Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 07.08.2012, Az.: L 11 AL 170/09

Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Wert des Beschwerdegegenstandes

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
07.08.2012
Aktenzeichen
L 11 AL 170/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 23438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0807.L11AL170.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 30.07.2009 - AZ: S 26 AL 87/09

Redaktioneller Leitsatz

Die Wertgrenze nach § 144 Abs. 1 SGG gilt auch bei der Anfechtung eines Urteils, mit dem die Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme festgestellt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. Juli 2009 (S 26 AL 87/09) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg) zusteht. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten im Streit, ob der Rechtsstreit durch Klagerücknahme seine Erledigung gefunden hat.

2

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg für die Zeit ab dem 5. Dezember 2005 für 360 Tage in Höhe von 39,56 EUR täglich. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er einen Anspruch auf Alg in Höhe von 40,58 EUR täglich geltend machte. Zur Begründung verwies er darauf, dass ihm bei einem früheren Leistungsbezug Alg in dieser Höhe gewährt worden war. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2006).

3

Am 31. Januar 2006 hat der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und einen Anspruch auf Alg in Höhe von 40,58 EUR täglich weiterverfolgt. Das Klageverfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen E. geführt worden. In einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2008 ist der Kläger zusammen mit dem Rechtssekretär F., DGB Rechtsschutz GmbH, erschienen. Dem Verhandlungsprotokoll zufolge hat der Kläger Herrn F. eine Vollmacht erteilt. Herr F. hat ausgeführt, dass der Kläger der Verhandlung nicht folgen könne, da er derzeit über kein funktionierendes Hörgerät verfüge. Auch sei zweifelhaft, ob der Kläger unter Betreuung gestellt werden müsse. Derzeit sei ein entsprechendes Verfahren beim Amtsgericht anhängig. Im Übrigen habe der Kläger ihn - Herrn F. - erst am Vortag aufgesucht, so dass eine Einarbeitung in das Verfahren noch nicht habe erfolgen können. Die mündliche Verhandlung ist antragsgemäß vertagt worden. Nach Gewährung von Akteneinsicht hat die DGB Rechtsschutz GmbH, vertreten durch den Rechtssekretär G., mit Schriftsatz vom 18. August 2008 die Klagerücknahme erklärt.

4

Im Dezember 2008 hat der Kläger gegenüber dem SG geltend gemacht, dass die Klage nicht wirksam zurückgenommen worden sei, da er weder Herrn F. noch der DGB Rechtsschutz GmbH eine Prozessvollmacht erteilt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2008 habe er schon deswegen keine Vollmacht erteilen können, weil er der Verhandlung wegen seines defekten Hörgerätes nicht habe folgen können. Das Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen H. fortgeführt worden.

5

Das SG hat nach Einholung eines Befundberichtes bei dem HNO-Arzt I. und Vernehmung von Herrn F. als Zeugen festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahmeerklärung vom 18. August 2008 beendet wurde. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Kläger die DGB Rechtsschutz GmbH im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt habe. Daher sei die Klage rechtsverbindlich zurückgenommen worden. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG darauf hingewiesen, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne (Urteil vom 30. Juli 2009).

6

Der Kläger hat gegen das - ihm erst am 21. August 2009 zugestellte - Urteil am 21. August 2009 Beschwerde eingelegt (Schreiben vom 18. August 2009). Nach Zustellung des Urteils hat er am 14. September 2009 Berufung eingelegt (Schreiben vom 11. September 2011). Er vertritt weiter die Auffassung, dass die Klage nicht wirksam zurückgenommen worden sei, weil er Herrn F. bzw. der DGB Rechtsschutz GmbH keine Vollmacht erteilt habe.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen.

8

II. Die Berufung ist unstatthaft. Der Senat verwirft gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss als unzulässig, nachdem die Beteiligten mit Verfügung vom 12. Juli 2012 zu dieser Verfahrensweise gehört worden sind.

9

Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der SG die Berufung an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 der Vorschrift).

10

Die Berufung ist vom SG nicht zugelassen worden. Hieran ändert die Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 30. Juli 2009 nichts. Allein eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirkt weder die Statthaftigkeit des fehlerhaft beschriebenen Rechtsmittels noch handelt es sich hierbei um eine Zulassung der Berufung nach § 144 SGG (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 23. Juli 1998 - B 1 KR 24/96 R, NZS 1999, 156; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 - L 11 AS 768/10 NZB).

11

Der Kläger hat keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt (§ 145 SGG), über die ggf. vor der Entscheidung über die Berufung zu entscheiden wäre. Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 18. August 2009 hat er zwar Beschwerde eingelegt. Doch hat er zugleich darauf hingewiesen, dass ihm das schriftliche Urteil noch nicht vorliege. In dem beigefügten Schreiben vom 16. August 2009 an das SG Hannover hat er ausdrücklich um Übersendung des Protokolls, der Entscheidung sowie der Rechtsfolgenbelehrung gebeten. Im Hinblick auf die im Urteil vom 30. Juli 2009 enthaltene Rechtsmittelbelehrung kann das Schreiben des Klägers vom 11. September 2009 nur als Klarstellung angesehen werden, dass er das Urteil mit der Berufung angreift.

12

Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt nicht über 750 EUR.

13

Dieser Wert richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rn 14). Wenn ein Beteiligter die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend macht, so hat das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig war, das Verfahren fortzuführen. Es hat entweder dahin zu entscheiden, dass es die Erledigung des Rechtsstreits feststellt, oder - wenn es die Erledigung des Rechtsstreits verneint - in der Sache zu entscheiden (Leitherer, aaO., § 102 Rn 12; vgl. BSG, Beschluss vom 4. November 2009 - B 14 AS 81/08 B, zitiert nach Juris; zur geltend gemachten Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs: BSG, Urteil vom 28. November 2002 - B 7 AL 26/02 R, zitiert nach Juris). Das Urteil, mit dem das SG die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat, ist nach den allgemeinen Regeln rechtsmittelfähig (Leitherer, aaO., § 102 Rn 12). Für die Höhe des Beschwerdewerts ist das ursprünglich mit der Klage verfolgte Begehren maßgeblich. Von der Beurteilung, ob die Klagerücknahme wirksam ist, hängt lediglich ab, ob sachlich über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu entscheiden ist, nicht aber, welchen Wert der geltend gemachte Anspruch hat (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - L 7 AS 524/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - L 7 AS 1405/10).

14

Vorliegend hat der Kläger im Klageverfahren ursprünglich einen Anspruch auf Alg in Höhe von 367,20 EUR verfolgt (1,02 EUR/Tag für 360 Tage). Dieser Anspruch ist auch Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden und daher maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstandes. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 2012 darauf hingewiesen hat, dass es vorliegend um die Rückforderung von Alg in Höhe von ca. 5.000 EUR gehe, ändert dies nichts am Wert des Beschwerdegegenstandes. Der Kläger ist mit Verfügung vom 17. Juli 2012 darauf hingewiesen worden, dass nicht das vorliegende Verfahren, sondern das Berufungsverfahren L 11 AL 171/09 den Bescheid vom 17. Oktober 2007 betrifft, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit ab dem 28. Januar 2007 zurückgenommen und die Erstattung von insgesamt 6.927,16 EUR (Alg: 4.984,56 EUR; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.942,60 EUR) gefordert hat.

15

Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern die Höhe des Alg für 360 Tage.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

17

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.