Landgericht Aurich
Beschl. v. 10.04.2003, Az.: 4 T 147/03

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
10.04.2003
Aktenzeichen
4 T 147/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Oldenburg - 29.05.2003 - AZ: 5 W 79/03

Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 25. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

Für die Betroffene ist seit 1997 eine Betreuung eingerichtet für den Wirkungskreis „Wahrnehmung der Interessen bei der Entmüllung der Wohnung“. Durch Beschluss vom 25.03.2003 hat das Amtsgericht Leer die bisherige Betreuung verlängert sowie die Aufgaben des Betreuers um folgende Wirkungskreise erweitert: „Sorge für die Gesundheit“ und „Wohnungsangelegenheiten“. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Betroffenen, die geltend macht, dass sie mit einer Betreuung nicht einverstanden sei und sich deswegen gegen eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers wende. Wegen aller Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Beschwerde vom 31.03.2003 sowie auf die fachärztlichen Gutachten vom 23.12.2002 und 09.03.2000 verwiesen.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig, jedoch unbegründet. Auch das Beschwerdegericht teilt die Beurteilung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie/ Psychotherapie L. sowie des Oberarztes der psychiatrischen Klinik des H.- S.-Krankenhauses Dr. med. L., wonach die Betroffene auf Grund ihrer Erkrankung auf Dauer zumindest der Unterstützung eines Betreuers für den Wirkungskreis „Gesundheitsfürsorge“ bedarf. Nach den fachärztlichen Gutachten vom 23.12.2002 sowie vom 09.03.2000 leidet die Betroffene an einer inzwischen stark chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose. Die Kammer schließt sich der Einschätzung des Amtsgerichts Leer an, dass die Betroffene auf Grund ihrer Krankheit nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten „Sorge für die Gesundheit“ und „Wohnungsangelegenheiten“ selbst zu besorgen. Es muss deshalb die Möglichkeit eröffnet werden, mit Hilfe eines Betreuers Maßnahmen bezüglich „Gesundheitsfürsorge“ und „Wohnungsangelegenheiten“ zu ergreifen. Die Erweiterung der Betreuung ist deshalb in dem von dem Amtsgericht vorgenommenen Maße erforderlich.

Das Beschwerdegericht hat davon abgesehen, die Betroffene erneut persönlich anzuhören, weil das Amtsgericht den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hat und auch angesichts des Beschwerdevorbringens von einer erneuten Anhörung keine neuen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.