GZAAbk,NI - Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle-Abkommen

Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
GZAAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Vom 7. März/20. April 2007 (Nds. GVBl. 2008 S. 319, 353 - VORIS 21130 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 319)

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein v. 04.11.2008 (Nds. GVBl. S. 353):
"Aufgrund des Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 319) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 11 Satz 4 am 30. Oktober 2008 in Kraft getreten ist."

Art. 1 GZAAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
GZAAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Die vertragschließenden Länder vereinbaren die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354). Sie wird bei der in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Aufgaben der Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde eingerichtet und führt die Bezeichnung "Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein", im Folgenden "Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle" genannt.

Art. 2 GZAAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
GZAAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle erfüllt alle Aufgaben, die den zentralen Adoptionsstellen durch die §§ 2 bis 4, 7, 9, 9b, 10 bis 12 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugewiesen sind. Sie hat insbesondere

  1. 1.

    Anträge freier Träger mit Sitz in den vertragschließenden Ländern auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle zu prüfen und darüber zu entscheiden (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz),

  2. 2.

    Anträge der Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter auf Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall zu prüfen und darüber zu entscheiden (§ 2a Abs. 3 Nr. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz),

  3. 3.

    mit der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zusammenzuarbeiten, diese über jeden Vermittlungsfall zu unterrichten, dieser jährlich zusammenfassend über ihre Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle Auskunft zu geben (§ 2a Abs. 4 und 5 Adoptionsvermittlungsgesetz),

  4. 4.

    Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der personellen Mindestausstattung der Adoptionsvermittlungsstellen zu prüfen und darüber zu entscheiden (§ 3 Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz),

  5. 5.

    Anträge auf Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle zu prüfen und darüber zu entscheiden (§ 4 Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz),

  6. 6.

    Berichte über die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern entgegenzunehmen, zu prüfen und den zuständigen ausländischen Stellen zuzuleiten (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz),

  7. 7.

    Vermittlungsakten aufgelöster Adoptionsvermittlungsstellen aufzubewahren (§ 9b Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz),

  8. 8.

    Adoptionsbewerber für schwer zu vermittelnde Kinder zu suchen und diese im Einzelfall selbst zu vermitteln (§ 10 Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz),

  9. 9.

    die Adoptionsvermittlungsstellen in tatsächlich oder rechtlich schwierigen Fällen zu beraten und zu unterstützen (§ 11 Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz),

  10. 10.

    in Adoptionsverfahren, an denen auf Seiten der Adoptionsbewerber oder des Kindes ein Ausländer beteiligt ist, Stellungnahmen gemäß § 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben und

  11. 11.

    unbeschadet der Verantwortlichkeit der Jugendämter in Zusammenarbeit mit den Landesjugendämtern und ihren für die Heimaufsicht zuständigen Stellen zu prüfen, für welche Kinder in den Heimen ihres Bereiches die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 12 Adoptionsvermittlungsgesetz).

Zur Durchführung sachdienlicher Ermittlungen und Untersuchungen kann sie die Hilfe der örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen in Anspruch nehmen.

Art. 3 GZAAbk

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Titel
Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
GZAAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle ist für die vertragschließenden Länder gemäß § 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes Zentrale Behörde im Sinne des Artikel 6 des Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Sie arbeitet mit den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten und der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zusammen (Artikel 7 Abs. 1 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Sie erteilt Auskünfte über das deutsche Adoptionsrecht, übermittelt allgemeine Informationen sowie spezielle über die Wirkungsweise des Übereinkommens (Artikel 7 Abs. 2 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Sie trifft unmittelbar oder mithilfe anderer staatlicher Stellen Maßnahmen, um unstatthafte Vermögens- und sonstige Vorteile und andere den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufende Praktiken zu verhindern (Artikel 8 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Sie erteilt Auskünfte über die Lage des Kindes und der künftigen Adoptiveltern. Sie erleichtert, überwacht und beschleunigt Adoptionsverfahren und fördert den Aufbau vor- und nachgehender Beratungsdienste (Artikel 9 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption). Soweit Aufgaben nach dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zugewiesen sind oder von Jugendämtern, anerkannten Auslandsvermittlungsstellen oder sonstigen zuständigen Stellen wahrgenommen werden, nimmt die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle diese Aufgaben wahr. Sie verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland.

(2) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle nimmt die Aufgaben einer Auslandsvermittlungsstelle nach § 1 Abs. 4, §§ 4 bis 7 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes wahr.

(3) Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle stellt Bescheinigungen über eine im Inland vollzogene Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses nach § 8 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz aus.

Art. 4 GZAAbk

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Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
GZAAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

In vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nach § 3 Adoptionswirkungsgesetz (Umwandlungsausspruch) wird die Beteiligungsaufgabe nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Adoptionswirkungsgesetz von der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle wahrgenommen.