Abschnitt 219 VV-BauGB - 219. Erleichterungen des Enteignungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
219.1
Enteignung zugunsten des Sanierungsträgers
Auf Grund von § 87 Abs. 3 Satz 3 kann die Enteignung eines im Sanierungsgebiet oder im dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebiet gelegenen Grundstücks auch zugunsten des Sanierungsträgers erfolgen, wenn die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig wäre.
219.2
Nachweis der Voraussetzungen
Wird die Enteignung eines im Sanierungsgebiet oder im dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebiet gelegenen Grundstücks beantragt, entfallen die besonderen Enteignungsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2. Es genügt der Nachweis, daß sich die Gemeinde ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat (§ 88).
219.3
Anwendungsbereich der Erleichterungen
Die in § 87 Abs. 3 Satz 3 und § 88 für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen vorgesehenen Erleichterungen bei der Enteignung kommen unabhängig davon zur Anwendung, ob die Sanierung im umfassenden oder im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird und ob § 144 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.