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§ 15 VO-GO - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Genehmigungen für Prüfungsfächer, die Schulen vor dem 1. August 2005 erteilt worden sind, gelten bis auf Widerruf weiter.

(2) Diese Verordnung ist in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2014/2015 im 9. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasialzweigs einer in § 183 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes genannten Kooperativen Gesamtschule befinden.

(3) 1Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2008 in die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums oder der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule eintreten,

  1. 1.

    beträgt

    1. a)

      die Pflichtstundenzahl nach der Anlage 1 nur 31 Wochenstunden und

    2. b)

      die Wochenstundenzahl nach § 10 Abs. 2 Satz 6 nur 32 Wochenstunden

    und

  2. 2.

    ist die Fußnote 9 der Anlage 1 nicht anzuwenden.

2Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/09 noch den 11. Schuljahrgang als Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2008 die Einführungsphase besucht haben, sind die Bestimmungen in Bezug auf die Fächer Darstellendes Spiel sowie Werte und Normen nach der Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) sowie der Anlage 4 (zu § 11 Abs. 1 und 2) in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.