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§ 6 LBlindgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Redaktionelle Abkürzung
LBlindgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141020000000

(1) Der Blinde hat keinen Anspruch auf Blindengeld, wenn er

  1. a)
    sich weigert, eine ihm zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen,
  2. b)
    vorsätzlich gegen eine Verpflichtung nach § 8 verstößt,
  3. c)
    eine Freiheitsstrafe verbüßt, in Sicherungsverwahrung oder auf Grund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht ist.

(2) Das Blindengeld kann versagt werden, soweit seine bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Blinden nicht möglich ist .