AfBestBiWaG,NI - Ausführungsbest BienenwanderungG

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
Redaktionelle Abkürzung
AfBestBiWaG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450010040001

RdErl. d. ML v. 13.4.1981 - 203-60235-44

Vom 13. April 1981 (Nds. MBl. S. 435)

Geändert durch RdErl. vom 16. April 2007 (Nds. MBl. S. 362)

- GültL 50/2 -

- VORIS 78450 01 00 40 001 -

Zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen vom 10.1.1953 (Nds. GVBl. Sb. I S. 660), zuletzt geändert durch Artikel I § 1 Nr. 15 und Artikel II Nr. 5 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.6.1972 (Nds. GVBl. S. 309), wird folgendes bestimmt:

Abschnitt 1 AfBestBiWaG - Zu § 1:

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Titel
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
Redaktionelle Abkürzung
AfBestBiWaG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450010040001

1.
Der Schutzbezirk gemäß § 1 für Reinzuchtbelegstellen ist für einen Umkreis von mindestens sechs km Halbmesser festzusetzen (§ 1 Abs. 2 Satz 2).

2.
Für Reinzuchtbelegstellen in Heidewandergebieten ist die Genehmigungspflicht bis zum 25.7. eines jeden Jahres zu begrenzen (§ 1 Abs. 3). Die Möglichkeit zur Versagung der Genehmigung nach § 2 Buchst. a und b bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt 2 AfBestBiWaG - Zu § 2:

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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450010040001

3.
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von Bienenvölkern zur Nutzung von vorübergehenden Trachten außerhalb ihres ständigen Aufstellungsortes ist nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen.

4.
Die Genehmigung zur Aufstellung von Bienenvölkern (Muster: Anlage 2) setzt neben der nach § 2 Buchst. b erforderlichen Beachtung der Vorschriften der Bienenseuchen-Verordnung vom 3.11.2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung in erster Linie eine Nachprüfung der Trachtmöglichkeiten am Aufstellungsort voraus (§ 2 Buchst. a). Hierbei sollten nicht nur evtl. vorliegende Erfahrungswerte aus den Vorjahren, sondern auch bienenbiologische und landschaftsökologische Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Eine Tracht kann als ausreichend angesehen werden, wenn die Lebensbedürfnisse des Bienenvolkes - hierzu zählt auch die Anlage von erntefähigen Vorräten - während der Trachtzeit bei normalem Witterungsablauf erfüllt werden, ohne daß eine zusätzliche Fütterung des Bienenvolkes seitens des Imkers notwendig ist.

Als Anhaltspunkt für die Besetzung von Trachtflächen durchschnittlicher Güte, insbesondere von Heideflächen, ist eine Zahl von drei bis vier Völkern je ha zugrunde zu legen. Für geschlossene Obst- und Raps-Anbaugebiete sind im Normalfall acht Völker je ha anzusetzen. Für die Aufstellung weiterer Völker ist der Nachweis überdurchschnittlich guter Trachtverhältnisse zu erbringen. Wird der Einsatz von Bienenvölkern zu Bestäubungszwecken durch Prämien vergütet, richtet sich die Zahl der aufzustellenden Bienenvölker nach dem Bedarf des Auftraggebers.

5.
Die Benutzung einer Reinzuchtbelegstelle ist insbesondere dann gefährdet (§ 2 Buchst. c), wenn innerhalb des Schutzbezirkes der Belegstelle Bienenvölker - auch Drohnenvölker und Begattungsvölkchen - aufgestellt werden sollen. In diesen Fällen ist die Genehmigung zu versagen.

Abschnitt 3 AfBestBiWaG - Zu § 3:

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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450010040001

6.
Die zuständige Behörde entscheidet über die Genehmigung nach Anhörung eines Bienenwanderwartes. Dieser und zwei Stellvertreter werden von ihr für die Dauer bis zu drei Jahren berufen. Den an der Bienenwanderung interessierten Gruppen ist Gelegenheit zu geben, geeignete Personen für die Berufung vorzuschlagen. Als solche Gruppen kommen die Kreisgruppen des Landesimkerverbandes sowie sonstige nicht dem Landesverband angehörende örtliche Imkervereinigungen in Betracht.

7.
Die nach Nr. 6 berufenen Bienenwanderwarte und ihre Stellvertreter sind an einer Entscheidung nach § 2 des Gesetzes nicht zu beteiligen, wenn sie durch die Entscheidung als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken oder als Besitzer von Bienenvölkern wirtschaftlich betroffen werden können oder aus sonstigen Gründen eine Besorgnis der Befangenheit besteht.

8.
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Aufstellung von Bienenvölkern kann die zuständige Behörde neben Geldbußen auch die Entfernung der ohne Genehmigung aufgestellten Bienenvölker - ggf. mit Mitteln des Verwaltungszwangs - verfügen.

9.
Der RdErl. vom 27.6.1953 (Nds. MBl. S. 281) wird aufgehoben.

An die
Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte sowie selbständigen Gemeinden.

Anlage 1 AfBestBiWaG - Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Wanderung mit Bienen

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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450010040001

Anlage 1

Antrag
auf Erteilung der Genehmigung zur Wanderung mit Bienen
An (zuständige Behörde)....................................................................
in..............................................................................................................
Anschrift des Antragstellers:
Vor- und Zuname...............................................................................
Postleitzahl und Wohnort................................................................
OT oder Straße...................................................................................
Kreis ...................................... Imkerverein ......................................
Telefonisch erreichbar unter Nr...................... bei.....................
Wandervorhaben
In der Zeit vom .................... bis .................... beabsichtige ich,
zur Ausnutzung der Tracht aus ............. mit ............. Völkern
nach .......................................................................................................
(Ort, Gemeinde, Landkreis)
Lagebezeichnung (Flurname)...........................................................
Falls kein Flurname bekannt: Flur ............. Flurstück .............
zu wandern. Diesen Wanderstand werde ich zum .....................
Mal beziehen.
Grundstückseigentümer ....................................................................
(Name, Ort, Gemeinde, Landkreis)
Seine/Ihre Zustimmung ist erteilt. Vor dieser Wanderung stehen
die Völker in......................................................................................
(Ort, Gemeinde, Landkreis)
Ich bin/die Wandergemeinschaft ist für alle Wandervölker gegen
Haftpflicht versichert. Mitwanderer sind: Volle Anschrift
und Völkerzahl angeben!
...............................................................................................................
Ort, Datum
...............................................................................................................
(Unterschrift des Wanderimkers)

Wichtiger Hinweis für Wanderimker:

Der Antrag ist sechs Wochen vor der Wanderung zu stellen. Bis zu einer Entscheidung hat die Wanderung zu unterbleiben. Grundlage der Bienenwanderung ist das Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen. Hiernach bedarf jede Wanderung mit Bienenvölkern zur Nutzung von Trachten außerhalb des ständigen Aufenthaltsortes, für Belegstellen in Heidewandergebieten nur bis zum 25.7. eines jeden Jahres, der Genehmigung, sofern die zuständige Behörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) eine Verordnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes erlassen hat. Die Bienenwanderung im Heimatkreis ist unter dieser Voraussetzung ebenfalls genehmigungspflichtig. Eine amtstierärztliche Bescheinigung gemäß § 5 der Bienenseuchen-Verordnung vom 3.11.2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung ist dem Wanderantrag beizufügen. Innerhalb des Landes Niedersachsen ist diese Bescheinigung nur notwendig, wenn sich der Wanderstand in einer Gemeinde eines anderen Landkreises oder in einer anderen kreisfreien Stadt befindet.

Nach § 5a der Bienenseuchen-Verordnung hat der Besitzer an dem Wanderstand ein Schild anzubringen mit Namen, Anschrift und Zahl der Bienenvölker. Die Standkarte genügt diesen Anforderungen. Der Antrag und die Standkarte sind vollständig auszufüllen.