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  • ab 01.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 WHWULPrivHErl 2023 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von finanziellen Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Unterstützungsleistungen Wohngebäude, Brücken und Hausrat -
Redaktionelle Abkürzung
WHWULPrivHErl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
63800

7.1 Bewilligungsbehörde ist die NBank, Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.2 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (http://www.nbank.de) und in ihrem Kundenportal bereit. Die Antragstellung und die Einreichung der erforderlichen Nachweise erfolgen online über das Kundenportal der NBank. Im Antragsverfahren ist über die Subventionserheblichkeit der von den Antragstellerinnen und Antragstellern gemachten Angaben i. S. des § 264 StGB zu belehren. Anträge sind bis zum 31.10.2024 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf des Stichtages vollständig zugegangen ist. Der elektronische Antragseingang im Kundenportal der NBank ist dafür entscheidend.

7.3 Leistungen dürfen auch für Maßnahmen bewilligt werden, mit denen bereits begonnen worden ist. Frühester Maßnahmebeginn ist der 24.12.2023.

7.4 Besteht kein Versicherungsschutz gegen den entstandenen Schaden, so ist der Nachweis über den entstandenen Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mittels Begutachtung durch unabhängige Sachverständige zu führen. Unabhängige Sachverständige sind insbesondere eingetragene Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, amtlich vereidigte Bauschätzerinnen und Bauschätzer, Schadensachverständige der Versicherer sowie sonstige fachkundige Stellen. Die Ausgaben für die Begutachtung sind Bestandteil des zu betrachtenden Schadensumfangs. Bei Bestehen eines Versicherungsschutzes sind die Schadendokumentation und Unterlagen über die Schadenregulierung vorzulegen.

7.5 Abweichend von Nummer 7.4 genügen in Fällen, in denen ausschließlich pauschalierte Leistungen nach den Nummern 5.5 und 5.6 beantragt werden, entsprechende Selbsterklärungen und die Glaubhaftmachung des entstandenen Schadens mittels geeigneter Belege (Schadenbeschreibung, Fotos, Rechnungen und Kostenvoranschläge sowie Versicherungsunterlagen) sowie eine Versicherung der Richtigkeit der Angaben durch die Antragstellerin oder den Antragsteller. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen durch die Bewilligungsbehörde sind dadurch nicht ausgeschlossen.

7.6 Leistungen werden durch Bescheid gewährt. Sie sollen in einer Summe ausgezahlt werden; in geeigneten Fällen kann die Bewilligungsbehörde bestimmen, dass eine Auszahlung nach dem Fortschritt der Maßnahmen erfolgt. Die Zahlung von pauschalierten Leistungen soll unverzüglich vorgenommen werden. In allen anderen Fällen erfolgt oder beginnt die Auszahlung nach Vorlage des Begutachtungsergebnisses.

7.7 Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der finanziellen Hilfen die Originalbelege (Kaufquittungen oder Kauf- oder Dienstleistungsrechnungen) nebst Kontoüberweisungsbelegen bis zum 31.12.2030 aufzubewahren und der Bewilligungsbehörde auf ihr Verlangen vorzulegen. Wird eine Leistung von mehr als 25 000 EUR gewährt, ist der Bewilligungsbehörde außerdem innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist ein einfacher Verwendungsnachweis in Form eines Sachberichts mit einem zahlenmäßigen Nachweis vorzulegen. Die Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MW oder dessen Beauftragte erfolgen kann. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.

7.8 Wurde die Leistung nicht oder nicht vollständig für den vorgesehenen Zweck verwendet oder wird die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, kann sie nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 17. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 250)