Landgericht Aurich
Urt. v. 18.12.2002, Az.: 2 O 1345/00
Schadensersatz wegen Verletzung durch Flugzeugabsturz; Unterschied zwischen Vertrag und Gefälligkeit; Grobe Fahrlässigkeit bezüglich Start in Hinsicht auf Zustand der Startbahn und Gesamtgewicht des Flugzeuges
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 18.12.2002
- Aktenzeichen
- 2 O 1345/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 29283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGAURIC:2002:1218.2O1345.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 847 BGB a.F.
- § 33 Abs. 1 LuftVG
- § 44 Abs. 1 LuftVG
- § 46 LuftVG
- § 48 Abs. 1 LuftVG
- § 48 Abs. 2 LuftVG
Fundstelle
- VersR 2004, 746-748 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich
auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
die Richterin ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstitutes erbracht werden.
Streitwert: 206.311,92 EUR (403.511,05 DM), wobei sich der Streitwert wie folgt zusammensetzt:
- a)
Klageantrag zu 1): 38.346,89 EUR (75.000,- DM)
- b)
Klageantrag zu 2): 59.047,03 EUR (115.485,95 DM)
- c)
Klageantrag zu 3): 76.693,78 EUR (150.000,- DM)
- d)
einseitige Teilerledigung: 32.224,22 EUR (63.025,10 DM)
Tatbestand
Mitte 1998 buchte das Vereinsmitglied ... bei dem Luftsportverein Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. einen Flug von Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Insel Langeoog und zurück. Zwischen ... und dem Kläger war abgesprochen, daß auch der Kläger an dem Hin- und Rückflug als Passagier teilnehmen sollte. Nachdem ein Pilot des Vereins ... und den Kläger am 06.09.1998 von Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Insel Langeoog geflogen hatte, landete der Beklagte zu 1) am 08.09.1998 gegen 11.52 Uhr von Wilhelmshaven kommend und mit zwei Passagieren an Bord - von denen einer auf der Insel verblieb - mit einer viersitzigen Piper-Pasker 28-180 auf dem der Beklagten zu 2) gehörenden und von dieser betriebenen Flugplatz der Insel Langeoog, um den Kläger und ... in Absprache mit dem Luftsportverein Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. dort abzuholen und mit ihnen gegen Mittag den Rückflug nach Bad Neuenahr-Ahrweiler anzutreten.
Als gegen 12.30 Uhr der Start erfolgte, hob das nunmehr mit vier Insassen besetzte Flugzeug zwar zunächst von der aus einer Graspiste bestehenden Startbahn ab, erreichte jedoch nicht die notwendige Geschwindigkeit, um den Startvorgang erfolgreich abzuschließen. Infolgedessen stürzte das Flugzeug in ein angrenzendes Waldstück. Das Flugzeug wurde hierdurch völlig zerstört. Der erheblich verletzte Kläger wurde mit einem Hubschrauber zunächst in das Krankenhaus in Wittmund geflogen und anschließend in die Unfallklinik der Universität Köln verlegt.
Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (im folgenden BFU) erstellte im September 1998 einen Bericht, in dem sie feststellte, daß sich im Flughandbuch ein Wägeprotokoll vom 20.08.1991 befand, welches dem Flugzeug eine Leermasse von 629 kg bescheinigte, während ein im Bordhandbuch befindliches neueres Wägeprotokoll vom 17.06.1997 eine Leermasse von 680,5 kg auswies. Auf den genauen Inhalt des vom Kläger mit der Klage zu den Akten gereichten Berichtes wird Bezug genommen.
Der Haftpflichtversicherer des Luftsportvereins Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. leistete vorprozessual an den Kläger einen Betrag in Höhe von 320.000,- DM.
Der Kläger behauptet, ein Beförderungsvertrag habe lediglich zwischen dem Zeugen ... und dem Luftsportverein Bad Neuenahr-Ahrweiler bestanden; er - der Kläger - sei in diese Vertragsbeziehung nicht eingebunden gewesen.
Vor dem Start des Flugzeuges habe der Beklagte sich ausgiebig mit dem Flugleiter des Flugplatzes Langeoog unterhalten, weil die Graspiste aufgrund tagelangen Regens naß und schwer und derart aufgeweicht gewesen sei, daß die Räder des Flugzeuges im stehenden Zustand fast vollständig im Matsch versunken seien.
Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte zu 1) habe den Absturz grob fahrlässig verschuldet. Aus der Analyse der BFU ergebe sich, daß der Beklagte zu 1) den Start angesichts des Zustandes der Startbahn und des Gesamtgewichts des Flugzeuges nicht habe durchführen dürfen. Obwohl die maximale Startmasse bei dem in Frage stehenden Flugzeug 1.090 kg betrage, habe dieses beim Start ein Gesamtgewicht von mindestens 1.165,1 kg aufgewiesen. Zudem habe die erforderliche Startstrecke in Ansehung der Witterungsverhältnisse bereits bei Einhaltung des maximalen Gesamtgewichts von 1.090 kg 792 m betragen, während die tatsächliche Länge der Startbahn lediglich bei 645 m liege. Die Fehlberechnung der Startstreckenlänge habe einem erfahrenen Flugführer unter keinen Umständen passieren dürfen.
Die Beklagte zu 2) habe den Anforderungen der Vorschrift des § 45 LuftZVO nicht ausreichend Rechnung getragen, nach der derjenige, der Flächen und Anlagen - wie etwa Start- und Landebahnen - für andere zur Verfügung stelle, für deren betriebssicheren Zustand einzustehen habe. Der Beklagten zu 2) sei bereits vor 1996 der mangelhafte Zustand der Graspiste des Flugplatzes Langeoog bekannt gewesen. Insbesondere sei bekannt gewesen, daß die Startbahn infolge heftiger Regenfälle oft überschwemme und allein im Sommer 1998 dreimal wegen Überflutung habe geschlossen werden müssen. Jedenfalls aber sei die Beklagte zu 2) angesichts der seinerzeitigen Wetterverhältnisse gehalten gewesen, die Startbahn am Unfalltag zu sperren.
Mit dem Klageantrag zu 1) begehre er ein Schmerzensgeld, wobei er einen Betrag in Höhe von 100.000,- DM, mindestens aber 75.000,- DM für angemessen halte. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei unter anderem zu berücksichtigen, daß die unfallbedingten Verletzungen bis heute nicht vollständig ausgeheilt seien und eine vollständige Genesung auch nicht möglich sei. Noch immer leide er unter Schmerzen im rechten Hüftbereich sowie unter Taubheitsgefühlen im rechten Bein. Bis heute sei er zu 100 % arbeitsunfähig. In absehbarer Zeit werde rechts eine Hüftgelenksarthrose auftreten, die aller Voraussicht nach eine prothetische Versorgung erfordere. Ferner sei auch zu berücksichtigen, daß er im Unfallzeitpunkt gerade ein eigenes Restaurant eröffnet habe, das er nunmehr nicht mehr betreiben könne und die Räume für ein im gleichen Objekt gelegenes Hotel angemietet habe, das ebenfalls nicht mehr habe betrieben werden können.
Mit dem Klageantrag zu 2) mache er wie folgt Ersatz des bis zum 30.11.2000 eingetretenen materiellen Schadens geltend:
entgangener Gewinn Restaurant vom 01.06.1998 bis 31.05.2000: | 40.000,- DM | |
---|---|---|
entgangener Gewinn Hotel vom 01.06.1998 bis zum 31.05.2000: | 60.000,- DM | |
entgangene Einkünfte vom 01.06. bis 30.04.2001: | 137.500,- DM | |
237.500,- DM | ||
./. | hierauf anzurechnende Zahlung des Haftpflichtversicherers des Luftsportvereins Bad Neuenahr-Ahrweiler: | 63.330,60 DM |
./. | Zahlung vom 05.02.2001: | 63.025,10 DM |
./. | Bruttomonatsgehalt für Februar/März 2001: | 3.449,- DM |
zuzüglich außerprozessualer Rechtsanwaltskosten: | 7.790,65 DM | |
115.485,95 DM |
Wegen der Berechnung des Klägers im einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 10 bis 13 der Gerichtsakten Band I) sowie den Schriftsatz des Klägers vom 20.03.2001 (Bl. 54 bis 57 der Gerichtsakten Band I) verwiesen.
Die mit dem Klageantrag zu 3) begehrte Feststellung rechtfertige sich daraus, daß ihm auch in Zukunft weiterer materieller Schaden entstehen werde.
Nachdem der Kläger am 05.02.2001 von seiner Krankenkasse einen Betrag in Höhe von 63.025,10 DM erhalten hatte, hat er mit Schriftsatz vom 20.03.2001 vor mündlicher Verhandlung den ursprünglich angekündigten Klageantrag zu 2) unter gleichzeitiger Erhöhung um 66.841,65 DM in Höhe eines Betrages von 63.025,10 DM für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei das Schmerzensgeld einen Betrag von DM 75.000,00 nicht unterschreiten sollte,
- 2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere DM 115.485,95 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 3.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche künftigen materiellen Schäden aus dem Flugzeugabsturz vom 08.09.1998 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten, die sich der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen haben, beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) behauptet, ... habe vor Antritt der Reise nach Langeoog von vorneherein zwei Plätze gebucht und dabei den Beförderungsvertrag für den Hin- und Rückflug mit dem Luftsportverein Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. sowohl - im eigenen Namen - für sich als auch im Namen des Beklagten für diesen geschlossen.
Als er sich vor dem Rückflug beim Tower erkundigt habe, wie die Verhältnisse seien, sei ihm mitgeteilt worden, daß die rechte Startbahn trocken sei und sich in einem guten Zustand befinde. In diesem Zustand habe sich die Startbahn auch augenscheinlich befunden.
Das Gesamtgewicht des Flugzeugs habe er wie folgt ermittelt:
Leermasse des Flugzeugs: | 629 kg |
---|---|
Fluggäste und Flugzeugführer (4 × 80 kg): | 320 kg |
Gepäck: | 10 kg |
Kraftstoff: | 110 kg |
1.069 kg |
Diese Berechnung sei auch zutreffend gewesen.
Die Leermasse habe er dem Wägeprotokoll vom 20.08.1991 entnommen, welches sich im Flughandbuch befunden habe. Von der Existenz des weiteren, neueren Wägeprotokolls, das sich im Bordbuch befunden habe, habe er keine Kenntnis gehabt und auch nicht haben müssen, da das aktuelle Wägeprotokoll stets im Flughandbuch zu verwahren und das überholte Wägeprotokolle nicht gelöscht gewesen sei.
Unter Berücksichtigung des angenommenen Gesamtgewichts habe er die Länge der Startbahn auch zutreffend berechnet. Hinzu komme aber auch noch, daß die Länge der Graspiste, die mit 645 m veröffentlicht sei, tatsächlich lediglich etwa 600 m betrage.
Die Gewichtsdifferenz zwischen den beiden Wägeprotokollen und die falsch ausgewiesene Länge der Startbahn hätten letztlich auch zu dem Unfall geführt.
Im übrigen berufe er sich auf die Haftungsbeschränkung des § 48 Abs. 2 LuftVG.
Die Beklagte zu 2) behauptet, die Überschreitung der maximal zulässigen Startmasse von 1.090 kg stelle die Ursache für den Absturz dar; die Beschaffenheit der Graspiste, die am Unfalltag 645 m lang gewesen sei, sei hingegen für den Absturz nicht kausal gewesen.
Für den Verkehrslandeplatz Langeoog bestehe eine Genehmigung durch die Bezirksregierung Weser-Ems; er werde zudem in regelmäßigen Abständen von der Bezirksregierung Weser-Ems - zuletzt vor dem Unfall am 21.07.1998 - auf seine Verkehrssicherheit hin überprüft, ohne daß es zu Beanstandungen gekommen sei. Insbesondere habe sich die Grasbahn stets in ordnungsgemäßem Zustand befunden.
Am Unfalltag habe keinerlei Veranlassung bestanden, den Flugplatz zu schließen. Die Startbahn sei befliegbar gewesen, was nicht zuletzt der Umstand zeige, daß kurz zuvor zwei andere Flugzeuge problemlos die Startbahn hätten nutzen können.
Ihr Flugleiter ... habe den Beklagten zu 1) im übrigen vor dem Start ausführlich über die Beschaffenheit der Startbahn informiert. Im übrigen sei im sogenannten Signalfeld ein Bodensignal ausgelegt gewesen, das zu besonderer Vorsicht angehalten habe.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 18.06.2001 und 12.11.2001 durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 22.03.2002, die schriftlichen Aussagen der Zeugen ... vom 09.01.2002 und ... vom 11.01. und 13.02.2002 sowie die Protokolle der Sitzungen vom 12.11.2001 und 23.10.2002 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen weder gegenüber dem Beklagten zu 1) (I.) noch gegenüber der Beklagten zu 2) (II.) Ansprüche auf Schadensersatz zu.
I.
Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) auf Ersatz materieller oder immaterieller Schäden folgen weder aus §§ 33 Abs. 1, 44 Abs. 1 LuftVG, noch aus §§ 823, 847 BGB oder einer anderen rechtlichen Grundlage.
Ansprüche aus dem LuftVG sind gemäß §§ 46, 48 LuftVG ausgeschlossen, nachdem der Haftpflichtversicherer des Luftsportvereins unstreitig bereits vorprozessual einen Betrag in Höhe von 320.000,- DM an den Kläger geleistet hat. Gemäß § 46 Abs. 1 LuftVG haftet der Luftfrachtführer im Rahmen eines abgeschlossenen Beförderungsvertrages im Falle der Verletzung einer Person nämlich lediglich bis zu einem Betrag in Höhe von 320.000,- DM. Diese Haftungsbeschränkung, die gemäß § 48 Abs. 2 LuftVG auch dem Beklagten zu 1) als Verrichtungsgehilfen des Luftsportvereins Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. zugute kommt, findet gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 LuftVG lediglich dann keine Anwendung, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer oder einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. Von einer solchen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensherbeiführung kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zunächst davon überzeugt, daß zwischen dem Kläger und dem Luftsportverein Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. ein Beförderungsvertrag im Sinne der §§ 44 ff. LuftVG zustande gekommen ist.
Daß mit dem Luftsportverein ein Beförderungsvertrag zustande gekommen und nicht lediglich eine Gefälligkeit anzunehmen ist, zeigt bereits der Umstand, daß ... nach eigenem Bekunden für den Hin- und Rückflug einen nicht unerheblichen Betrag in Höhe von 1.000,- DM an den Verein gezahlt hat, selbst wenn es sich bei dem Betrag - was aufgrund der Aussage des Zeugen ... naheliegt - lediglich um eine - möglicherweise auch nur teilweise - Erstattung der Selbstkosten gehandelt hat (vgl. BGH VersR 1968, 94 und NJW 1983, 2445, 2446) [BGH 05.07.1983 - VI ZR 289/81]. Aufgrund der Aussagen der Zeugen ... und ... steht zudem zur Überzeugung der Kammer fest, daß ... bei Vertragsabschluß auch im Namen des Klägers gehandelt hat.
Der Zeuge ... hat anläßlich seiner Vernehmung am 12.11.2001 bekundet, daß er mit dem ursprünglich vorgesehenen Piloten, dem Zeugen ... - nach eigenem Bekunden Schatzmeister des Luftsportvereins Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. - abgesprochen habe, daß neben ihm selbst auch der Kläger an dem Hin- und Rückflug teilnehmen könne und hierfür vor Flugantritt einen Betrag in Höhe von 1.000,- DM gezahlt habe. Von Anfang an sei auch abgesprochen gewesen, daß der Kläger und er selbst am 08.09.1998 wieder zurückfliegen sollten.
Diese Angaben werden durch die Aussage des Zeugen ... gestützt, der bekundet hat, daß mit dem Zeugen ... von Anfang an abgesprochen gewesen sei, daß noch eine weitere Person, an deren Namen er sich im Beweisaufnahmetermin nicht mehr zu entsinnen vermochte, mitfliegen werde. Auch das Datum für den Rückflug sei von Anfang an festgelegt gewesen.
Das Gericht sieht keinen Anlaß die Angaben der beiden Zeugen, denen in den Kernpunkten Bekundungen anderer Zeugen nicht entgegenstehen, nicht zu glauben. Die Aussagen waren frei von Widersprüchen und ohne jede erkennbare Belastungstendenz. Allein der Umstand, daß die beiden Zeugen offenbar Vereinskameraden des Beklagten zu 1) sind, gibt der Kammer noch keine Veranlassung, die Richtigkeit ihrer Bekundungen in Zweifel zu ziehen, zumal der Zeuge ... auch dem Kläger, den er anläßlich seiner Vernehmung als Freund bezeichnete, ersichtlich nahe steht.
Aus den Angaben der Zeugen folgt, daß den verantwortlichen Personen des Luftsportvereins Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. von Anfang bekannt war, daß neben dem Zeugen ... auch der Kläger an den beiden Flügen teilnehmen werde. Dies läßt bei verständiger Würdigung nur den Schluß zu, daß vertragliche Beziehungen - für alle Beteiligten erkennbar - nicht nur zu dem Zeugen ..., sondern auch zum Kläger gewollt waren und auch tatsächlich zustande kamen. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, daß - wie der Zeuge ... glaubhaft bekundet hat - das Entgelt nicht pro Fluggast, sondern pro Flugstunde anfällt. Daß regelmäßig lediglich zu demjenigen Fluggast vertragliche Beziehungen entstehen, der das Flugentgelt bezahlt, ist aber bereits deshalb nicht interessengerecht, weil dies zum einen zur Folge hätte, daß sich der Luftsportverein und die von ihm beauftragten Luftfahrzeugführer jeweils nur diesen Personen gegenüber auf die Haftungsbeschränkungen des LuftVG berufen könnten. Zum anderen müßten sich die übrigen Personen im Falle von Leistungsstörungen stets auf Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen verweisen lassen, während ihnen vertragliche Ansprüche nicht zustünden. Anzunehmen, daß dies gewollt war, wäre erkennbar lebensfremd.
Soweit der Zeuge ... in Abweichung von der Aussage des Zeugen ... bekundet hat, daß mit der von ... vor Flugantritt geleisteten Zahlung in Höhe von 1.000,- DM lediglich der Hinflug entlohnt gewesen sei, ergibt sich hieraus keine andere rechtliche Beurteilung. Das Bestehen vertraglicher Beziehungen zum Zeugen ... und zum Kläger war nicht von der Vorleistung des Entgelts, sondern allein von den zugrundeliegenden Absprachen, die beide Zeugen im wesentlichen übereinstimmend darstellen, abhängig.
Auch die Angaben des Zeugen ..., der sich anläßlich seiner Vernehmung daran zu erinnern glaubte, daß der Beklagte zu 1) erst während des Fluges nach Langeoog erfahren habe, daß er nicht eine, sondern zwei Personen abholen solle, steht dem Beweisergebnis nicht entgegegen, da die vertraglichen Absprachen unstreitig gerade nicht mit dem Beklagten zu 1), sondern mit dem Zeugen ... und dem weiteren Vereinsmitglied ... erfolgten. Daß der Beklagte zu 1) entsprechend den Bekundungen des Zeugen ... möglicherweise erst während des Fluges nach Langeoog von der Existenz einer zweiten abzuholenden Person erfuhr, mag deshalb auf Verständigungsschwierigkeiten innerhalb des Luftsportvereins Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. beruhen, berührt aber die über ... erfolgten vertraglichen Absprachen mit dem Kläger nicht.
Der Umstand, daß der Beförderungsvertrag mit dem Luftsportverein Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. und nicht mit dem Beklagten zu 1) zustande gekommen ist - was daraus folgt, daß vertragliche Beziehungen zwischen einem Piloten, der aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Verein die Beförderung eines Fluggastes für den Verein übernimmt, regelmäßig nicht zustande kommen (BGH NJW 1983, 2445, 2446) [BGH 05.07.1983 - VI ZR 289/81] -, hindert die die Anwendung der §§ 44 ff. LuftVG im übrigen nicht, da die Haftung des Luftfahrzeugführers nicht weiter reicht als die des Luftfrachtführers (vgl. Geigel-Schönwerth, Der Haftpflichtprozeß, Kap. 29 Rz. 188 III).
Auch der Umstand, daß ... Mitglied des Luftsportvereins ist, schließt die Annahme eines Beförderungsvertrages nicht aus, da ersichtlich keine flugsportliche Betätigung, sondern alleine der Transport im Vordergrund stand (vgl. hierzu BGH NJW 1993, 2445).
Dem Beklagten zu 1) kann auch weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Von Vorsatz - den ersichtlich auch der Kläger nicht annimmt - kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es ersichtlich fern liegt, daß der Beklagte zu 1) unter Inkaufnahme eigener Verletzungen eine Schädigung des Klägers beabsichtigte oder auch nur billigend in Kauf nahm.
Grobe Fahrlässigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn mithin schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und wenn dasjenige nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 277 Rz. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind weder im Hinblick auf die jeweils einzelnen vom Kläger gegen den Beklagten zu 1) erhobenen Vorwürfe gegeben, noch erfüllt das Gesamtverhalten des Beklagten zu 1) diese Erfordernisse.
Eine unzutreffende Berechnung der Startmasse durch den Beklagten zu 1) begründet allenfalls die Verschuldensform der einfachen Fahrlässigkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie dies der Kläger behauptet - die tatsächliche Startmasse entsprechend dem Bericht der BFU insgesamt 1.165,1 kg betrug und die zulässige Startmasse von 1.090 kg mithin um 75,1 kg überschritten war. Dem Beklagten zu 1) kann nämlich allenfalls eine Fehlberechnung in Höhe 23,6 kg überhaupt angelastet werden.
Soweit die Überschreitung der zulässigen Startmasse darauf beruht, daß der Beklagte zu 1) bei seinen Berechnungen das Leergewicht des Flugzeugs unzutreffend mit lediglich 629 kg berücksichtigt hat, kann ihm dieser Umstand nicht vorgeworfen werden. Der Beklagte zu 1) durfte bei seinen Berechnungen nämlich davon ausgehen, daß das im Flughandbuch vorgefundene - tatsächlich aber zwischenzeitlich überholte - Wägeprotokoll vom 20.08.1991 das Leergewicht des Flugzeuges mit 629 kg zutreffend wiedergibt. Von der Existenz des aktuellen Wägeprotokolls vom 17.06.1997, das sich im Bordbuch befand und ein Leergwicht des Flugzeugs von 680,5 kg auswies, mußte er keine Kenntnis haben. Zu dieser Einschätzung gelangt die Kammer aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen ....
Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, daß der gültige Wägebericht im Flughandbuch aufzubewahren sei und ferner ausgeführt, daß der Pilot nicht prüfen müsse, ob es in einer anderen Unterlage - etwa dem Bordbuch - noch einen jüngeren Wägebericht gebe. Dies gelte zumal dann, wenn wie vorliegend, das vom Beklagten zu 1) im Flughandbuch vorgefundene Protokoll nicht als ungültig gekennzeichnet sei. Diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer an.
Dem Beklagten zu 1) kann mithin - für den Fall, daß die vom Kläger behaupteten und auf den Untersuchungsbericht der BFU zurückgehenden Gewichtsangaben zutreffen - allenfalls eine Fehlberechnung von 23,6 kg vorgeworfen werden, die zwar einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 3 a Abs. 1 LuftVO begründen würde, da er nach dieser Vorschrift als Luftfahrzeugführer sicherzustellen hatte, daß die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, indes lediglich als einfache Fahrlässigkeit vorwerfbar wäre. Dies folgt daraus, daß er hinsichtlich des Gewichts der drei übrigen Passagiere und des von diesen mitgeführten Gepäcks naturgemäß auf Schätzungen angewiesen war und die ihm allenfalls zuzurechnende Fehlberechnung um 23,6 kg lediglich etwa 2 % des Gesamtgewichts ausmacht.
Im übrigen kann auch nicht als gesichert angesehen werden, daß eine solche Überladung um 23,6 kg tatsächlich überhaupt vorlag. Das exakte tatsächliche Gewicht läßt sich nachträglich nicht mehr feststellen. Auch der Bericht der BFU beruht insoweit ersichtlich auf Schätzungen und Angaben der verunfallten Personen.
Auch der Umstand, daß der Beklagte zu 1) die erforderliche Startbahnlänge unzutreffend eingeschätzt hat, begründet lediglich den Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit. Hierbei geht die Kammer mit dem Kläger zunächst davon aus, daß der vom Beklagten zu 1) vorgenommene Zuschlag von 30 % angesichts der Boden- und Wetterverhältnisse zu gering bemessen war.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hält es die Kammer für bewiesen, daß die Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt einen Zuschlag von etwa 87,2 % erforderten, der sich aus nacheinander zu addierenden Zuschlägen von 20 % für festen Boden mit kurzem Gras, 30 % für feuchten Boden mit guter Grasdecke und 20 % für eine weiche Starbahnoberfläche zusammensetzt (1,2 × 1,3 × 1,2). Dies ergibt sich aus den auch insoweit überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ..., der unter Hinweis auf zu den Akten gereichte Flugsicherheitsmitteilungen des Luftfahrt-Bundesamtes vom 01.07.1975 (Bl. 88 Band I der Gerichtsakten) und den dortigen Beispielen darauf verweist, daß die dort aufgeführten Zuschläge jeweils stufenweise zu addieren sind. Unter Berücksichtigung dieser erforderlichen Zuschläge errechnet sich eine erforderliche Startbahnlänge von insgesamt etwa 927 m (495 × 1,872), die bei einer tatsächlichen Länge der Graspiste von jedenfalls nicht über 645 m nicht gegeben war.
Daß der vom Sachverständigen zusätzlich angesetzte Zuschlag von 20 % für eine weiche und feuchte Startbahn berechtigt ist, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem vom Sachverständigen eingeholten amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 24.09.2001.
Alle vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, daß es am Unfalltag geregnet hat. Die Zeugen ... und ... haben darüber hinaus glaubhaft angegeben, daß das Rollfeld zur Unfallzeit oder jedenfalls nur kurze Zeit danach naß und mit Pfützen durchsetzt war. Die hiervon abweichende Aussage des Zeugen ..., der angegeben hat, die Startbahn sei ohne jegliche Pfützenbildung lediglich feucht gewesen, hält die Kammer in diesem Punkt demgegenüber schon deshalb nicht für glaubhaft, weil diese Angaben von den Angaben aller anderen Zeugen abweicht und für die Richtigkeit dieser übrigen Bekundungen zudem das amtliche Gutachten des Deutschen Wetterdienstes spricht. Dies geht davon aus, daß es am Unfalltage bereits zwischen 6.00 Uhr und 13.30 Uhr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Regen gekommen ist, der sehr wahrscheinlich bei mäßiger Intensität lag, aber zwischen 9.00 und 10.00 Uhr auch kurzzeitig einmal schauerartig verstärkt gewesen sein kann und daß es in den beiden Tagen zuvor aller Wahrscheinlichkeit nach lediglich am Abend des 07.09.1998 kurzzeitig zu Regenschauern gekommen ist.
Der Umstand, daß der Beklagte zu 1) die einzelnen Zuschläge nicht addiert hat, sondern statt dessen lediglich den 30 %igen Zuschlag für feuchten Boden mit fester Grundlage als höchsten Zuschlag berücksichtigt hat, unter dessen Berücksichtigung die Startbahn mit einer Länge von 645 m unter der von ihm angenommenen Startmasse, noch lang genug gewesen wäre (495 × 1,3 = 643,5 m), begründet indes keine grobe Fahrlässigkeit.
Der Sachverständige ... hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf verwiesen, daß die korrekte Berechnungsweise vielen Privatpiloten nicht bekannt sein dürfte und in der Ausbildung zu kurz komme. Da auch die Flughandbücher insoweit mißverständlich seien, habe sich dem Beklagten zu 1) nicht aufdrängen müssen, daß der von ihm allein berücksichtigte höchste Zuschlag von 30 % zur minimalen Startbahnlänge zu gering gewesen sei. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß selbst der Zeuge ..., der den Bericht der BFU erstellt hat, die korrekte Berechnungsweise nicht anzuwenden wußte. Dies zeigt, daß die zutreffende Berechnungsweise der stufenweisen Addition nicht einmal sachkundigen Personen durchweg bekannt ist. Im übrigen weist der Beklagte zu 1) zu Recht darauf hin, daß die Flugsicherheitsmitteilungen des Luftfahrt-Bundesamtes lediglich Kalkulationshilfen und damit unverbindliche Empfehlungen mit Beurteilungsspielraum darstellen.
Ferner kann dahin stehen, ob der Beklagte zu 1) - wofür aufgrund der Aussagen der Zeugen ... und ... allerdings vieles spricht - die Startbahnlänge nahezu voll ausgeschöpft hat. Dem Beklagten zu 1) kann nämlich nicht vorgeworfen werden, den Start nicht bei der Halbbahnmarkierung abgebrochen zu haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... denen die Kammer auch insoweit folgt, handelt es sich bei dem Grundsatz, den Start abzubrechen, wenn ein Abheben an der Halbbahnmarkierung nicht erfolgt ist, lediglich um eine unverbindliche Empfehlung, die Ausnahmen zuläßt. Unter Berücksichtigung der bereits erreichten Geschwindigkeit sei es durchaus vertretbar, den Start auch nach Erreichen der Halbbahnmarkierung fortzusetzen.
Die Beweisaufnahme hat schließlich auch nicht ergeben, daß dem Beklagten zu 1) vorgeworfen werden kann, nicht die gesamte zur Verfügung stehende Startbahnlänge ausgenutzt zu haben. Dies hat lediglich der Zeuge ... bekundet, während die Zeugen ... und ... sicher waren, daß der Beklagte zu 1) den Start am Anfang der Startbahn begonnen hat, ohne daß für die Kammer erkennbar wäre, welche der Angaben unrichtig sind.
Dem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 831, 847 BGB zu, da diese gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 2 BGB neben grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Ansprüchen aus § 44 LuftVG ausgeschlossen sind (vgl. Geigel-Schönwerth, a.a.O., Kap. 29 Rz. 118 III), der Luftfrachtführer oder seine Verrichtungsgehilfen nach den allgemeinen Vorschriften des BGB demnach nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften (OLGR Celle 1994, 73 f.).
II.
Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) folgen weder aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 45 LuftVZO, 831, 847 BGB, noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
Die Beklagte zu 2) ist zwar aufgrund der Eröffnung des Flugplatzes gehalten, diesen gegenüber den Benutzern verkehrssicher zu halten und hierbei insbesondere die Grasbahnen als festgewalzte ebene Fläche auszugestalten und für eine ausreichende Entwässerung und Prüfung der Belastbarkeit unter Normalbedingungen zu sorgen (vgl. Geigel-Schönwerth, a.a.O., Kap. 29 Rz. 150). Einen Verstoß gegen diese Verpflichtung hat der Kläger indes nicht beweisen können.
Zunächst kann der Beklagten zu 2) nicht vorgeworfen werden, ihren Flugplatz überhaupt mit Grasbahnen ausgestaltet zu haben, da eine solche Ausgestaltung erkennbar zulässig ist. Auch soweit der Kläger vorträgt, die Grasbahn habe wegen Überflutung im Jahre 1998 mehrfach geschlossen werden müssen, ist dies ersichtlich unbeachtlich und spricht allenfalls dafür, daß die Beklagte zu 2) in diesen Fällen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht auch tatsächlich nachgekommen ist.
Der Beklagten zu 2) kann ferner nicht vorgeworfen werden, die Startbahn am Unfalltage nicht gesperrt zu haben. Es kann nicht als bewiesen angesehen werden, daß die Startbahn zum Unfallzeitpunkt regenbedingt derart aufgeweicht war, daß auf Seiten der Beklagten zu 2) Veranlassung bestand, diese für weitere Starts zu sperren. Diesen legen weder die Aussagen der vernommenen Zeugen, noch der Unfallbericht der BFU nahe, keiner der vernommenen Zeugen hat Angaben dahingehend gemacht, daß das Flugzeug mit den Rädern im Boden versank und demzufolge nicht starten konnte. Darüber hinaus hat der Zeuge ... glaubhaft bekunden können, daß vor dem Start der verunfallten Maschine zwei andere Flugzeuge problemlos gestartet seien. Auch der Bericht der BFU gibt keinen Hinweis auf eine Nichtbefliegbarkeit der Startbahn. Er geht statt dessen offenbar davon aus, daß die Beschaffenheit der Startbahn für den Unfall lediglich insoweit ursächlich war, als sie für das vom Beklagten zu 1) geführte Flugzeug am Unfalltage zu kurz war, um gefahrlos starten zu können.
Aufgrund der Aussage des Zeugen ... steht darüber hinaus zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Startbahnlänge am Unfalltage nach wie vor 645 m betrug. Der Zeuge hat insoweit glaubhaft und nachvollziehbar darauf verwiesen, daß die Startbahnlänge noch im Luftfahrthandbuch von 1999 mit 645 m angegeben sei.
Der Beklagten zu 2) kann auch nicht über § 831 BGB (vgl. hierzu Geigel-Schönwerth, a.a.O., Kap. 29 Rz. 153 f.) vorgeworfen werden, ihr Flugleiter - der Zeuge ... - hätte den Kläger vor einem Start mit dem schwerbeladenen Flugzeug waren müssen. Eine solche Pflicht bestand nicht. Die Pflicht, sicherzustellen, daß die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, traf - wie ausgeführt - gemäß § 3 a Abs. 1 LuftVO den Beklagten zu 1) und nicht die Beklagte zu 2) als Betreiberin des Flugplatzes oder dem Zeugen ... als dessen Leiter, dem ohne weiteres nicht einmal die Flugaufsicht oblag (vgl. Geigel-Schönwarth, a.a.O.). Daß der Zeuge ... gegenüber dem Beklagten zu 1) unzutreffende Angaben über den Zustand der Grasbahn gemacht hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal sich die Hinweispflicht des Zeugen schon deshalb auf ein Mindestmaß beschränkte, da dem Beklagten zu 1) aufgrund der erst knapp 40 Minuten zurückliegenden Landung der grobe Zustand des Flugplatzes bekannt war.
III.
Die Klage war auch abzuweisen, soweit der Kläger den Klageantrag zu 1) teilweise einseitig für erledigt erklärt hat und diese teilweise einseitige Erledigungserklärung dahin auszulegen war, daß der Kläger insoweit beantragt festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Aus den dargelegten Gründen folgt, daß die Klage auch im Umfang der erklärten Teilerledigung von Anfang an unbegründet war.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709, 108 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 206.311,92 EUR (403.511,05 DM), wobei sich der Streitwert wie folgt zusammensetzt:
- a)
Klageantrag zu 1): 38.346,89 EUR (75.000,- DM)
- b)
Klageantrag zu 2): 59.047,03 EUR (115.485,95 DM)
- c)
Klageantrag zu 3): 76.693,78 EUR (150.000,- DM)
- d)
einseitige Teilerledigung: 32.224,22 EUR (63.025,10 DM)