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§ 4 HKG - Anmeldung bei der Kammer

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Jedes Kammermitglied hat sich innerhalb eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung innerhalb von fünf Tagen nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der Kammer, der es angehört, anzumelden. Tierärztinnen und Tierärzte haben sich innerhalb der vorstehenden Frist zusätzlich bei den unteren Veterinärbehörden anzumelden.

(2) Personen nach § 3 sind verpflichtet, gegenüber der zuständigen Kammer

  1. 1.
    eine beabsichtigte Ausübung des Berufs anzumelden, wenn damit ein vorübergehender Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbunden ist, und
  2. 2.
    die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

In dringenden Fällen genügt es, wenn die Anmeldung unverzüglich nachgeholt wird.

(3) Die Kammern regeln in Meldeordnungen das Nähere zum Meldeverfahren und legen die zur Überwachung der Berufstätigkeit erforderlichen Angaben und Nachweise fest.

(4) Zur Durchsetzung der Anmeldepflicht kann der Vorstand der Kammer nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, ein Zwangsgeld bis zu 1.500 Euro festsetzen.