§ 2a Nds. AG SGB II - Errichtung von Arbeitsgemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) Kommunale Träger können durch Vereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder sich an einer solchen Arbeitsgemeinschaft als weiterer Träger beteiligen.
(2) Die kommunalen Träger übertragen den nach Absatz 1 errichteten Arbeitsgemeinschaften die ihnen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben. Die Arbeitsgemeinschaft nimmt diese Aufgaben im eigenen Namen wahr. Die Errichtung der Arbeitsgemeinschaften lässt die Aufgabenverantwortung der kommunalen Träger unberührt.
(3) Die Organisation und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 1 richten sich nach dem für die kommunalen Träger geltenden Recht, soweit sich nicht aus dem Ersten, Zweiten, Dritten und Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs oder diesem Gesetz etwas anderes ergibt oder die Beteiligung der Bundesagentur als Einrichtung des Bundes dieses zwingend ausschließt.
(4) Vereinbarungen nach Absatz 1 sind von den kommunalen Trägern öffentlich bekannt zu machen; § 6 Abs. 3 NGO und § 7 Abs. 3 NLO gelten entsprechend. Die Vereinbarungen sind zugleich der obersten Landesbehörde vorzulegen. Diese kann Vereinbarungen, die das Recht verletzen, gegenüber den kommunalen Trägern mit den Wirkungen des § 130 Abs. 1 NGO beanstanden.