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§ 4 AGTierGesG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
Amtliche Abkürzung
AGTierSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) Es wird eine Niedersächsische Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Tierseuchenkasse hat nach Maßgabe dieses Gesetzes

  1. 1.
    Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen zu ersetzen,
  2. 2.
    Kosten der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen zu tragen und hierdurch eintretende Schäden zu erstatten,
  3. 3.
    die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken zu tragen, an denen das Land vertraglich beteiligt ist.

Sie kann

  1. 1.
    Zuschüsse zu Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen,
  2. 2.
    ganz oder teilweise die Kosten für Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten sowie für Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Haustiere und Süßwasserfische übernehmen.

Der Tierseuchenkasse können weitere Aufgaben durch Gesetz übertragen werden. Sie kann in den Fällen der Sätze 2 und 3 die zahlungsbegründenden Unterlagen prüfen oder durch Beauftragte prüfen lassen.

(4) Die Hauptsatzung der Tierseuchenkasse erlässt das Fachministerium; die Tierseuchenkasse entsteht mit dem Erlass dieser Satzung.