Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 09.08.2012, Az.: L 10 SB 10/12
Schwerbehindertenrecht; Merkzeichen B und H; Anspruch bei künstlichem Darmausgang ohne wesentlichen Folgekomplikationen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 09.08.2012
- Aktenzeichen
- L 10 SB 10/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 21840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0809.L10SB10.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 29.11.2011 - AZ: S 28 SB 160/09
Rechtsgrundlage
- § 69 Abs. 4 SGB IX
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Merkzeichen für notwendige Begleitung steht dem Schwerbehinderten zu, der die Voraussetzungen weiterer Nachteilsausgleiche erfüllt.
2. Für die funktionell nicht wesentlich komplizierte Versorgung eines künstlichen Darmausgang ist im Einzelfall nach sachverständiger Begutachtung keine Notwendigkeit ständiger Begleitung und erst recht keine Hilflosigkeit anzuerkennen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Merkzeichen "B" und "H".
Bei der 1938 geborenen Klägerin war zuletzt mit Bescheid vom 5. Mai 2008 seit Mai 2005 ein GdB von 80 anerkannt, dem die Funktionsbeeinträchtigung "künstlicher Darmausgang mit Komplikation der Funktion durch Stenose, Retraktion und Narbenbildung" zugrunde lag. Auf den im Mai 2008 gestellten Antrag der Klägerin, ihr den Nachteilsausgleich "B" zu gewähren, weil sie wegen der ihr selbst nicht möglichen Versorgung des künstlichen Darmausgangs auf die ständige Betreuung und damit Begleitung ihres Ehemannes angewiesen sei, zog der Beklagte ärztliche Befundunterlagen bei und hörte seinen ärztlichen Dienst. Sodann stellte er mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 den GdB ab 21. Mai 2008 mit 90 fest, weil eine Funktionsbehinderung beider Kniegelenke mit einem Einzel-GdB von 30 hinzugetreten war, und lehnte zugleich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "B" ab, weil die Klägerin weder zum Personenkreis der erheblich Gehbehinderten gehöre, noch Hilflosigkeit bestehe. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, aufgrund der bestehenden beidseitigen Daumensattelgelenkarthrose in vieler Hinsicht auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen zu sein, insbesondere bei der Versorgung des künstlichen Darmausganges. Ihr Ehemann erbringe mindestens 120 Minuten pro Tag Pflegeleistungen für sie. Nach weiteren medizinischen Ermittlungen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2009 zurück.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hannover hat die Klägerin die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B" und "H" verlangt und dazu insbesondere auf ihre Hilfebedürftigkeit bei der Versorgung des künstlichen Darmausganges hingewiesen. Das Sozialgericht hat ärztliche Befundunterlagen beigezogen und in der mündlichen Verhandlung den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. D. als Sachverständigen gehört. Der Sachverständige ist nach ambulanter Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "H" nicht feststellbar seien. Allerdings sei die Klägerin aufgrund ihrer schweren Handfunktionsstörung beiderseits nicht in der Lage, ihren künstlichen Darmausgang selbständig zu versorgen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2011 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "B" und "H" nicht vorlägen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 23. Dezember 2011 zugestellte Urteil am 23. Januar 2012 Berufung eingelegt. Sie meint weiter, dass ihr die Merkzeichen "B" und "H" zustünden. Die Versorgung ihres künstlichen Darmausgangs müsse ganztätig gewährleistet werden, und insoweit müsse sich ihr Mann ständig in Bereitschaft halten.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. November 2011 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2009 abzuändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B" und "H" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. November 2011 zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und seine mit ihm überprüften Bescheide für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden Richter gemäß § 155 Abs. 3 SGG zugestimmt.
Dem Gericht haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten des Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht rechtswidrig. Bei der Klägerin sind auch nach Auffassung des erkennenden Senats die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B" und "H" nicht festzustellen.
Das Merkzeichen "B" kann nur Menschen zuerkannt werden, bei denen soweit die weiteren Anforderungen erfüllt sind - die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H" vorliegen (vgl. Teil D Nr. 2 b) der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 Versorgungsmedizin-VO). Hieran fehlt es im Fall der Klägerin. Anzeichen für eine schwere Hörbehinderung sind nicht zu erkennen, eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt nach dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. D. nicht vor und eine Hilflosigkeit i.S. von § 33 b Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Letzteres hat das Sozialgericht unter zutreffender Bewertung der Ergebnisse der medizinischen Beweiserhebung nach Maßgabe der Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Februar 2003, Az.: B 9 SB 1/02 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 1) richtig erkannt. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der erkennende Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 3 und 4 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren darauf hinweist, dass sich ihr Ehemann wegen der Versorgung des künstlichen Darmausganges ständig in Bereitschaft halten müsse, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Stomabeutel muss nicht im unmittelbaren Anschluss an jede Stuhlentleerung ausgewechselt werden, sodass sich der Ehemann der Klägerin insoweit auch nicht ganztätig zur Verfügung halten muss. Letzteres ist auch nicht wegen der Gefahr eines Verrutschens der Stomaplatte oder des Stomabeutels erforderlich, denn hierzu kommt es nach den eigenen Angaben der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. D. "manchmal bis zu 2 x pro Woche, manchmal gar nicht". Eine mithin eher nur selten vorkommende Ablösung des Beutelsystems vermag das Erfordernis einer ständigen Bereitschaft ihres Ehemannes, in einem solchen Fall sofort eingreifen zu können, nicht zu begründen. Einer solchen Gefahr kann im Übrigen durch besonders sorgfältiges Anlegen des Beutelsystems und auch durch Tragen geeigneter Unterbekleidung begegnet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
Darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.