Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.08.2007, Az.: 32 Ss 113/07
Feststellung einer konkreten Gefährdung eines Menschen i.S.v. § 315c Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bei Durchführung eines Ausweichmanövers durch einen Fußgänger
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.08.2007
- Aktenzeichen
- 32 Ss 113/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 38225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0807.32SS113.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lüneburg - 10.05.2007
Rechtsgrundlage
- § 315c Abs. 1 StGB
Fundstellen
- NStZ 2009, 375-376
- SVR 2008, 226 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- StRR 2007, 354 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- VRA 2007, 202
- VRR 2007, 472 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs
In der Strafsache
...
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 10. Mai 2007
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,
den Richter am Oberlandesgericht und
den Richter am Landgericht
am 7. August 2007
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lüneburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45 EUR verurteilt. Es hat ferner dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten bestimmt 04 Sep 07
Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 13. Januar 2007 als Führer eines Pkw um 00:25 Uhr in Radbruch die Bardowicker Straße aus Richtung Einemhof kommend. Der Angeklagte war, was er nach den Feststellungen hätte erkennen können und müssen, aufgrund körperlicher Mängel zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen. Er fuhr kurzzeitig in unsicheren "Schlenkerbewegungen" und geriet sodann plötzlich über die linke Fahrbahnhälfte hinweg und mit beiden linken Reifen über den Bordstein auf den Gehweg. Beide linke Reifen platzten. Der Angeklagte fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit und weiterhin mit beiden linken Reifen auf den Gehweg etwa 30 bis 50 m weiter. Ihm kam dabei auf dem Gehweg der Zeuge S. entgegen, auf den der Angeklagte mit seinem Fahrzeug direkt zufuhr, sodass der Zeuge einen Zusammenprall nur dadurch vermied, dass er durch "ein paar forsche Schritte 2:ur rechten Seite" (UA S. 2) auf das neben dem Gehweg befindliche Grundstück auswich. Sodann fuhr der Angeklagte auf den Hof des Grundstücks Bardowicker Straße 8 und stellte dort sein Fahrzeug ab.
Das Amtsgericht hat aufgrund des grob fehlerhaften Fahrverhaltens und des hohen Lebensalters des Angeklagten ausgeführt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung im hohen Alter die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit durch altersbedingte Prozesse abnehme. Es habe daher keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte wenn auch nicht unbedingt generell so aber jedoch zur Tatzeit aufgrund körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Anhaltspunkte für einen technischen Defekt des Fahrzeugs oder einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation durch den Angesagter seien nicht feststellbar.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Zwar könnten die Feststellungen zum Fahrverhalten des Angeklagten, seinem Alter und des Tatgeschehen den Schluss rechtfertigen, der Angeklagte sei aufgrund vorübergehender körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen. Es wird jedoch nicht mitgeteilt, um welche körperliche Mängel es sich dabei handeln könnte und woraus der Schluss zu ziehen ist, dass der Angeklagte diese hätte erkennen können und müssen, also fahrlässig gehandelt habe. Es hätte nahe gelegen, dass sich das Amtsgericht hierzu sachverständiger Hilfe eines auf dem Gebiete der Verkehrsmedizin erfahrenen Neurologen oder Arztes für Innere Medizin bedient hätte.
Die Feststellung des Amtsgerichts, der Zeuge S. habe dem Fahrzeug des Angeklagten durch ein paar forsche Schritte ausweichen müssen, belegt keine konkrete Gefährdung des Zeugen i. S. des § 315 c Abs. 1 StGB. Es war dem Zeugen nach den Feststellungen ersichtlich möglich, ohne größere Schwierigkeiten dem Fahrzeug des Angeklagten auszuweichen. Eine konkrete Gefahr liegt aber nur dann vor, wenn ein folgenschwerer Unfall mit nahe liegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre und es nur dem Zufall zu verdanken gewesen wäre, dass es nicht zum Zusammenstoß kam.