§ 43 NJAVollzG - Besondere Sicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Gegen eine Arrestantin oder einen Arrestanten können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem oder seinem Verhalten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) 1Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig
- 1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
- 2.
die Beobachtung der Arrestantin oder des Arrestanten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
- 3.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände oder sonstige Absonderung von anderen Arrestantinnen oder Arrestanten und
- 4.
die Fesselung.
2Zur Durchsetzung einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 kann die Arrestantin oder der Arrestant eingeschlossen werden, soweit dies unerlässlich ist.
(3) Bei einer Ausführung zum Zweck einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn nach dem Verhalten der Arrestantin oder des Arrestanten oder aufgrund ihres oder seines seelischen Zustandes aufgrund konkreter Anhaltspunkte in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.
(4) 1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse der Arrestantin oder des Arrestanten kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.