Abschnitt 11 WFB - Dingliche Sicherung, Sicherung der Zweckbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
11.1 Die als Zuwendung gewährten Darlehen sind im Rang unmittelbar nach den der Finanzierung des Bauvorhabens dienenden Kapitalmarktmitteln, aber vor etwaigen als Ersatz der Eigenleistung anerkannten Fremdmitteln dinglich zu sichern. Die Bewilligungsbehörde kann eine bestimmte Rangfolge verlangen sowie nach den Umständen des Einzelfalles eine andere Rangfolge festlegen.
11.2 Bei Darlehen von bis zu 20 000 EUR kann die Bewilligungsbehörde auf eine dingliche Sicherung verzichten.
11.3 Werden in der Mietwohnraumförderung Zuwendungen ausschließlich als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt, so ist zur Sicherung der Zweckbestimmung grundsätzlich für die Dauer der Belegungs- und Mietbindung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen auf die Eintragung verzichten.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)