Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.07.2016, Az.: 10 A 5548/11
Beobachtung; Bestrebung; Beweisnot; Feststellungsantrag; Feststellungsbegehren; In-camera-Verfahren; non liquet; personenbezogene Daten; Sperrerklärung; Verfassungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 07.07.2016
- Aktenzeichen
- 10 A 5548/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 VerfSchG ND
- § 3 Abs 1 S 2 VerfSchG ND
- § 5 Abs 1 S 1 VerfSchG ND
- § 8 Abs 1 S 1 Nr 1 VerfSchG ND
- § 8 Abs 1 S 2 VerfSchG ND
- § 99 Abs 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch den Verfassungsschutz muss das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller verfügbaren Erkenntnisse entscheiden, wenn die gespeicherten Daten selbst infolge einer rechtmäßigen Sperrerklärung der obersten Landesbehörde nicht offengelegt werden.
2. Die Nichtbeanstandung der Datenspeicherung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und eine (einmalig eingerichtete) weisungsunabhängiges Gremium zur Überprüfung des Datenbestands durch den Verfassungsschutz sind Indizien, die für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -speicherung sprechen und damit der Annahme eines Non liquet entgegenstehen.
Tenor:
Soweit die Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Beobachtung durch den Verfassungsschutz des Beklagten seit dem 10. Juli 2000 bis heute und die während dieses Zeitraums erfolgte Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zu seiner Person rechtswidrig gewesen ist.
Auf sein Auskunftsersuchen hatte ihm der Verfassungsschutz des Beklagten mitgeteilt, dass neben allgemeinen biographischen Daten Erkenntnisse über den Kläger gespeichert seien, und hierzu einzelne Erkenntnisse aufgeführt. Darüber hinaus seien weitere Erkenntnisse über linksextremistische Aktivitäten des Klägers vorhanden, über die der Beklagte aus den in § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) genannten Gründen jedoch keine Auskunft erteile.
Der Kläger erhob daraufhin vor dem Verwaltungsgericht C. Klage (1 A 192/11), mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung vollständiger Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und die Feststellung begehrte, dass seine Beobachtung durch den Verfassungsschutz des Beklagten seit dem 10. Juli 2000 bis heute einschließlich der während dieses Zeitraums erfolgten Erhebung und Speicherung von Daten zu seiner Person rechtswidrig gewesen sei.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens trennte das Verwaltungsgericht C. den Rechtsstreit ab und verwies ihn an das erkennende Gericht; hier bildet er den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
In dem auf Auskunft gerichteten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht C. legte der Beklagte auf Anforderung der vollständigen Akten durch das Gericht lediglich einen Teil der bei ihm zur Person des Klägers vorhandenen Erkenntnisse (Beiakten A und B zum Verfahren 1 A 192/11) vor und erklärte, dass die Vorlage der vollständigen bei ihm vorhandenen Erkenntnisse nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfolgen dürfe (Sperrerklärung). Daraufhin beantragte der Kläger, im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beklagten und der damit verbundenen Weigerung der Vorlage der vom Verwaltungsgericht angeforderten Akten festzustellen. Mit Beschluss vom 23. März 2012 (14 PS 1/12) entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, die Weigerung des Beklagten zur Vorlage der vollständigen Akten sei rechtmäßig. Die Beschwerde des Klägers zum Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (Beschluss vom 21.8.2012 - BVerwG 20 F 5.12); daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück.
Daneben hatte er vor dem Verwaltungsgericht C. eine weitere Klage (1 A 246/11) erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten,
a. die mitgeteilten bzw. offengelegten über den Kläger in Dateien gespeicherten Daten zu löschen bzw. - soweit die Daten in Akten enthalten sind - hierfür einen Sperrvermerk einzutragen:
b. im Übrigen alle ansonsten über den Kläger in Dateien gespeicherten Daten zu löschen bzw. Daten - soweit sie in Akten enthalten sind - mit einem Sperrvermerk zu versehen.
Hinsichtlich der offengelegten Daten hat das Verwaltungsgericht C. der Klage stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Löschung dieser Daten aus § 10 Abs. 2 Satz 1 NVerfSchG, soweit sie in Dateien gespeichert seien, bzw. auf Eintragung eines Sperrvermerks aus § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NVerfSchG; der angefochtene Bescheid sei insoweit rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. In den offengelegten Daten seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger an extremistischen Bestrebungen teilnehme.
Den auf die Löschung aller übrigen über den Kläger gespeicherten Daten gerichteten Klagantrag zu b.) hat das Verwaltungsgericht C. als unzulässig abgewiesen. Der Antrag sei unbestimmt und könne auch nicht in hinreichend bestimmter Weise gestellt werden, weil es dem Kläger aufgrund der Sperrerklärung des Beklagten unmöglich sei, die konkret zu löschenden Daten im Einzelnen zu bezeichnen. Weder dem Kläger noch dem Gericht sei bekannt, um welche Daten es sich handele. Würde das Gericht zu einer entsprechenden Verurteilung gelangen, wäre ein solcher Tenor nicht vollstreckbar, was ebenfalls zur Unzulässigkeit eines solchen Antrags führe.
Im vorliegenden Verfahren erklärte der Beklagte daraufhin, er erkenne an, dass die offengelegten Speicherungen seit dem 10. Juli 2000 rechtswidrig seien. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluss vom 20. Juni 2014 sodann aufgefordert, sämtliche personenbezogene Daten des Klägers enthaltenden Vorgänge und insbesondere diejenigen Aktenteile vorzulegen, die Gegenstand des In-camera-Verfahrens vor dem Fachsenat zu Az. OVG 14 PS 1/12 und nachgehend dem Bundesverwaltungsgericht zu Az. BVerwG 20 F 5.12 waren.
Unter dem 24. Juni 2014 legte der Beklagte weitere vier Blätter aus seinen Akten vor und gab im Übrigen eine Sperrerklärung gem. § 99 Abs. 2 VwGO ab. Der Kläger beantragte daraufhin in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2014, die Akten gem. § 99 Abs. 2 Satz 4 VwGO dem Nds. Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Beschluss vom 20. November 2014 – 14 PS 2/14 – hat das Nds. Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Sperrerklärung rechtswidrig ist, soweit sie sich auf Blatt 398 bis 432, 436 bis 453 und 458 bis 460 der Beiakte F (Hauptakte/Sachakte des Beklagten zum Aktenzeichen 18533-A.) bezieht. Im Übrigen sei die Weigerung des Beklagten rechtmäßig. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. November 2015 – BVerwG 20 F 9.14 – festgestellt, dass die Sperrerklärung auch rechtswidrig ist, soweit sie sich auf Blatt 13 sowie Blatt 26 bis 29 der Beiakte E bezieht.
Der Kläger hält an seinem Klagantrag fest und macht geltend, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Beklagten könne nur anhand der offengelegten Informationen beurteilt werden. Insofern habe der Beklagte bereits die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung eingeräumt; gleiches müsse mangels anderer offen gelegter Erkenntnisse für die übrigen Datenerhebungen und -speicherungen gelten. Der Beklagte habe keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er – der Kläger – an einer extremistischen Bestrebung teilnehme und die Speicherung seiner personenbezogenen Daten für die Beobachtung der Bestrebung erforderlich sei. Der Beklagte sei insofern beweisbelastet, weil er durch sein Handeln in Rechte des Klägers eingreife.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass seine Beobachtung durch den Verfassungsschutz des Beklagten seit dem 10. Juli 2000 bis heute und die während dieses Zeitraums erfolgte Erhebung und Speicherung der nicht offengelegten Daten zu seiner Person rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage schon für unzulässig. Der Feststellungsantrag sei gegenüber dem auf Löschung der Daten gerichteten Leistungsantrag subsidiär. Der vor dem Verwaltungsgericht C. geltend gemachte Leistungsantrag habe die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung der Daten zum Gegenstand, weil diese Vorfrage für den geltend gemachten Löschungsanspruch sei. Dass das Verwaltungsgericht C. den Leistungsantrag hinsichtlich der nicht offengelegten Daten als unzulässig abgewiesen habe, stehe der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht entgegen; mit der Feststellungsklage könnten nicht die Zulässigkeitsanforderungen der Gestaltungsklage unterlaufen werden.
Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, weil die Beobachtung des Klägers und die Speicherung der nicht offengelegten personenbezogenen Daten rechtmäßig seien. Mit der Verpflichtung des Beklagten zum Löschen der offengelegten Daten habe das Verwaltungsgericht C. keine Aussage dahingehend getroffen, dass auch die Erhebung und Speicherung der nicht offengelegten Daten rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass es die Klage hinsichtlich der Löschung der nicht offengelegten Daten hätte abweisen müssen, weil die Rechtswidrigkeit der Erhebung der Daten als eine Voraussetzung des geltend gemachten Löschungsanspruchs nicht prüfbar und entsprechend nicht feststellbar sei.
Die nicht offengelegten Daten habe der Beklagte rechtmäßig erhoben und gespeichert. Die Rechtmäßigkeit der Speicherung einzelner Erkenntnisse könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern bedürfe stets einer wertenden Gesamtschau mit allen übrigen, über die Person bereits geführten Daten mit entsprechendem Erkenntniswert.
Der Beklagte beobachte den Kläger nicht zielgerichtet und führe keine Personenakte über ihn. Der Kläger werde lediglich in den Sachvorgängen erwähnt, die der Beklagte zur autonomen Szene in B-Stadt führe. Zu den Aufgaben des Beklagte gehöre es gem. § 3 NVerfSchG, Auskünfte, Nachrichten und sonstige Unterlagen über Bestrebungen zu sammeln und auszuwerten, die u. a. gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die Sammlung und Auswertung von Unterlagen erfolge dabei sachbezogen; auf Einzelpersonen ließen sich solche Erkenntnisse erst durch weitere Auswertung beziehen. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Vorgang beruhe auf einer Sichtung und Zusammenfassung vorhandenen Materials gerade im Hinblick auf das Verfahren.
Es hätten seinerzeit ausreichende Erkenntnisse für die Zuordnung des Klägers zu einer extremistischen Bestrebung vorgelegen. Tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 8 NVerfSchG könnten auch dann schon vorliegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO noch nicht vorlägen. Schon der Umstand, dass das Amtsgericht B-Stadt einen Durchsuchungsbeschluss für die Redaktionsräume der Göttinger Drucksache erlassen und die Staatsanwaltschaft die Redaktionsräume durchsucht hätte, und die wegen eines Brandanschlags im Jahr 1998 bei dem Kläger durchgeführte Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts auf Bildung einer terroristischen Vereinigung seien demnach hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger sei der linksextremistischen Szene in B-Stadt zugehörig.
Auch eine erlaubte Betätigung – wie die Teilnahme an Demonstrationen – sei grundsätzlich geeignet, den Verdacht des verfassungsfeindlichen Verhaltens zu rechtfertigen. Es sei ausreichend, dass die Verknüpfung von Tatsachen mit der Beobachtungsaufgabe eine von mehreren Denkhypothesen bilde, in die auch nachrichtendienstliche Erfahrungen und Bewertungen einfließen dürften.
Die nicht offengelegten Erkenntnisse belegten erst recht, dass sich der Kläger an extremistischen Bestrebungen beteilige; ihre Speicherung sei zur Beobachtung dieser Bestrebungen erforderlich. Es gehe daraus hervor, dass sich der Kläger auch außerhalb angemeldeter Demonstrationen in als extremistisch eingestuften Personenzusammenschlüssen bewege. Insofern unterschieden sich die nicht offengelegten Daten auch von den offengelegten Daten. Mehr könne der Beklagte aus den in der Sperrerklärung dargelegten Gründen nicht mitteilen.
Angesichts dessen dürfe die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhebung und Speicherung der Daten nicht dem Beklagten auferlegt werden. Denn eine „schlichte“ Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln hätte mit dem Erfolg der Klage auch zur Folge, dass tatsächlich rechtmäßig erhobene Daten als rechtswidrig gelten und schließlich gelöscht werden müssten. Mit dem Instrument der Sperrerklärung sehe die Verwaltungsgerichtsordnung vor, bestimmte Erkenntnisse aus Gründen des Geheimschutzes der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Würde dieser Bereich aufgrund der Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln in die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einbezogen, könne das verwaltungsgerichtliche Verfahren instrumentalisiert werden, um die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden strategisch zu hindern. Gerade bei konspirativ arbeitenden extremistischen Bestrebungen würde dadurch die Arbeit der Verfassungsschutzbehörde als Informationsgeber zur Erkennung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung absolut verhindert. Seiner Frühwarnfunktion könne der Verfassungsschutz nur nachkommen, wenn sich das extremistische Potential einer Bestrebung prognostizieren lasse. Hierzu sei es unerlässlich, die Bedeutung und Dynamik einer Bestrebung laufend zu analysieren und dazu die Fähigkeiten und Fertigkeiten ihrer Träger individuell darzustellen. Wer mit welchen Fähigkeiten in welcher Funktion innerhalb einer Bestrebung tätig werde, über welche Netzwerke und welches Mobilisierungspotential die Bestrebung verfüge, sei wesentliche Grundlage dieser Analyse. Gerade die Entwicklung und Nachvollziehbarkeit von Netzwerken und der Grad der Zusammenarbeit zwischen Bestrebungen bzw. deren Überlappung hänge an den individuellen Trägern der Bestrebung. Daher könne eine Person deshalb speicherungswürdig sein, wenn sie aufgrund ihrer individuellen Fertigkeiten und Fähigkeiten, ihres Kontaktumfelds oder ihrer Eingebundenheit in Netzwerke über ein für die Bestrebung nützliches Steuerungs- und Mobilisierungspotential verfüge.
Wie die Unaufklärbarkeit von Erkenntnissen im Hauptsacheverfahren zu werten sei, sei nach dem Einzelfall zu beurteilen. Insofern komme den Entscheidungen der Fachsenate für Geheimschutz über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung präjudizielle Wirkung zu. Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz, der – anders als das Verwaltungsgericht C. – die personenbezogenen Daten des Klägers insgesamt eingesehen habe, also einschließlich der nicht offengelegten Aktenteile, habe die Datenverarbeitung für rechtmäßig erachtet. Schließlich habe auch die Task Force des Landtags, die den Datenbestand des Verfassungsschutzes des Beklagten eingesehen und überprüft habe, die Erhebung und Speicherung sowohl der offengelegten als auch der nicht offengelegten Daten für rechtmäßig gehalten.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 erklärte der Beklagte, dass eine weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers nicht erforderlich sei. Nach dem Wohnortwechsel des Klägers sei mit weiteren extremistischen Aktivitäten in Niedersachsen nicht mehr zu rechnen, weitere Erkenntnisse über ihn seien nicht angefallen. Die Entscheidung sei während des in-camera-Verfahrens getroffen worden. Die personenbezogenen Daten des Klägers seien währenddessen gesperrt worden und seien nun zur Löschung vorgesehen. Ein Anerkenntnis, dass die Erhebung und Speicherung seiner Daten rechtswidrig gewesen sei, werde der Beklagte nicht abgeben. Der Beklagte biete jedoch an, die – im Hinblick auf die vorgesehene Löschung bereits gesperrten – personenbezogenen Daten mit einem Bestreitensvermerk zu versehen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Das Urteil ergeht im erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung.
I. Soweit der Beklagte die Rechtswidrigkeit der Erhebung und Speicherung der offengelegten Daten zur Person des Klägers anerkannt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II. Mit dem noch zur Entscheidung des Gerichts gestellten Feststellungsbegehren ist die Klage nach § 43 VwGO zulässig. Sie richtet sich mit der Frage, ob der Beklagte innerhalb seiner durch das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz eröffneten Befugnisse gehandelt hat, indem er personenbezogene Daten über den Kläger gesammelt und gespeichert hat, auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
Auch die Subsidiarität der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, denn der Kläger kann seine Rechte nicht mit einer Gestaltungsklage geltend machen. Schon die Streitgegenstände der Feststellungs- und der Verpflichtungsklage sind nur teilidentisch. Während die Feststellungsklage auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sammlung und Speicherung personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 NVerfSchG beschränkt ist, kann die Verpflichtungsklage schon dann Erfolg haben, wenn die streitgegenständlichen Daten zwar rechtmäßig erhoben worden sind, für ihre weitere Speicherung jedoch kein Bedarf mehr besteht (§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 NVerfSchG). Ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 NVerfSchG vorliegen, ist deshalb eine nicht notwendig zu beantwortende Vorfrage eines Löschungsanspruchs. Daneben hat das Verwaltungsgericht C. die auf Löschung gerichtete Verpflichtungsklage für unzulässig gehalten, weil für das Begehren des Klägers kein hinreichend bestimmter Antrag formuliert werden könne. Diese Konstellation gleicht der einer unstatthaften Gestaltungsklage, weil die Gestaltungsklage hier wie dort nicht als prozessökonomisch vorzugswürdige Rechtschutzmöglichkeit zur Verfügung steht. Entsprechend hat der Kläger nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO seine Rechte durch die Leistungsklage wahren können.
Jedenfalls insofern begründet die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts C. auch für das vorliegende Verfahren eine prozessuale Bindungswirkung. Darüber hinaus vermag die Kammer der Ansicht, dass der auf Löschung „aller Daten“ gerichtete Klagantrag zu unbestimmt sei, nicht zu folgen und sie auch nicht auf das hiesige Verfahren zu übertragen. Das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, ist durch die Anforderungen des § 8 Abs. 1 NVerfSchG hinreichend bestimmt. Dass dem Gericht dabei relevante Erkenntnisse aufgrund einer Sperrerklärung nicht bekannt werden, führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrags, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
III. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
1. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, seine Beobachtung durch den Verfassungsschutz sei rechtswidrig gewesen, fehlt der begehrten Feststellung schon die tatsächliche Grundlage.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 NVerfSchG richtet sich die Beobachtung auf konkrete Objekte (Personen oder Bestrebungen), die durch den Leiter der Verfassungsschutzbehörde zu bestimmten sind. Dass der Kläger zu einem Beobachtungsobjekt bestimmt worden ist, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit der Kläger eine personenbezogene Beobachtung darin sieht, dass Erkenntnisse, die der Beklagte der Beobachtung der „autonomen Szene“ in B-Stadt zuordnet, mit seinen Personendaten gespeichert werden und dass er bei Veranstaltungen und Versammlungen identifiziert worden und seine Anwesenheit festgehalten worden ist, vermag dies die Bestimmung zu einem Beobachtungsobjekt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 NVerfSchG nicht zu ersetzen und macht den Kläger auch nicht im weiteren, nachrichtendienstlich-funktionellen Sinne zu einem materiellen Beobachtungsobjekt.
Denn auch danach wird nur beobachtet, wer selbst Anlass für eine Datensammlung gibt, etwa hinsichtlich seines Umfelds, seiner Aufenthaltsorte etc. Maßgeblich ist danach das nachrichtendienstliche Interesse an einer Person. Das zeigt schon die gesetzliche Formulierung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG, wonach personenbezogene Daten einer Person gespeichert werden können, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 beteiligt ist, und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Denn daraus ergibt sich, dass auch im Zusammenhang mit der Beobachtung einer Bestrebung personenbezogene Daten gespeichert werden können – und im Umkehrschluss mit der Speicherung personenbezogener Daten eben nicht automatisch die Beobachtung der Person einhergeht.
Eine Beobachtung einer Person im materiellen Sinne kann daher nur indiziert sein, wenn gerade über die Person eine (personenbezogene) Akte geführt wird. Dass eine solche Personenakte über den Kläger geführt worden ist, ist weder aus den offengelegten Unterlagen noch aus den Ausführungen der Fachsenate zu der Sperrerklärung des Ministeriums für Inneres und Sport ersichtlich.
Der Einwand des Klägers, dass über ihn eine Personenakte geführt werde, ergebe sich bereits aus den offengelegten Vorgängen, greift dabei zu kurz. Denn nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts ist – wenn keine personenbezogenen Akten geführt werden – spätestens anlässlich eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem von einer Privatperson gemäß § 13 NVerfSchG Auskunft begehrt wird und ergänzend gemäß §§ 10, 11 NVerfSchG Berichtigungs- bzw. Löschungsanträge gestellt werden, eine Sichtung und sachgerechte Zusammenfassung der vorhandenen und im Einzelfall relevanten Aktenstücke erforderlich, um daraus eine Akte im Sinne des § 99 Abs. 1 VwGO entstehen zu lassen.
Die Behauptung, dass eine Personenakte über den Kläger geführt worden ist, richtet sich auf eine dem Kläger günstige Tatsache, für die er die Beweislast trägt. Eine Umkehrung der Beweislast ist insofern weder durch die Sperrerklärungen des Ministeriums für Inneres und Sport veranlasst, noch lässt sie sich mit der Überlegung begründen, dass im Zweifel die Behörde die Rechtmäßigkeit ihres Handelns nachweisen muss. Denn es geht hier nicht um die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns, sondern um die Frage, ob das behauptete Handeln überhaupt vorliegt.
2. Auch auf die Feststellung, dass die Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten rechtswidrig gewesen ist, hat der Kläger keinen Anspruch.
a. Rechtsgrundlage der Erhebung personenbezogener Daten ist § 5 Abs. 1 NVerfSchG. Danach darf der Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben und weiter verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht besondere Regelungen treffen. „Erheben“ ist dabei entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDSG das Beschaffen von Daten über den Betroffenen
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde gehört nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben.
Richtet sich die Beobachtung auf eine solche Bestrebung, setzt die Sammlung von Informationen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NVerfSchG das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte voraus, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen, den Verdacht einer der in § 3 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten rechtfertigen. Die Voraussetzungen beziehen sich dabei darauf, dass überhaupt eine Bestrebung vorliegt, und (noch) nicht auf die Zuordnung einzelner Personen zu dieser Bestrebung.
Das grundsätzliche Bestehen einer Bestrebung „autonome Szene in B-Stadt“ stellt der Kläger nicht in Abrede; er wendet lediglich ein, dass der Begriff kaum greif- und noch weniger abgrenzbar ist. Das steht jedoch der Annahme einer Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG nicht entgegen; dieser Begriff erfasst gerade auch die vielfältigen Erscheinungsformen staats- und verfassungswidriger Handlungen, deren Urheber sich unterhalb der organisatorischen Schwelle einer (durch Mitgliedschaft und erkennbare Verbindungen geprägten) Vereinigung bewegen, und damit auch lose Zusammenschlüsse oder subkulturelle „Szenen“. Die Abgrenzbarkeit solcher Bestrebungen wird damit erst bei der Zuordnung Einzelner zu diesen Bestrebungen problematisch.
Als „autonome Szene“ betrachtet der Verfassungsschutz dementsprechend – ausweislich der periodischen Verfassungsschutzberichte – gewaltbereite Linksextremisten, die sich in ihrem Selbstverständnis und ihrer Einstellung zur Gewalt deutlich von anderen linksextremistischen Akteuren abgrenzen. Ihr Selbstverständnis ist geprägt durch eine Vielzahl von Anti-Einstellungen („antifaschistisch“, „antikapitalistisch“) und diffusen anarchistischen und kommunistischen Ideologiefragmenten („Klassenkampf“, „Revolution“). Die Aktivitäten gewaltbereiter Linksextremisten sind in erheblichem Umfang durch den Kampf gegen „staatliche Repression“ bestimmt. Sie richten sich verbal und durch Handlungen gegen den Staat und seine „Handlanger“. Im Jahr 2012 erwähnt das Bundesamt für Verfassungsschutz zahlreiche Anschläge, darunter auch Brandstiftungen, überwiegend gegen Einrichtungen von Sicherheitsfirmen. Während bislang vor allem Gewalt gegen tatsächliche oder vermeintliche Rechtsextremisten szeneintern vermittelbar gewesen sei, habe seit einiger Zeit die Akzeptanz gewalttätiger Angriffe auch auf Vertreter des „Repressionsapparates“ – insbesondere auf Polizeikräfte – weiter zugenommen.
Die Kammer teilt die Einschätzung, dass eine solche Bestrebung jedenfalls teilweise auch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet ist oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele hat. Gegen die Beobachtung dieser Bestrebung und die Erhebung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang ist deshalb von Rechts wegen nicht zu erinnern.
b. Rechtsgrundlage der Speicherung personenbezogener Daten des Klägers ist § 8 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG. Danach darf die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 beteiligt ist, und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist,
2. dies für die Erforschung und Bewertung gewalttätiger Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 (Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung), 3 (Gefährdung auswärtiger Belange) und 4 (Terrorismus) oder von Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlich ist, oder
3. zur Schaffung nachrichtendienstlicher Zugänge zu Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist.
aa. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, der die Vorschrift trotz mehrfacher Änderungen des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes seit ihrer Neufassung im Jahr 1992 im Wesentlichen unverändert gelassen hat, soll die Regelung in Satz 2 Nr. 1 Daten von untergeordneter oder bloß personenbezogener Bedeutung von der Speicherung ausschließen. Damit wollte der Gesetzgeber „der Kritik Rechnung tragen, die Beobachtungstätigkeit der Verfassungsschutzbehörde sei zu sehr personenorientiert und differenziere darüber hinaus zu wenig zwischen Funktionsträgern und bloßen Mitgliedern oder Mitläufern“ (vgl. LT-Drs. 12/2440, S. 68). Absatz 1 Nr. 2 der Vorschrift erlaubt die Speicherung von Daten über Dritte, damit meinte der Gesetzgeber etwa Gewährspersonen, Ziel- und Kontaktpersonen und Hinweisgeber (vgl. LT-Drs. 12/2440, S. 68), wenn die Daten z. B. benötigt werden, „um bestimmte Ereignisse, Vorgänge, Hinweise etc. in größere Zusammenhänge einzuordnen oder weil der Sachverhalt sinnentstellt wäre, wenn die Daten der Drittperson unerwähnt wären.“ Im Gesetzentwurf wird betont, dass in diesem Fall „dem Erforderlichkeitsvorbehalt ganz besondere Bedeutung zu[komme]. Gerade weil es sich um Personen handelt oder handeln kann, die nicht dem Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, wird jeweils ein strenger Maßstab für Speicherungen dieser Art anzulegen sein“ (vgl. LT-Drs. 12/2440, S. 68).
Für die im Fall des Klägers betroffene Speicherung personenbezogener Daten in Akten enthält § 8 Abs. 1 Satz 2 NVerfSchG eine Sonderregelung, die die Speicherung zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 auch dann erlaubt, wenn die Bestrebung nicht gewalttätig ist. Die Vorschrift „folgt der Tatsache, dass an Speicherungen in Akten nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an Speicherungen in Datenverarbeitungsanlagen. Die Vorschrift dehnt deshalb den eingeschränkten Anwendungsbereich des Abs. 1 Nr. 2 ... auf alle Beobachtungsbereiche des LfV aus“ (vgl. LT-Drs. 12/2440, S. 68).
Im Ergebnis ist die Speicherung personenbezogener Daten in Akten rechtmäßig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 beteiligt ist, und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, oder dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 erforderlich ist.
bb. Nach diesem Maßstab ist die Kammer anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu der Auffassung gelangt, dass die Erhebung und (weitere) Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers rechtmäßig ist, weil tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass der Kläger an der Bestrebung „autonome Szene in B-Stadt“ beteiligt und die Speicherung seiner personenbezogenen Daten für die Beobachtung der Bestrebung erforderlich gewesen ist.
Über derartige Anhaltspunkte steht der Kammer zwar kein unmittelbarer Beweis anhand der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten zur Verfügung, weil der Beklagte der Kammer infolge der Sperrerklärung nach § 99 VwGO keine Unterlagen vorgelegt hat, die seine Behauptung unmittelbar bestätigen und seine Einschätzung tragen.
Die Kammer kann angesichts dessen die Beurteilung allerdings nicht allein auf die offengelegten Erkenntnisse stützen, sondern muss alle ihr verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig ausschöpfen und alle verfügbaren Erkenntnisquellen heranziehen. Führt die Sperrerklärung dazu, dass bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder dass die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so hat die Kammer dies angemessen zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 27.9.2006 – BVerwG 3 C 34.05 –, juris Rn. 34). Soweit die im Hauptsacheverfahren zu treffende Sachentscheidung nicht allein auf der geheim gehaltenen Tatsachengrundlage beruht, kann die Aufklärungslücke dadurch überbrückt werden, dass die übrigen Erkenntnisse verwertet werden und die nicht aufklärbare Tatsache nur mit minderem Beweiswert berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – BVerwG 7 A 15.10 –, juris Rn. 23).
So ist es hier. Die Kammer geht zwar nicht davon aus, dass allein die offengelegten, ab dem Juli 2000 erhobenen Erkenntnisse die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG an der Bestrebung „autonome Szene in B-Stadt“ beteiligt ist. Das hat das Verwaltungsgericht C. mit nachvollziehbarer und tragfähiger Begründung verneint und auch der Beklagte im hiesigen Verfahren anerkannt. Ebenso wenig lässt die durch die obergerichtlichen Fachsenate festgestellte Rechtmäßigkeit der Sperrerklärungen ohne weiteres darauf schließen, dass die nicht offengelegten Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Kläger an einer verfassungswidrigen Bestrebung teilnimmt, denn Geheimhaltungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 1 VwGO können unabhängig von den materiellen Akteninhalten auch in allgemeinen nachrichtendienstlichen Belangen vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2015 – 20 F 9.14 –).
Die Kammer sieht jedoch eine Reihe von Indizien, die sich insgesamt soweit verdichten, dass die begehrte (positive) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers ausscheidet. Die Frage, wie bei echter Beweisnot allein nach Beweislast über das Feststellungsbegehren zu entscheiden wäre, stellt sich daher im Fall des Klägers nicht.
Zum einen ist gegen den Kläger wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung ermittelt worden; im Rahmen der Ermittlungen sollen bei einer Durchsuchung seiner Wohnung im Jahr 1998 Gegenstände wie Präzisionsschleudern, Stahlmuttern und ein Signalabschussgerät gefunden worden sein. Auch diese Umstände tragen nicht allein die Annahme, dass der Kläger auch im streitgegenständlichen Zeitraum im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG an Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG beteiligt war. Hierzu hatte schon das Verwaltungsgericht C. ausgeführt, dass der Kläger bestritten hatte, dass die sichergestellten Gegenstände ihm zuzuordnen seien und das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Der Beklagte habe auch keine weiteren Erkenntnisse etwa darüber vorgelegt, dass diese Gegenstände im Rahmen von Straftaten genutzt worden seien oder genutzt werden sollten. Die Einstellung des Verfahrens spreche gegen einen derartigen Zusammenhang. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts C. wird allerdings durch die ergänzende Begründung relativiert, dass der Beklagte nicht habe belegen können, dass die weitere Speicherung nach 15 Jahren für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde noch erforderlich sei.
Die Kammer geht insofern davon aus, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen Bildung terroristischer Vereinigungen gem. § 129 a StGB zumindest einen Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO im Sinne hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat und damit zugleich einen Verdacht im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG indiziert, der die erstmalige Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten hat tragen können.
Dass der Kläger seinen Feststellungsantrag auf die weitere Speicherung und ggf. Erhebung (weiterer) personenbezogener Daten ab Juli 2000 beschränkt hat, stellt diese Indizwirkung nicht infrage, sondern verengt den Prüfungsmaßstab auf die – auch von dem Verwaltungsgericht C. aufgeworfene – Frage, ob der (Anfangs-)Verdacht im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG fortbesteht.
Auch dahingehend sieht die Kammer Indiztatsachen, die auf das Fortbestehen des Verdachts hindeuten. Das sind einerseits die Einschätzung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, der mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 die (weitere) Speicherung und Erhebung als rechtmäßig erachtet hat. Dass das Verwaltungsgericht C. hinsichtlich der offengelegten Erkenntnisse teilweise zur gegenteiligen Auffassung gelangt ist, steht zu dieser Einschätzung nicht in Widerspruch, weil der Landesbeauftragte für den Datenschutz anders als das Verwaltungsgericht C. auch die nicht offengelegten Aktenteile hat einsehen und beurteilen können.
Ein weiteres Indiz ist die Einschätzung der Task Force, die der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport am 27. September 2013 eingerichtet hat. Dieses Gremium hatte die Aufgabe, unabhängig von Weisungen die beim Niedersächsischen Verfassungsschutz über Personen gespeicherten Daten nach zweifelhaften Fällen zu durchsuchen und zu bewerten. Die sieben Mitglieder der „Task Force" waren die Vizepräsidentin des Niedersächsischen Verfassungsschutzes, drei Mitarbeiter des Ministeriums für Inneres und Sport, ein Präsident des Verwaltungsgerichts a. D., ein Beamter aus den Reihen der Polizei und ein Vertreter des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Im Zweifel entschied der Vertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz über das Ergebnis der Bewertung, das heißt, ob die Speicherung von Daten über eine Person in ihrem Fall rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist. Die Überprüfung erfolgte dabei bezogen auf einen personenbezogenen Datensatz als Ganzes. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit jeder einzelnen zu einer Person gespeicherten Erkenntnis erfolgte dagegen nicht. Die rechtlichen Maßstäbe, anhand derer die Task Force den Datenbestand geprüft hat, sind unter I.4 des Abschlussberichts (vgl. http://www.mi.niedersachsen.de/download/87237, abgerufen am 4. Juli 2016) ausführlich dargestellt; sie entsprechen dem Prüfungsmaßstab des Gerichts und geben die Rechtslage zutreffend wieder. Die eigene Einschätzung der Task Force, besonders im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten einen „generell strengen Maßstab“ angelegt zu haben, wird bestätigt durch das Ergebnis der Prüfung von insgesamt 9.004 Datensätzen, von denen 1.937 Personenspeicherungen beanstandet worden sind. Dies entspricht einem Anteil von 21,51 %. In ihrer Auswertung hat die Task Force mehrere Problemfelder ausgemacht, die überwiegend phänomenübergreifend, d. h. unabhängig von der Art und Zielsetzung der jeweiligen Bestrebungen, beobachtet worden sind. Zwei dieser Problemfelder, die Praxis bei Verdachtsfallspeicherungen und das Fehlen einer Gesamtbewertung bei fortlaufender Zuspeicherung, greifen unmittelbar die Fragen auf, die sich aus Sicht der Kammer bei der Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers stellen. Hierzu hatte die Task Force ausgeführt:
„Fehlende Gesamtbewertung bei fortlaufender Zuspeicherung
... phänomenbereichsübergreifend lässt sich in diesem Zusammenhang feststellen, dass wiederholt Personen über einen erheblichen Zeitraum gespeichert wurden, die zwar einen möglichen Bezug zu einer extremistischen Bestrebung aufweisen, im Ergebnis aber unbedeutend für die Bestrebung bleiben. Die Erstspeicherung dieser Personen ist zunächst unproblematisch, da ihre Bedeutung für die Bestrebung in der Regel noch nicht zu überblicken ist, so dass die Speicherung zur Klärung eben dieser Frage erforderlich ist.
Problematisch ist indes, wenn dieser Person dauerhaft nur Erkenntnisse von untergeordneter Bedeutung zugeordnet werden können. In einem solchen Fall ist nach einer angemessenen Speicher- und Beobachtungszeit nicht mehr von einer Erforderlichkeit auszugehen. Dies bleibt in den praktischen Arbeitsabläufen jedoch teilweise unbemerkt. Der Grund hierfür liegt im System der Wiedervorlagen für als Extremisten eingestufte Personen: So lange einer Person kontinuierlich weitere Erkenntnisse zugespeichert werden, wird das Wiedervorlagedatum beständig hinausgeschoben. Somit wird der Zeitpunkt der Überprüfung, der eine umfassende Bewertung der Erforderlichkeit nach sich ziehen würde, nicht erreicht. Zwar wäre eine solche Bewertung auch stets bei der Einzelfallbearbeitung geboten, dies findet jedoch nach der Wahrnehmung der Task Force regelmäßig nicht statt. ...
Praxis bei Verdachtsfallspeicherungen
Bei der Überprüfung der Speicherungen sind der Task Force wiederholt Personenspeicherungen aufgefallen, bei denen nach einer anfänglichen Speicherung als Verdachtsfall über eine Dauer von insgesamt vier Jahren die Einstufung als Extremist erfolgte, obwohl nach den vorliegenden Erkenntnissen objektiv keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche höhere Einstufung bestanden. Dies ist vor allem unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit problematisch, da die Einstufung als Extremist zumeist mit einer Wiedervorlagefrist von fünf Jahren verbunden war. Es handelt sich hier im Kern um eine besondere Ausprägung der Problemstellung der pauschalen Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstfrist.
Die Dateibeschreibung der Amtsdatei sieht für Verdachtsfälle eine Wiedervorlagefrist von zwei Jahren nach der Erstspeicherung vor. Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Speicherung als Verdachtsfall um weitere zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser insgesamt vier Jahre ist eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Person als Extremist einzustufen ist oder ob sie zu löschen ist. Eine weitere Verlängerung der Speicherung als Verdachtsfall ist nach der verbindlichen Dateibeschreibung der Amtsdatei nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass Erkenntnisse, die der Person im Verlauf dieser Zeiträume hinzugespeichert werden, bei Verdachtsfällen nicht zu einer Verschiebung des Wiedervorlagedatums führen. Es findet also stets nach zwei und gegebenenfalls nach vier Jahren eine Gesamtbewertung der Erkenntnisse zu der betreffenden Person statt. Diese zwingend vorzunehmenden Gesamtbewertungen werden von der Task Force ausdrücklich begrüßt.
Allerdings führt der Umstand, dass nach vier Jahren eine zwingende Entscheidung zwischen der Löschung oder einer Einstufung als Extremist vorzunehmen ist, in der Praxis häufig dazu, dass eine Person trotz vergleichsweise schwacher Erkenntnislage als Extremist eingestuft wird, um eine weitere Speicherung zu ermöglichen. Dies hat die Task Force vor allem in Bereichen wahrgenommen, in denen kein oder nur schlechter Quellenzugang bestand und auch nach vier Jahren keine eindeutige Aussage über die Zugehörigkeit einer Person zu einer Bestrebung und über deren interne Bedeutung getroffen werden konnte. Daher ist auch die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung nicht eindeutig zu beantworten. Hieraus resultiert, dass lediglich eine vergleichsweise kurze Wiedervorlagefrist angemessen wäre. An dieser Stelle ergibt sich der Konflikt mit der oben beschriebenen pauschalen Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstfrist für die Wiedervorlage. Diese Wiedervorlage nach fünf Jahren ist für die hier in Rede stehende Fallgruppe im Ergebnis nicht angemessen.
Der Task Force ist ferner aufgefallen, dass mehrfach Speicherungen zu Verdachtsfällen nach Ablauf der ersten zweijährigen Wiedervorlagefrist um zwei weitere Jahre verlängert wurden, ohne dass dies durch die vorliegende Erkenntnislage gerechtfertigt war. Die Verlängerung erfolgte häufig ohne erkennbaren zwischenzeitigen Zugewinn an relevanten Informationen.
Mitunter basierte diese Ausweitung der Speicherfrist lediglich auf den Erkenntnissen aus der Erstspeicherung. Zwar kann auch die Ersterkenntnis für sich genommen eine Wiedervorlageverlängerung um weitere zwei Jahre rechtfertigen, wenn sie von erheblicher Bedeutung ist. Eine derartige Bedeutung war aber in den hier in Rede stehenden Fällen nicht gegeben.“
Angesichts dessen geht die Kammer davon aus, dass die Mitglieder der Task Force für Fallkonstellationen wie die des Klägers besonders sensibilisiert waren und in erheblichem Umfang Speicherungen als rechtswidrig eingestuft und Datensätze zur Löschung vorgeschlagen haben. Wenngleich die Kammer keine gesicherten Erkenntnisse darüber hat, ob der Fall des Klägers als einer von 188 Fällen vertieft oder auch nur von der Task Force als Gesamtarbeitsgruppe (3.059 von 9.004 Datensätzen) überprüft worden ist, bleibt die offenbar nicht erfolgte Beanstandung ein erhebliches Indiz dafür, dass die Task Force die Speicherung von personenbezogenen Daten des Klägers entweder als gänzlich unproblematisch oder – bei vertiefter Prüfung – jedenfalls gerade nicht der Fallgruppe zugeordnet hat, in der sich ein Anfangsverdacht nicht bestätigt hat oder der Wegfall eines Verdachts durch systemische Fehler oder ausgedehnte Auslegung der zugrunde liegenden Vorschriften unberücksichtigt geblieben ist.
Dieses Indiz erhält weiteres Gewicht durch die weiteren Feststellungen der Task Force zum Phänomenbereich Linksextremismus. Dort hat die Task Force die notwendige Abgrenzung extremistischer Aktionsformen autonomer Gruppen zu bürgerlichem, zivilgesellschaftlichem Protest als Problemfeld identifiziert und damit wiederum eine Abgrenzungsfrage aufgeworfen, die auch im Fall des Klägers zwischen den Beteiligten streitig ist. Den von der Task Force bei der Beurteilung dieser Frage angelegten Maßstab hat sie wie folgt umrissen:
Sowohl die autonome Bewegung wie auch nicht extremistische Gruppierungen, die sich aus den sogenannten Neuen Sozialen Bewegungen heraus entwickelt haben, greifen dieselben Themenfelder auf. Sie zielen auf die Emanzipation bestimmter Gruppen (Frauen-, Homosexuellen-, Behinderten- und Antirassismus-Bewegung) und eine Verbesserung sozialer Verhältnisse (Hausbesetzer-Szene, Attac, Dritte-Welt-Projekte). Andererseits konzentrieren sie sich auch auf eine Wertedebatte, in deren Mittelpunkt die Frage nach den Grundlagen des Zusammenlebens steht (Friedens-, Ökologie-, Anti-Atomkraft-Bewegung). Das Spektrum der Neuen Sozialen Bewegungen umfasst verschiedene politische Strömungen und reicht, je nach Themenfeld, von Mitgliedern etablierter Parteien, Gewerkschaften und Kirchen bis hin zu linken und rechten politischen Sektierern. Ein staatsformüberwindender Ansatz liegt diesen Aktivitäten der Neuen Sozialen Bewegungen allerdings nicht zugrunde, vielmehr geht es um eine Veränderung bzw. Verbesserung der Lebensverhältnisse im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung selbst. Zu den Protestformen gehörten von Anfang an bewusste Rechtsverstöße („ziviler Ungehorsam“). Diese Delikte sind ohne Zweifel politisch motiviert, in der Regel wegen der fehlenden systemüberwindenden Stoßrichtung aber nicht als extremistisch zu bewerten.
Autonome Gruppierungen versuchen oft, diese nicht extremistisch agierenden Gruppen, häufig mit militanten Mitteln, für sich umzufunktionieren. Besonders deutlich zeigt sich dies bei den Anti-Castor-Protesten oder im Themenfeld Antifaschismus. Wegen dieser Gemengelage muss bei der Bewertung entsprechender Ereignisse sorgfältig differenziert werden: Aus der Teilnahme von Autonomen darf nicht pauschal auf den Gesamtcharakter einer Veranstaltung oder auf die Motivation der Beteiligten rückgeschlossen werden.
Daran wird deutlich, dass die Task Force selbst politisch motivierte Rechtsverstöße oder gar Straftaten nicht zwingend als extremistisch im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG beurteilt. Auch die Beteiligung von Autonomen an politisch motivierten Aktivitäten und Veranstaltungen wird nicht als hinreichend erachtet, um hinsichtlich der übrigen Teilnehmer oder Anwesenden den Verdacht der Beteiligung an extremistischen Bestrebungen zu begründen. In Bezug auf den Kläger lässt diese differenzierte Betrachtungsweise und das besondere Augenmerk auf diesem Phänomenbereich den Schluss zu, dass die Task Force auch die Speicherung seiner personenbezogenen Daten beanstandet und deren Löschung empfohlen hätte, wenn die hohen Anforderungen an die Datenspeicherung nach den zuvor ausgeführten Maßstäben nicht erreicht gewesen wären.
Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. August 2012 – BVerwG 20 F 5.12 – ausgeführt, dass „die Durchsicht der Akten belegt, dass die von dem Kläger genannten Veranstaltungen nicht allein deswegen in den Blick der Behörde geraten sind, weil er dort anwesend war“ und dass „Handlungen, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten, und nicht die journalistische Tätigkeit des Klägers Anlass für verfassungsschutzbehördliche Maßnahmen [war], die zu den in den Akten befindlichen Informationen geführt haben.“ Die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2015 – BVerwG 20 F 9.14 – erwähnten Seitenzahlen der für das In-camera-Verfahren zusammengestellten Akten (Blatt 358 der Beiakte F, Blatt 221 der Beiakte G) lassen im Übrigen erkennen, dass die nicht offengelegten Erkenntnisse von einigem Umfang sind, und vervollständigen so das Bild.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte zwar hinsichtlich der im erledigten Teils des Rechtsstreits betroffenen personenbezogenen Daten des Klägers die Rechtswidrigkeit der Speicherung eingeräumt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, dies aber nur einen geringen Teil des Rechtsstreits im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ausmacht. Das folgt schon aus dem Umstand, dass der Umfang der nicht offengelegten personenbezogenen Daten dem Gericht zwar nicht bekannt ist, die betroffenen Aktenteile aber ausweislich der Beschlüsse der Fachsenate im In-camera-verfahren mehrere hundert Seiten und damit ein Vielfaches der offengelegten Aktenteile ausmachten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
V. Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder hat der Rechtsstreit über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, noch weicht die Kammer von der Rechtsprechung der dort genannten Obergerichte ab.