Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.12.2011, Az.: 14 U 30/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Radfahrers mit einem überholenden Fahrzeug; Begriffsbestimmung des Überholens bei unklarer Verkehrslage i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.12.2011
Aktenzeichen
14 U 30/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 37088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2011:1229.14U30.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 12.08.2011 - AZ: 3 O 154/10

Fundstellen

  • DAR 2012, 641-643
  • VRS 2012, 156-160
  • VersR 2012, 1052

Amtlicher Leitsatz

Ordnet sich ein Radfahrer vom Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte ein und ist dies für einen nachfolgenden Autofahrer trotz ungünstiger Sicherverhältnisse erkennbar, entsteht eine unklare Verkehrslage, in der ein Überholen mit unveränderter Geschwindigkeit nicht zulässig ist.

Auch dann, wenn sich ein Radfahrer ordnungsgemäß eingeordnet hat, muss er sich vergewissern, dass ein Abbiegen nach links gefahrlos möglich ist (doppelte Rückschau).

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück, Aktenzeichen: 3 O 154/10, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von noch 2.500,-- Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2009 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger über das bereits gezahlte und ausgeurteilte Schmerzensgeld hinaus sämtliche immaterielle Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 2008 zukünftig entstehen, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 3/10 zu ersetzen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 2008 zukünftig entstehen, in Höhe von 7/10 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 7/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

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Am 10. Dezember 2008 gegen 07.10 Uhr befuhr der Kläger die außerhalb einer geschlossenen Ortschaft in einem Gewerbegebiet gelegene radweglose Feldstraße in Salzbergen mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit. Es herrschte Dunkelheit bei trockener Witterung. Das Fahrrad war ordnungsgemäß beleuchtet. An der Kreuzung der untergeordneten Straße Holster Feld beabsichtigte der Kläger, nach links abzubiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem von hinten herannahenden Pkw VW Polo, der von dem Beklagten zu 1) als Halter geführt wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls Brüche am linken Unterschenkel und am rechten Oberarm, weshalb er sich stationärer und ambulanter medizinischer Behandlungen unterziehen musste.

3

Der Kläger hat behauptet, er habe während des gesamten Abbiegevorgangs mit seinem ausgestreckten linken Arm deutliches Handzeichen gegeben. Als er sich schon fast in der Fahrbahnmitte befunden habe, sei der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit in sein Fahrrad hineingefahren. Bis März 2010 habe er ca. 70 Sitzungen in der ambulanten Physiotherapie wahrnehmen zu müssen und leide bis heute und auch zukünftig unter erheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen. Er sei aufgrund des Unfalls zu 20 % erwerbsunfähig. Wegen der erlittenen Verletzungen bestehe überdies ein erhöhtes Arthroserisiko. Die Beklagten seien deshalb vollumfänglich für die geltend gemachten Schäden verantwortlich und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 15.000 Euro abzüglich gezahlter 6.000,-- Euro verpflichtet.

4

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe den Abbiegevorgang in keiner Weise angekündigt. Vielmehr sei er völlig überraschend nach links abgebogen, als der Beklagte zu 1) zum Überholen angesetzt habe.

5

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen H. und Einholung eines Unfallkonstruktionsgutachtens weitgehend abgewiesen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden von 70 %, so dass er kein weiteres Schmerzensgeld verlangen könne. Die Beklagten seien lediglich verpflichtet, zukünftige immaterielle und materielle Schäden unter Zugrundelegung eines Mitverschulden von 70 % auszugleichen. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) sei nicht bewiesen. Denn es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser die Absicht des Abbiegens so rechtzeitig habe erkennen können, dass er den Unfall noch hätte vermeiden können. Demgegenüber sei der Kläger nach dem Beweis des ersten Anscheins seiner Rückschaupflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dieser Verstoß sei schon deshalb besonders schwerwiegend, weil er gemäß § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe ausschließen müssen.

6

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Durch die Aussage des Zeugen H. sei bewiesen, dass er sich in jeder Hinsicht ordnungsgemäß verhalten habe. Auch sei dem Beklagten zu 1) ein erhebliches Verschulden anzulasten, weil er sich ihm nicht mit der gebotenen Vorsicht genähert habe. Denn er sei zum Unfallzeitpunkt maximal 15 km/h gefahren und für den Beklagten zu 1) mithin ohne Weiteres rechtzeitig erkennbar gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten in Abänderung des Urteils des Landgerichts

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1. als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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a) an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von noch 9.000,-- Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2009 zu zahlen,

11

b) an ihn weitere 301,45 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2010 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm über das bereits gezahlte Schmerzensgeld hinaus sämtliche immaterielle Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 2008 zukünftig entstehen, in vollem Umfang zu ersetzen,

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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 10. Dezember 2008 zukünftig entstehen, in vollem Umfang zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Im Wege der Anschlussberufung beantragen die Beklagten,

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die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Anschlussberufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren Vortrag erster Instanz und tragen zu ihrem Anschlussrechtsmittel weiter vor.

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Der Senat hat den Zeugen H. vernommen und den Sachverständige Becke zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens gehört.

22

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Dagegen hat die Anschlussberufung keinen Erfolg.

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Den Beklagten zu 1) trifft ein erhebliches Verschulden am Unfallgeschehen, so dass sich der Mitverschuldens- und Mitverursachungsanteil des Klägers lediglich mit 3/10 bemisst. Vor diesem Hintergrund kann er zusätzlich zu dem bereits gezahlten Schmerzensgeld von 6.000 Euro noch einen weiteren Betrag von 2.500,00 Euro verlangen. Überdies sind die Beklagten verpflichtet, dem Kläger zukünftige immaterielle und materielle Nachteile unter Berücksichtigung des insoweit korrigierten Haftungsanteils auszugleichen. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen hingegen auch in Ansehung der Berufung nicht.

24

Im Einzelnen gilt folgendes:

25

1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 1, 3 PflVersG dem Grunde nach zum Ersatz des geltend gemachten Schadens und der Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet sind. Der Unfall erfolgte beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs und war nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen, § 7 Abs. 2 StVG. Ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, ist insoweit ohne Belang. Denn es handelt sich nicht um einen Schaden, der durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, § 17 StVG.

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2. Den Beklagten zu 1) traf entgegen der Ansicht des Landgerichts auch ein Verschulden an dem Unfallgeschehen, weil er den Kläger entgegen§ 5 Absatz 3 Nr.1 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt hat. Unklar ist eine Verkehrslage dann, wenn nach allen objektiven Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden kann. Dies gilt vor allem auch dann, wenn ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer aufgrund der Witterungs- und Beleuchtungsverhältnisse nicht ausreichend sichtbar ist und sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was er sogleich tun wird, insbesondere ob er weiter geradeaus fährt oder nach links abbiegt. So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Spätestens als der Kläger - wie es der Zeuge H. glaubhaft und überzeugend bezeugt hat - vom rechten Fahrbandrand zum Zwecke des Abbiegens zur Fahrbahnmitte zog, entstand für den Beklagten zu 1) eine unklare Verkehrslage, in der ihm ein Überholen versagt war. Hätte der Beklagte zu 1) seine Fahrweise von vornherein an die örtlichen Verhältnisse angepasst und insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig herabgesenkt, wäre es ihm möglich gewesen, diese Gefahrenlage rechtzeitig zu erkennen und von einer Durchführung des Überholvorgangs abzusehen. Zu einer erheblichen Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit bereits bei der Annäherung an den Kläger war der Beklagte zu 1) aufgrund der besonderen Umstände verpflichtet. Wie er selbst vorgetragen hat, nahm er den mit dem Rad vorausfahrenden Kläger bereits aus größerer Entfernung aufgrund der Fahrradbeleuchtung wahr. Er musste in dieser Situation erkennen, dass er die Person des Klägers selbst nicht genau wahrnehmen konnte und es ihm deshalb unmöglich war, etwa einen zum Anzeigen des Abbiegevorgangs herausgestreckten Arm des Klägers rechtzeitig zu bemerken. Die eingeschränkte Sicht des Beklagten zu 1) hat der Sachverständige Dr. Becke überzeugend in seinem Gutachten dargestellt. Er hat mit Fotografien belegt, dass der ausgestreckte Arm des Klägers aufgrund der örtlichen Lichtverhältnisse und seiner dunklen Kleidung sogar erst zu einem Zeitpunkt sichtbar war, als dem Beklagten zu 1) ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre. Diese schlechten Lichtverhältnisse verpflichteten den Beklagten zu 1) dazu, seine Fahrgeschwindigkeit schon in dem Moment erheblich zu verringern, als er das Rad des Klägers wahrnahm und besonders darauf zu achten, wie sich der Kläger weiter verhalten werde. Stattdessen hat der Beklagte zu 1) nach seiner eigenen Darstellung mit unverminderter Geschwindigkeit zum Überholen angesetzt, weil er nicht mit einem Abbiegevorgang rechnete.

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3. Wie das Landgericht insoweit zu Recht erkannt hat, trifft aber auch den Kläger ein Verschulden am Unfallgeschehen. Zum einen hat er seiner zweiten Rückschaupflicht nicht genügt. Zum anderen hat er seine Abbiegeabsicht nicht hinreichend erkennbar angezeigt. Dazu gilt Folgendes:

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Für Radfahrer gelten beim Abbiegen im fließenden Verkehr im Grundsatz keine anderen verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln als für andere Fahrzeugführer. Auch dem Radfahrer ist es gestattet, aus dem fließenden Verkehr heraus von der Fahrbahn wie ein Kraftfahrzeugführer nach links abzubiegen. Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2, 3 StVO dürfen Radfahrer zwar auch in der Weise abbiegen, dass sie die Fahrbahn hinter der Kreuzung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Diese Vorschrift verschafft dem Radfahrer jedoch nur eine weitere Abbiegeoption, wenn er ein - gefährlicheres, aber zulässiges - Abbiegen vom Fahrspurrand nach links aus dem fließenden Verkehr heraus vermeiden will. Kein Radfahrer ist rechtlich gehalten, diese auch wahrzunehmen (vgl. Schneider NZV 2010, 230, 232). Entscheidet sich der Radfahrer für ein Abbiegen aus der Fahrbahn heraus, ist er gemäß § 9 Abs. 1 StVO wie ein Kraftfahrer gehalten, seinen Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Überdies hat er sich rechtzeitig bis zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 8. Juni 1989 - 27 U 2/89, NZV 1990,26,27). Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (doppelte Rückschaupflicht).

29

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger schuldhaft seiner Pflicht zur zweiten Rückschau nicht hinreichend nachgekommen ist. Wie der Sachverständige überzeugend in der Anhörung durch den Senat ausgeführt hat, war der von hinten herannahende PKW des Beklagten zu 1) jedenfalls in dem Moment zu erkennen, bevor der Kläger mit seinem Rad unmittelbar nach links in die Straße Holster Feld abbog, nachdem er sich bereits zur Fahrbahnmitte orientiert hatte. Gleichwohl führte der Kläger den Abbiegevorgang durch, obwohl der Beklagte zu 1) im Begriff war, ihn zu überholen. Deshalb spricht der erste Anschein dafür, dass es der Kläger pflichtwidrig unterließ, sich durch einen Blick über die linke Schulter zu vergewissern, dass er von keinem Fahrzeug überholt werde. Dieser Anschein ist auch nicht durch die Aussage des Zeugen H. widerlegt. Diese ist insoweit unergiebig. Denn der Zeuge hat vor dem Senat ausgesagt, er könne nichts dazu erklären, ob sich der Kläger unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal umgeschaut habe.

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Dem Kläger ist auch vorzuwerfen, dass er seine Abbiegeabsicht in nicht hinreichend erkennbarer Weise angekündigt hat. Zwar steht aufgrund der Aussage des Zeugen H. fest, dass der Kläger schon während des Einordnens zur Fahrbahnmitte den linken Arm herausstreckte, um seine Abbiegeabsicht kundzutun. Dies war aber nicht ausreichend, weil der Arm aufgrund der dunklen Kleidung des Klägers und der bestehenden Lichtverhältnisse nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erst ganz kurz vor dem Unfall für einen nachfolgenden PKW-Fahrer zu sehen war. Dies hätte der Kläger auch erwägen können und müssen.

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Weitere Sorgfaltspflichtverstöße treffen den Kläger hingegen nicht. Für eine Verletzung der Pflicht zur ersten Rückschau ist nichts zu erkennen. Denn der Zeuge H. hat überzeugend ausgesagt, der Kläger habe sich vor dem Einordnen zur Fahrbahnmitte nach hinten umgeschaut, als der Beklagte zu 1) mit seinem PKW noch weit entfernt gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts trifft den Kläger auch kein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. Zwar hat ein Abbieger nach dieser Vorschrift alles zu tun, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen auszuschließen. Dies gilt aber nur für denjenigen, der in ein Grundstück abbiegen will.

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4. Bei der Abwägung aller Verschuldens- und Verursachungsanteile überwiegt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) und sein Verschulden das Maß der schuldhaften Pflichtverletzungen des Klägers im Verhältnis von 7/10 zu 3/10. Dies war bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes von insgesamt 8.500,00 Euro zu berücksichtigen, auf welches bereits 6.000,00 Euro gezahlt sind. Dieser Betrag rechtfertigt sich zum einen aus den erlittenen akuten Verletzungen und der erforderlichen stationären Erstbehandlung und zum anderen aus den weiteren Folgen des Unfalls. Wie der Kläger durch die Vorlage ärztlicher Berichte und Bescheinigungen bewiesen hat, musste er sich zwei weiteren stationären Nachbehandlungen unterziehen und seit dem Unfall regelmäßige Physiotherapie in Anspruch nehmen. Vor allem ist ausweislich der ärztlichen Berichte die Beweglichkeit und Belastbarkeit seiner Schulter erheblich eingeschränkt, so dass der Kläger gemäß dem vorgelegten Bescheid der Berufsgenossenschaft Bremen unfallbedingt nur noch zu 80 % erwerbsfähig ist.

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Die Feststellungsanträge erweisen sich im tenorierten Umfang als begründet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger angesichts des noch nicht vollständig abgeschlossenen Heilungsverlaufs weitere immaterielle oder materielle Schäden erleidet. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Kosten in Höhe eines Anteils von 7/10 haben kann, ist dieser durch Zahlung der Beklagten erloschen.

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5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Absatz 1 Satz 1, 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen.