Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 WFB - Kontingentierung der Fördermittel, Fördervorrang

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

5.1 Eine Kontingentierung der im Sondervermögen "Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds Niedersachsen" zur Verfügung stehenden Fördermittel für die einzelnen Fördergegenstände nach dem Bezugserlass zu b erfolgt grundsätzlich nicht. Die Fördermittel stehen nach dem Gesamtdeckungsprinzip für alle Fördergegenstände gleichermaßen zur Verfügung, soweit nicht nach den Maßgaben des Haushaltsrechts oder aus sonstigen Gründen eine getrennte Bewirtschaftung vorgeschrieben oder erforderlich ist. Soweit es zur Wahrung einer gleichmäßigen Inanspruchnahme oder zur sachgerechten Steuerung der Fördermittel erforderlich ist, kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachministerium Kontingente bilden.

5.2 Übersteigen die beantragten Zuwendungen die im Sondervermögen "Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds Niedersachsen" zur Verfügung stehenden Fördermittel, so ist Bauvorhaben in der Reihenfolge der Nummern 13.1.1.1 bis 13.1.1.6 der Vorrang bei der Bewilligung von Zuwendungen einzuräumen.

5.3 Unter sonst gleichen Voraussetzungen in städtebaulicher, wohnungspolitischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht sollen innerhalb der einzelnen Förderungsränge solche Bauvorhaben gleichwertiger Güte und Ausstattung bevorzugt gefördert werden, bei denen aufgrund vergleichsweise niedrigerer Gesamtkosten geringere Fördermittel benötigt werden.

5.4 Soweit hiernach keine Auswahlentscheidung getroffen werden kann, sind weitere Hilfskriterien heranzuziehen, insbesondere der Beitrag zur Schaffung von barrierefreiem Wohnraum, zur Wohnraumversorgung von Familien mit Kindern und von besonderen Bedarfsgruppen sowie zur Erreichung der Klimaziele. Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf ein Punktesystem etablieren, in dem einzelne Hilfskriterien bewertet werden und eine Auswahl anhand der erreichten Gesamtpunktzahl getroffen wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)