§ 5 Nds. NiRSG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. NiRSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
- 1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 vorliegt,
- 2.
einer Hinweispflicht nach § 1 Abs. 4 nicht nachkommt oder
- 3.
in den Fällen des § 3 Satz 2 Maßnahmen nicht ergreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.