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§ 15 VO-GO - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Diese Verordnung ist in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen. 2Abweichend von Satz 1 sind

  1. 1.

    § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie aus der Anlage 2 die Regelungen über die Wahl der Naturwissenschaft, der weiteren Naturwissenschaft, von Mathematik oder von Informatik im mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt und über den Wegfall der Belegungsverpflichtung im Ergänzungsfach Politik-Wirtschaft bei der Wahl des Fachs Erdkunde oder Wirtschaftslehre als Schwerpunktfach im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen,

  2. 2.

    § 10 Abs. 2 Satz 6 und § 12 Abs. 1 Satz 2 in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe an einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen, und

  3. 3.

    § 11 Abs. 8 in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.

(2) In den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 beträgt in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule die Schülerpflichtstundenzahl abweichend von den Anlagen 1 und 2 in der vor dem 1. August 2016 geltenden Fassung 31.