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§ 8 LBlindgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Redaktionelle Abkürzung
LBlindgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

Der Empfänger des Blindengeldes ist verpflichtet, Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, insbesondere Leistungen gemäß § 3 oder Aufnahme in ein Heim oder in eine Anstalt, unverzüglich anzuzeigen.