Abschnitt 5 WHWULPrivHErl 2023 - Art und Umfang, Höhe der Leistung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von finanziellen Hilfen für vom Weihnachts-Hochwasser 2023 geschädigte Privathaushalte in Niedersachsen - Unterstützungsleistungen Wohngebäude, Brücken und Hausrat -
- Redaktionelle Abkürzung
- WHWULPrivHErl 2023,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 63800
5.1 Die Leistung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Leistung kann auch pauschaliert in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
5.2 Finanzielle Hilfen werden geleistet bei notwendigen Ausgaben für
5.2.1
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an durch das Hochwasser beschädigten überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile solcher Gebäude (Instandsetzung),
5.2.2
Maßnahmen zur denkmalgerechten Wiederinstandsetzung an durch das Hochwasser beschädigten, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bei Vorliegen einer entsprechenden denkmalrechtlichen Genehmigung,
5.2.3
Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Hochwasser zerstörte Wohngebäude, auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben), einschließlich der baulichen Sicherung,
5.2.4
Maßnahmen der Modernisierung im Rahmen der Schadensbeseitigung in begründeten Fällen, insbesondere soweit hierzu eine Rechtspflicht besteht,
5.2.5
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an oder zur Wiederherstellung von Brücken, die im Privateigentum stehen und zur Erreichbarkeit von Wohngebäuden von der öffentlichen Verkehrsfläche aus unerlässlich sind,
5.2.6
Abriss- und Aufräumarbeiten, soweit diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 5.2.1 bis 5.2.5 stehen, sowie
5.2.7
die Reparatur von beschädigten Hausratgegenständen oder die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Hausratgegenstände.
Zum Hausrat gehören die nicht fest mit dem Gebäude verbundenen zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte, Textilien und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen. Nicht dazu gehören Luxusgegenstände (z. B. Schmuck), Bargeld, Wertpapiere oder Sammlungen.
5.3 Die finanzielle Hilfe beträgt bis zu 80 % der notwendigen Ausgaben nach Nummer 5.2, höchstens jedoch 500 000 EUR. In Fällen der Nummer 4.3.1 darf eine Leistung bis zur Höhe der jeweils vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung gewährt werden. In Fällen der Nummer 4.3.2 sind die Versicherungsleistungen oder die Ansprüche gegen die Versicherung auf die Höhe der finanziellen Hilfe anzurechnen, soweit sie den Anteil von 20 % der notwendigen Ausgaben überschreiten.
5.4 Wird eine Leistung für Ersatzvorhaben an anderer Stelle gewährt (Nummer 5.2.3), so ist der aktuelle Verkehrswert des bisherigen Anwesens auf die Leistung anzurechnen.
5.5 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger können alternativ eine pauschalierte Leistung beantragen, wenn die Höhe des Schadens folgende Beträge nicht oder nur unwesentlich überschreitet:
5.5.1
Für Kellerflächen 50 EUR pro qm,
5.5.2
für Wohnflächen 80 EUR pro qm,
5.5.3
für Garagen 800 EUR je Garage.
5.6 Für Maßnahmen nach Nummer 5.2.7 wird abweichend von Nummer 5.3 Satz 1 ausschließlich eine pauschalierte Leistung gewährt. Für die Erneuerung oder Reparatur eines vollständigen Hausstandes werden folgende Leistungen gewährt:
5.6.1
Bei Ein-Personen-Haushalten 9 000 EUR,
5.6.2
bei Mehr-Personen-Haushalten
für die erste Person 7 000 EUR,
für die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner 4 000 EUR,
für jede weitere dort zum Stichtag 01.01.2024 gemeldete Person 2 000 EUR.
Sind nur Teile des Hausrats zerstört worden, ist von den Beträgen ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. Abschläge sind in den Quoten 25 %, 50 % oder 75 % vorzunehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 17. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 250)