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Art. 7 GZAAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
GZAAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Das Kuratorium berät über grundsätzliche Fragen der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle und gibt Empfehlungen ab.

(2) Das Kuratorium befasst sich insbesondere mit

  1. 1.

    Grundsätzen für die Arbeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle,

  2. 2.

    Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle.

(3) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle erstattet dem Kuratorium einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 319) gilt:
"Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."