Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.05.2008, Az.: 11 B 1302/08
Zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung und eines mehrmonatigen Auslandsaufenthaltes; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalterlaubnis aus familiären Gründen; eheliche Lebensgemeinschaft; Vaterschaftsanfechtung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 30.05.2008
- Aktenzeichen
- 11 B 1302/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0530.11B1302.08.0A
Rechtsgrundlagen
- 28 AufenthG
- 28 I 1 AufenthG
- 28 I 1 Nr. 2 AufenthG
- 31 I AufenthG
- 38 AufenthG
- 38 I AufenthG
- 38 V AufenthG
- GG 16 I
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein mehrmonatiger alleiniger Aufenthalt des ausländischen Ehegatten im Heimatland kann im Einzelfall dazu führen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft während dieser Zeit jedenfalls nicht mehr im Bundesgebiet geführt wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).
- 2.
Eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft lässt das Kindschaftsverhältnis und damit auch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend auf den Tag der Geburt entfallen.
- 3.
Ein solcher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist an der Regelung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen.
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10 000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Bei verständiger Würdigung (§§ 122, 88 VwGO) ist das Begehren der Antragsteller dahingehend zu beurteilen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (11 A 928/08) gegen die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin zu 1) auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohungen im Bescheid des Antragsgegners vom 29. April 2008 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen und diesen darüber hinaus gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller zu 2) bis zur Entscheidung über die (bei verständiger Würdigung zumindest hilfsweise auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn gerichteten) Klage (11 A 928/08) zu dulden. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilen ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung überwiegt das Interesse der Antragsteller bis zur Entscheidung über die Hauptsache in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 29. April 2008 voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilen ist, fehlt ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materielles Recht des Antragstellers zu 2), in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben zu können.
Die Antragsteller haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Eine Verlängerung der der Antragstellerin zu 1) zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheidet aus, da die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und ihrem Ehemann, dem deutschen Staatsangehörigen Herrn R., unstreitig nicht mehr besteht.
Auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann sie nicht beanspruchen, da die eheliche Lebensgemeinschaft aller Voraussicht nach nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).
Die Zwei-Jahres-Frist begann vorliegend am 21. November 2003, als die Antragstellerin zu 1) mit einem Schengen-Visum in die Bundesrepublik eingereist ist und laut Auskunft der Meldebehörde bei ihrem Ehemann einzog.
Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand nach Auffassung des Gerichts nicht mindestens für die Dauer von zwei Jahren im Bundesgebiet, da die Antragstellerin zu 1) bereits im September 2005 nach China ausgereist ist und erst am 10. März 2006 nach Deutschland zurückkehrte. Nach ihrer Rückkehr verzog die Antragstellerin umgehend nach V. (vgl. Erklärung des Herrn R. vom 29. Dezember 2007, Bl. 225 der Beiakte "B" zu 11 A 928/08).
Der Gesetzgeber wollte mit der in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelten Verselbständigung des Aufenthaltsrechtes des Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe der Tatsache Rechnung tragen, dass sich der Ausländer in dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland in die hiesige Gesellschaft eingegliedert und sich in gleichem Maße von den Verhältnissen seines Heimatlandes entfremdet hat, so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat für ihn aller Voraussicht nach mit erheblichen Belastungen verbunden wäre. Infolgedessen sollte ihm durch eine zunächst befristete Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit eröffnet werden, sich hier eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des Ausländergesetzes, BT-Drs. 11/6321, S. 61 und 62). Mithin genießt nur derjenige Ausländer, der sich - abgesehen von zeitlich kurz bemessenen und vorübergehenden Auslandsaufenthalten - seit seiner Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, einen besonderen Schutz vor den negativen Folgen einer Rückkehr in sein Heimatland ( VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 1997, - 3 TG 577/96 -). Mit der Formulierung "seit mindestens zwei Jahren" knüpft die Vorschrift an ein ununterbrochenes Vorliegen der in ihr geforderten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen an. Danach schließt grds. jede Unterbrechung ohne Rücksicht auf ihre Dauer die Erteilung des Aufenthaltstitels aus ( OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 18 B 690/06 - mwN, <juris>).
Daraus folgt, dass ein Auslandsaufenthalt des ausländischen Ehepartners im Rahmen der Berechnung der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nur dann berücksichtigt werden kann, wenn er nach seiner Dauer und seinem Zweck keine Unterbrechung der in Deutschland geführten ehelichen Lebensgemeinschaft sowie der Integration in Deutschland und der Entfremdung vom Heimatland darstellt. Wann dies der Fall ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. So liegt es etwa auf der Hand, dass z.B. ein kurzzeitiger gemeinsamer Urlaub der Ehepartner im Ausland keine Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet darstellt.
Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin zu 1) jedoch im September 2005 in die VR China ausgereist und erst am 10. März 2006 zurückgekehrt. Sie hat folglich mindestens über fünf Monate ohne ihren Ehemann in ihrem Heimatland verbracht. Bereits der zeitliche Umfang des Auslandsaufenthaltes spricht dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in dieser Zeit jedenfalls nicht mehr in Deutschland geführt wurde.
Zudem ist bei einem derartigen mehrmonatigen alleinigen Aufenthalt im Heimatland davon auszugehen, dass die Integration in die deutsche Gesellschaft während des Auslandsaufenthaltes nicht fortgeschritten ist und die Entfremdung vom Heimatland wieder abnimmt. Damit entspräche es auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, im vorliegenden Fall die Zeit des Auslandsaufenthaltes bei der Berechnung der Dauer des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen.
Gegen ein Fortdauern der ehelichen Lebensgemeinschaft während des Chinaaufenthaltes spricht auch, dass die Antragstellerin zu 1) unmittelbar im Anschluss an ihre Rückkehr aus China die eheliche Wohnung verlassen und nach V. verzogen ist. Dieser Umzug war von Seiten der Antragstellerin zu 1) offenbar auch von vornherein als dauerhafte und endgültige Trennung gedacht, da sie bei ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt in V. ihren Familienstand als "verheiratet, dauernd getrennt lebend seit dem 1. März 2006", angab (Bl. 113 der Beiakte "A" zu 11 A 928/08). Am 1. März 2006 befand sich die Antragstellerin zu 1) noch in China. Diese Umstände sprechen dafür, dass die Antragstellerin bereits während ihres Auslandsaufenthaltes den Entschluss gefasst hatte, mit ihrem Ehemann keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr zu führen.
Die Antragstellerin zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Die Antragstellerin zu 1) ist nicht Elternteil eines deutschen Kindes. Der Antragsteller zu 2) besitzt aller Voraussicht nach nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, denn der Ehemann der Antragstellerin zu 1) hat erfolgreich seine Vaterschaft angefochten. Mit Urteil des Amtsgerichtes V. vom 15. März 2007 wurde festgestellt, dass Herr R. nicht der leibliche Vater des Antragstellers zu 2) ist. Damit hat der Antragsteller zu 2) auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG durch seine Abstammung von Herrn R. die deutsche Staatsbürgerschaft erworben. Wird die Ehelichkeit des Kindes der ausländischen Mutter - wie hier - vom Ehemann erfolgreich angefochten, entfällt die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes rückwirkend (Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAR -, Stand: Oktober 2007, § 4 St AG, Rn. 149.1 mwN). Das Kindschaftsverhältnis zum Vater entfällt bei einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft (vgl. 1599 Abs. 1 BGB) mit dem Tag der Geburt des Kindes. Diese Rückwirkung bedeutet, dass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Geburt nicht vorgelegen haben (GK-StAR, aaO , Rn. 149.2 mwN). Ein förmliches "Verfahren zur Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit" ist nicht erforderlich. Dass der Antragsteller zu 2) auf andere Weise als durch Abstammung von Herrn R. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Dem durch die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit steht auch Art. 16 Abs. 1 GG nicht entgegen.
Bei der Rechtsfolge, die sich aus der erfolgreichen Anfechtung einer Vaterschaft für die Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes ergibt, wenn dieses - wie hier - seine deutsche Staatsangehörigkeit allein vom Anfechtungskläger herleitet, handelt es sich um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der an Art. 16 Abs. 1 GG zu messen ist. Denn die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an der der Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hängt, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes. Jedenfalls aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive handelt es sich daher um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt ( BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -).
Der Staatsangehörigkeitsverlust, von dem der Antragsteller zu 2) aufgrund der getroffenen gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des (früheren) Ehemannes seiner Mutter betroffenen ist, stellt jedoch keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG dar (BVerfG, aaO). Dies wird von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht.
Allerdings muss sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 2) an den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG messen lassen. Der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit steht dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers jedoch nicht entgegen. Bei dem Antragsteller tritt durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit keine Staatenlosigkeit ein.
Gemäß Art. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Volksrepublik China vom 10. September 1980 - StAG China - besitzt eine Person, bei der die Eltern oder ein Elternteil chinesische Bürger chinesische Bürger sind und die im Ausland geboren wird, die chinesische Staatsangehörigkeit. Demgegenüber besitzt eine Person, bei der die Eltern oder ein Elternteil chinesische Bürger und im Ausland sesshaft sind und die bereits mit der Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht die chinesische Staatsangehörigkeit.
Wie oben festgestellt, hat der Antragsteller zu 2) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit seiner Geburt erlangt. Sie ist infolge der Vaterschaftsanfechtung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt entfallen. Damit ist der Erwerb der chinesischen Staatsangehörigkeit - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht wegen des Verhältnisses des Antragstellers zu Herrn R. gemäß Art. 5 Satz 2 des StAG China ausgeschlossen. Davon geht offensichtlich auch das chinesische Generalkonsulat (Bl. 46 der Beiakte "C" zu 11 A 928/08) aus, weil es eine verbindliche Aussage zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 2) erst zu machen beabsichtigt, wenn der tatsächliche Vater benannt ist. Andernfalls hätte es die Feststellung der chinesischen Staatsangehörigkeit mit dem Hinweis auf die (vermeintliche) frühere deutsche Staatsangehörigkeit von vornherein abgelehnt. Der Umstand, dass das chinesische Konsulat derzeit keine verbindliche Aussage zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 2) macht, führt aber nicht dazu, dass der Antragsteller zu 2) staatenlos wird.
Nach den oben dargestellten chinesischen Staatsangehörigkeitsvorschriften hat der Antragsteller zu 2) entweder aufgrund der nicht-chinesischen Staatsangehörigkeit seines tatsächlichen Vaters von Geburt dessen Staatsangehörigkeit oder die chinesische Staatsangehörigkeit erworben. In keinem denkbaren Fall wäre der Antragsteller zu 2) staatenlos.
Soweit der Antragsteller zu 2) aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II, S. 122) - UN-Kinderkonvention - einen weitergehenden Schutz vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit herleiten möchte, ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Kinderkonvention lediglich zwischenstaatliche Verpflichtungen enthält und sich aus ihr daher keine Individualrechte ableiten lassen ( OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2006, - 18 B 1209/06 - mwN <juris>). Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde erklärt, dass das Übereinkommen innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung findet (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, Seite 1628).
Auch der Antragsteller zu 2) besitzt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere ergibt sich dieser nicht aus § 38 AufenthG (vgl. VG München, Urteil vom 12. Dezember 2006 - M 12 K 06.3641 und M 12 K 06.3726 - <juris Rn. 40 ff.>)
Die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist findet ihre rechtliche Grundlage in § 59 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 2, 39 Abs. 1 GKG.