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Art. 10 GZAAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
GZAAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Jedes vertragschließende Land kann durch Kündigung mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres aus dem Abkommen ausscheiden. Die Kündigung wird wirksam, wenn sie allen vertragschließenden Ländern zugegangen ist.

(2) Eine Auseinandersetzung über die Ausstattungsgegenstände der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle wird nur bei vollständiger Auflösung vorgenommen. In diesem Fall leistet die Freie und Hansestadt Hamburg an die übrigen vertragschließenden Länder Erstattungsbeiträge, die sich nach dem Zeitwert aller vorhandenen Ausstattungsgegenstände und nach dem aus der Einwohnerzahl ermittelten Anteil gemäß Artikel 8 Abs. 2 bemessen.