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Art. 3 GZAAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
GZAAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle ist für die vertragschließenden Länder gemäß § 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes Zentrale Behörde im Sinne des Artikel 6 des Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Sie arbeitet mit den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zusammen (Artikel 7 Abs. 1 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Sie erteilt Auskünfte über das deutsche Adoptionsrecht, übermittelt allgemeine Informationen sowie spezielle über die Wirkungsweise des Übereinkommens (Artikel 7 Abs. 2 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Sie trifft unmittelbar oder mithilfe anderer staatlicher Stellen Maßnahmen, um unstatthafte Vermögens- und sonstige Vorteile und andere den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufende Praktiken zu verhindern (Artikel 8 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Sie erteilt Auskünfte über die Lage des Kindes und der künftigen Adoptiveltern. Sie erleichtert, überwacht und beschleunigt Adoptionsverfahren und fördert den Aufbau vor- und nachgehender Beratungsdienste (Artikel 9 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Soweit Aufgaben nach dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zugewiesen sind oder von Jugendämtern, anerkannten Auslandsvermittlungsstellen oder sonstigen zuständigen Stellen wahrgenommen werden, nimmt die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle diese Aufgaben wahr. Sie verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland.

(2) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle nimmt die Aufgaben einer Auslandsvermittlungsstelle nach § 1 Abs. 4, §§ 4 bis 7 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes wahr.

(3) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle stellt Bescheinigungen über eine im Inland vollzogene Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses nach § 8 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz aus.