderungswürdige Investitionen vorgenommen werden (so FG Nürnberg, a.a.O.), vermeiden. Die Gesetzessystematik spricht dagegen. Finanzbehörde und - gericht müssen die Entscheidungskompetenz der Wirtschaftsbehörde beachten. Hat die Wirtschaftsbehörde das positive Ergebnis ihrer Prüfung nicht durch Verwaltungsakt festgestellt, kann eine Investitionszulage nicht gewährt werden.
Aus diesem Grund ist auch weder die sog. Konzernklausel des § 4 b Abs. 6 InvZulG noch die Tatsache, daß in Betriebsaufspaltungsfällen die Nutzungsüberlassung an das Betriebsunternehmen während des Verbleibenszeitraums nicht als zulagenschädlich angesehen wird, für den Streitfall von Bedeutung. Die Konzernklausel ist wegen der Besonderheiten der Beschäftigungszulage nach § 4 b InvZulG, für deren Berechnung ein Begünstigungs- und ein Vergleichsvolumen ermittelt werden müssen, in § 4 b Abs. 6 InvZulG aufgenommen worden. Hierin ist auch der Grund dafür zu sehen, daß sowohl der Besitz- wie auch der Betriebsgesellschaft der Anspruch auf Investitionszulage nach § 4 b InvZulG in Gesamtgläubigerschaft zusteht (BFH-Urteil vom 31.07.1991 I R 5/89, BStBl II 1992, 264). Für die Regionalzulage gem.§ 1 InvZulG gilt die Konzernklausel jedoch nicht. Da die Konzernklausel auf die Besonderheiten des § 4 b InvZulG zugeschnitten ist, gibt es keinen Anlaß, "ähnliches" auch bei§ 1 InvZulG gelten zu lassen (so aber FG Nürnberg, a.a.O.).
Daß die Verbleibensvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 InvZulG trotz einer Nutzungsüberlassung an das Betriebsunternehmen erfüllt werden können, rechtfertigt es nicht, die dem Besitzunternehmen erteilte Bescheinigung des BAW auch auf das Betriebsunternehmen zu erstrecken. Die Sonderstellung der Betriebsaufspaltungsfälle im Rahmen des § 1 Abs. 3 InvZulG ist darin begründet, daß hier eine Zulage in den typischen Fällen überhaupt nicht gewährt werden könnte: Die Besitzgesellschaft investiert, nutzt aber die Wirtschaftsgüter nicht, die Betriebsgesellschaft nutzt die Güter, investiert aber nicht. Ist es aber möglich, die Investitionen - wie z.B. bei der Organschaft - so zu steuern, daß der Anspruch auf Investitionszulage verwirklicht werden kann, ist eine Ausnahme von den Verbleibensvoraussetzungen nicht gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 20.05.1988 III R 86/83, BStBl II 1988, 739). Da es im Streitfall Besitz- und Betriebsunternehmen ohne weiteres möglich war, die Voraussetzungen für die Zulagegewährung zu schaffen, indem entweder nur das Besitzunternehmen investiert oder auch das Betriebsunternehmen einen Antrag an das BAW stellt, ist es weder erforderlich noch geboten, hier Ausnahmen von den Vorschriften des InvZulG zuzulassen.
Die Gegenansicht führt zudem zu nicht zu bewältigenden verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten. Würde man ihr folgen, müßte konsequenterweise auch einem ablehnenden Bescheid Bindungswirkung gegenüber dem Betriebsunternehmen beigelegt werden. In diesem Fall wäre gegenüber dem Betriebsunternehmen ein belastender Verwaltungsakt ergangen und auch wirksam geworden, ohne daß der Verwaltungsakt dem betroffenen Betriebsunternehmen bekanntgegeben worden wäre. Einen dem Betroffenen, in dessen Rechtsposition eingegriffen wird, nicht bekanntgegebenen Verwaltungsakte als wirksam anzusehen, ist mit dem Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 43 BVwVfG) unvereinbar. Das gleiche Problem stellt sich, wenn die dem Besitzunternehmen zunächst erteilte Bescheinigung zurückgenommen wird. Folgerichtig müßte es genügen, wenn auch die Rücknahme nur dem Besitzunternehmen bekanntgegeben würde. Das Betriebsunternehmen würde unter Umständen noch im Vertrauen auf die dem Besitzunternehmen erteilte Bescheinigung investieren und keinen eigenen Antrag stellen, wenn das BAW diese Bescheinigung längst zurückgenommen hat. Nach der vom Senat nicht geteilten Auffassung wäre es sogar denkbar, daß dem Betriebsunternehmen die Bescheinigung des BAW erteilt und zurückgenommen wird, ohne daß es davon etwas erfährt. Das kann nicht richtig sein.
Das Ergebnis ist auch nicht unbillig. In den Erläuterungen zum Antragsformular wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Fall einer Betriebsaufspaltung nur ausnahmsweise, nämlich wenn eines der Unternehmen keine Investition tätigt, auf die Stellung zweier Anträge beim BAW verzichtet werden könne. Da auch die Kl'in. das Antragsformular rechtsverbindlich unterschrieben hat, war es ihr ohne weiteres möglich, diese Erläuterungen zur Kenntnis zu nehmen und danach zu verfahren.
Der Senat folgt damit nicht dem rechtskräftigen Urteil des FG Nürnberg (a.a.O.). Die vom FG Nürnberg vertretene Auffassung kann nicht erklären, weshalb der an das Besitzunternehmen gerichtete Verwaltungsakt auch eine Entscheidung über das Investitionsvorhaben der Kl'in. beinhalten soll. Ohne eine solche Entscheidung des BAW darf aber nach der dargestellten Kompetenzverteilung zwischen Wirtschafts- und Finanzbehörden eine Investitionszulage nicht gewährt werden. Da das FG Nürnberg diese Frage anders entschieden hat, wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -) zugelassen, damit die Rechtsfrage vom Bundesfinanzhof entschieden werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.