§ 10 NEUrlVO - Widerruf und Verlegung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016400000
(1) Die Bewilligung des Erholungsurlaubs kann aus dringenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Die mit Rücksicht auf den erteilten Urlaub entstandenen Aufwendungen der Bediensteten oder des Bediensteten sind in angemessenem Umfang zu ersetzen.§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Einem Antrag auf Verlegung oder auf vorzeitige Beendigung eines bereits bewilligten Urlaubs ist zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.