Art. 7 GZAAbk
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- GZAAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) Das Kuratorium berät über grundsätzliche Fragen der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle und gibt Empfehlungen ab.
(2) Das Kuratorium befasst sich insbesondere mit
- 1.
Grundsätzen für die Arbeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle,
- 2.
Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle.
(3) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle erstattet dem Kuratorium einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr.