§ 6 NArchG - Recht auf Auskunft und Gegendarstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560020000000
(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, soweit
- 1.das Archivgut erschlossen ist,
- 2.die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
- 3.der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
Das Landesarchiv bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) An Stelle der Auskunft wird unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag Einsichtnahme in das Archivgut gewährt, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt. Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Dateien gespeichert, so kann nur Einsicht in eine Abbildung verlangt werden.
(3) Die Auskunft oder die Einsichtnahme wird nicht gewährt, soweit
- 1.Grund zu der Annahme besteht, dass hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden, oder
- 2.die persönlichen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen Dritter geheim zu halten sind.
(4) Machen Betroffene glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie nicht nur unerheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können die Betroffenen verlangen, dass dem sie betreffenden, erschlossenen Archivgut eine von ihnen eingereichte Gegendarstellung beigefügt wird. Gegendarstellungen müssen sich auf Tatsachen beschränken und sollen die Beweismittel aufführen. Können Betroffene die Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht ausreichend glaubhaft machen, so ist bei dem Archivgut zu vermerken, dass sie die Tatsachenbehauptung bestreiten.