§ 15 VO-GO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- VO-GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Diese Verordnung ist in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2014/2015 im 9. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasialzweigs einer in § 183 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes genannten Kooperativen Gesamtschule befinden.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2016 den 11. Schuljahrgang der gymnasialen Oberstufe einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule besuchen, beträgt die Schülerpflichtstundenzahl in der Einführungsphase abweichend von der Anlage 1 nur 31. 2Sie müssen in den Unterrichtshalbjahren der Qualifikationsphase abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 6 durchschnittlich nur mindestens 32 Wochenstunden belegen können. 3Für diese Schülerinnen und Schüler erhält die Schule kein Stundenkontingent nach der Fußnote 9 der Anlage 1.