Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.08.2007, Az.: 31 HEs 14/07
Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Umwandlung eines Haftbefehls in einen Unterbringungsbefehl; Aufhebung eines Unterbringungsbefehls; Beachtung des Beschleunigungsrundsatzes im strafgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.08.2007
- Aktenzeichen
- 31 HEs 14/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 40230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0823.31HES14.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 20 StGB
- § 63 StGB
- § 121 StPO
- § 122 StPO
- § 126a Abs. 2 S. 2 StPO
Fundstellen
- NStZ 2008, 144 (Volltext mit amtl. LS)
- RPsych (R&P) 2008, 167-169
- StV 2009, 701-702
- StraFo 2007, 372-374 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Raub
Amtlicher Leitsatz
Die Prüfung nach § 126 a Abs. 2 Satz StPO i.d.F. vom 17. Juli 2007 erstreckt sich nicht darauf, ob im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO die Maßnahme nur aufrecht erhalten werden kann, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen. Die Prüfung erstreckt sich neben den fortdauernden Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung aber auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot.
Redaktioneller Leitsatz
Die Prüfung der Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 2 S. 2 StPO erstreckt sich neben den fortdauernden Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot. Vor diesem Hintergrund kann das Beschleunigungsgebot nicht mit einer erst später möglich werdenden Aussetzung zur Bewährung durchbrochen werden.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
im Prüfungsverfahren nach § 126 a Abs. 2 Satz 2 StPO
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft,
des Angeklagten und des Verteidigers
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######,
den Richter am Oberlandesgericht ####### und
den Richter am Oberlandesgericht #######
am 23. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts H. vom 28. August 2006 wird aufgehoben.
Gründe
1.
Der Angeklagte wurde am 5. Juli 2006 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 6. Juli 2006 aufgrund des an diesem Tage erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts H. (Az.: 273 Gs 55/06) zunächst in Untersuchungshaft. Bereits am 12. Juli 2006 hat die Staatsanwaltschaft Anklage beim Schöffengericht wegen des Vorwurfs eines versuchten Raubes pp. erhoben (gewaltsamer Versuch, einer Rentnerin deren Einkaufstrolley zu entreißen) und beantragt, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen. Ohne diesem Antrag nachzugehen hat das Schöffengericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 22. August 2006 anberaumt, die Hauptverhandlung an diesem Tage aber ausgesetzt, nachdem der psychisch erkrankte Angeklagte sich geweigert hatte, sich durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalt zum Gericht bringen zu lassen.
Mit Beschluss vom 28. August 2006 wurde der Haftbefehl in einen Unterbringungsbefehl umgewandelt, weil dringende Gründe für die Annahme sprächen, dass eine Unterbringung nach § 63 StGB gegen den Angeklagten angeordnet werden wird. Mit Verfügung vom 7. September 2006 wurde ein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen zu §§ 20, 63 StGB in Auftrag gegeben, welches dem Gericht Anfang November 2006 vorlag. Der Sachverständige ist zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und weitere rechtswidrige Taten zu erwarten seien. Mit Beschluss vom 13. November 2006 hat das Schöffengericht sodann das Verfahren nach § 225 a StPO dem Landgericht H. vorgelegt, wo das Verfahren mit Beschluss vom 24. November 2006 übernommen wurde.
Hauptverhandlungstermin wurde dort auf den 19. Februar 2007 anberaumt. Nachdem das LKH W. unter dem 26. Januar 2007 mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte derzeit verhandlungsunfähig sei, wurde der Termin aufgehoben und mit Beschluss vom 20. Februar 2007 das Verfahren nach § 205 StPO vorläufig eingestellt. Der Unterbringungsbefehl blieb aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 23. April 2007 teilte das LKH mit, dass die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wiederhergestellt sei. Hieraufhin wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. Juli 2007 anberaumt. Ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle vom 20. Juli 2007 teilte der Sachverständige an diesem Tage dem Gericht telefonisch mit, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB unverändert fortbestehen und einer Aussetzung zur Bewährung nicht zugestimmt werde. Nach einer Verhandlungsdauer von drei Minuten wurde im Termin vom 23. Juli sodann die Hauptverhandlung ausgesetzt und Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Eine Begründung hierfür enthält das Protokoll nicht. Lediglich aus der Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft H. vom 9. August 2007 geht hervor, der Sachverständige habe mitgeteilt, dass vor einer Aussetzung der Maßregel weitere Erprobungen in Form von Lockerungen erfolgen und eine bessere Krankheitseinsicht bei dem Angeklagten erzielt werden müssten. In Absprache mit dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft sei hiernach die Hauptverhandlung ausgesetzt worden. Neuer Termin zur Hauptverhandlung ist nunmehr für den 26. November 2007 bestimmt.
Die Staatsanwaltschaft hat die Akten nach §§ 126 a, 121, 122 StPO zur Prüfung vorgelegt. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten die Möglichkeit rechtlichen Gehörs. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung beantragt.
2.
Die Vorlage der Akten ist zulässig und nach Maßgabe von § 126 a Abs. 2 Satz 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 geboten, denn der Angeklagte befindet sich seit (mehr) als sechs Monaten in der einstweiligen Unterbringung. Einschließlich der zunächst vollzogenen Untersuchungshaft befindet der Angeklagte sich nunmehr seit Juli 2006 und somit seit mehr als einem Jahr in einstweiliger Verwahrung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.
3.
Die Voraussetzungen der weiteren einstweiligen Unterbringung liegen dem Grunde nach vor. Es bestehen weiterhin dringende Gründe für die Annahme, dass eine Maßregel nach Maßgabe von § 63 StGB angeordnet werden wird. Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung ist indessen unverhältnismäßig.
a)
Die Vorschrift des § 126 a Abs. 2 Satz 2 StPO i.d.F. vom 17. Juli 2007 bestimmt nunmehr, dass die §§ 121, 122 StPO entsprechend gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht nach Ablauf von sechs Monaten prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen. Aufgrund des vorläufigen schriftlichen Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen Dr. D. und Dr. S. vom 31. Oktober 2006 sowie der fernmündlich mitgeteilten Einschätzung des Sachverständigen Dr. D. vom 20. Juli 2007, dass - zumindest aus psychiatrischer Sicht - die Voraussetzungen des 63 StGB 'unverändert bestehen', besteht hieran kein durchgreifender Zweifel. Umstände, die nach Ablauf etwa eines Monats diese sachverständige Einschätzung für den jetzigen Zeitpunkt in Frage stellen könnten, sind weder dargetan, noch ersichtlich. Der Senat sieht im vorliegenden Verfahren hiernach keine Veranlassung, im Rahmen seiner Prüfung erneut eine sachverständige Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung einzuholen.
b)
Zu der Frage, inwieweit aufgrund der Bezugnahme auf die §§ 121, 122 StPO die für die Untersuchungshaft zu berücksichtigenden besonderen Haftgründe nach Maßgabe dieser Vorschriften auch für die Prüfung der Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO gelten, verhält sich das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt nicht. Aus den maßgeblichen Gesetzgebungsmaterialien geht indessen hervor, dass im Gegensatz zur Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung vordringlich dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen psychischen Kranken dient und sich die Prüfung des Oberlandesgerichts [daher] allein darauf bezieht, ob die Voraussetzungen des § 126 a StPO nach Ablauf von sechs Monaten weiterhin vorliegen. Insofern gelte ein anderer Prüfungsmaßstab als bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen der Untersuchungshaft. Die Prüfung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach Ablauf von sechs Monaten trage dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Beschleunigungsgebot Rechnung (BT-Drucks. 16/1110, S. 12 und 18).
Hiernach ist davon auszugehen, dass die Prüfung nach § 126 a Abs. 2 Satz 2 StPO n.F. sich nicht darauf erstreckt, ob im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO die Maßnahme nur aufrecht erhalten werden kann, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen. Vielmehr wurde klargestellt, dass die Prüfung neben den fortdauernden Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung sich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot erstreckt. Insofern ist keine maßgebliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eingetreten, nach der auch ohne Sechsmonatsprüfung bei einer einstweiligen Unterbringung ebenfalls das Beschleunigungsgebot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten waren (vgl. statt vieler nur OLG Koblenz, StV 2007, 418; OLG Celle NStZ 1991, 248 [OLG Celle 04.01.1991 - HEs 78/90]; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 50. Aufl., § 126 a Rn. 5, 10 und 11).
c)
Im Hinblick auf das Beachten des Beschleunigungsgrundsatzes ist das vorliegende Verfahren nicht frei von Bedenken. So ist zunächst das Amtsgericht dem nach Aktenlage naheliegenden Antrag auf Einholen eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens erst nach ergebnislosem Durchführen einer Hauptverhandlung nachgekommen. Obwohl das Amtsgericht mit dem Erlass eines Unterbringungsbefehls im August 2006 bereits dringende Gründe für die Annahme gesehen hatte, dass eine Unterbringung nach Maßgabe von § 63 StGB angeordnet werden wird, sind sodann die Akten erst nach Vorlage des - ohnehin schon verspätet in Auftrag gegebenen - psychiatrischen Sachverständigengutachtens im November 2006 nach § 225 a StPO dem Landgericht vorgelegt worden. Insbesondere aber ist im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot kein Grund ersichtlich, die Hauptverhandlung am 23. Juli 2007 auszusetzen, offenbar - dies geht zumindest aus der Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft hervor -, weil die Voraussetzungen einer Aussetzung der Maßregel nach § 63 StGB (noch) nicht vorlagen und hieran noch gearbeitet werden müsse. Mit einer erst später möglich werdenden Aussetzung zur Bewährung kann das Beschleunigungsgebot nicht durchbrochen werden. Dies ist mit der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. nur jüngstEntscheidung vom 8. August 2007, 2 BvR 1501/07) nicht zu vereinbaren. Hierbei ist unerheblich, ob die Aussetzung der Hauptverhandlung - wie die Staatsanwaltschaft ausführt - mit Zustimmung des Verteidigers des Angeklagten erfolgt ist. Vielmehr hätte die Sache auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer Aussetzung der Maßregel verhandelt werden können, und unter Beachtung des Beschleunigungsrundsatzes auch zumindest verhandelt werden müssen.
d)
Indessen führt - anders als im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO - nicht bereits jede, nicht unerhebliche vermeidbare Verfahrensverzögerung zu einer Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahme. Vielmehr eröffnet die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Belangen des Freiheitsgrundrechts und hiermit der Verfahrensbeschleunigung einerseits sowie dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor gefährlichen Straftätern andererseits. Hiernach kann bei besonders gefährlichen Straftätern trotz erkennbarer Verfahrensverzögerung dem erkennbaren Zweck der Maßregel zufolge allein zum notwendigen Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung im Einzelfall verhältnismäßig sein.
Die hiernach vorzunehmende Abwägung führt vorliegend aber zur Aufhebung der einstweiligen Unterbringung. Zwar wird dem Angeklagten ein - versuchter - Raub und somit der Versuch eines Verbrechens zur Last gelegt. Das Geschehen selbst als auch die hierbei aufgewandte Gewalt waren indessen nicht allzu erheblich. Der Angeklagte ist - trotz seiner seit längerem vorliegenden Erkrankung - bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er räumt die ihm zur Last gelegte Tat grundsätzlich ein und bedauert diese. Der Sachverständige Dr. D. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, zwar bestehe die Gefahr erneuter Erkrankungsschübe und damit die Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten. Bei Drogenabstinenz sei diese Gefahr indessen niedriger einzuschätzen. Erkrankungs- und Behandlungseinsicht seien stets aktivierbar gewesen. Außerhalb psychotischer Dekompensationen seien weitere Straftaten unwahrscheinlich. Der Angeklagte sei stets um seinen Werdegang bemüht gewesen bei ausreichend guter sozialer Integration und tragenden Kontakten im familiären Beziehungssystem. Offenbar wird eine zeitnahe Aussetzung der Maßregel zur Bewährung seitens der Verfahrensbeteiligten bereits auch angedacht. Das rechtfertigt indessen nicht die Aussetzung des Termins vom 23.7.07. Ganz abgesehen davon ist nicht absehbar, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel im November 2007 vorliegen werden. Bis dahin werden - einschließlich des von der Justiz indessen nicht zu verschuldenden Zeitraums der vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit - ein Jahr und vier Monate vergangen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) können erst noch bevorstehende Verfahrensverzögerungen nicht anders beurteilt werden als bereits eingetretene. Vor dem Hintergrund dieser Umstände konnte nach dem im Rahmen von § 126 a Abs. 2 Satz 2 StPO anzulegenden Prüfungsmaßstab die einstweilige Unterbringung nicht weiter aufrechterhalten werden.
e)
Der Angeklagte ist hiernach unverzüglich aus der einstweiligen Unterbringung zu entlassen. Ob - als mildere Maßnahme - eine nach § 126 a Abs. 2 Satz 1 StPO n.F. nunmehr mögliche Außervollzugsetzung des Unterbringungsbefehls oder eine Unterbringung nach Maßgabe anderer Vorschriften (PsychKG) in Betracht kommt, hatte der Senat hiernach nicht mehr zu beurteilen.
4.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nach § 304 Abs. 4 StPO nicht eröffnet.