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§ 6 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Mitglied des Realverbandes ist, wer Inhaber eines Verbandsanteils ist.

(2) Ein Verbandsanteil steht zu

  1. 1.
    in Realverbänden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Satzung (Statut) besitzen:
    den bisherigen Mitgliedern,
  2. 2.
    in Realverbänden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine Satzung (Statut) besitzen und nicht durch eine Auseinandersetzung entstanden sind, sowie in den Realverbänden nach § 5:
    den nach dem bisherigen Recht oder dem örtlichen Herkommen Berechtigten,
  3. 3.
    in allen sonstigen Realverbänden:
    den Eigentümern der im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücke mit Ausnahme der öffentlichen Straßen, der Anlagen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Gewässer erster und zweiter Ordnung.

(3) Für neu zu gründende Verbände gilt § 48.